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gungen oder an ihren eigenen Häusern bauen wollen, das Bauholz in des
Landgrafen Wäldern zu bauen ohne alle einspräche der Forstaufseher.
Der letzte Punkt endlich, für die Erlangung des Bürgerrechts der wich
tigste, insofern er die Niederlassung unfreier Personen im Stadtgebiet ins
Auge saht, besagt, daß ein jeglicher, welches Standes er sei, der in Cassel
eingewandert sei, um daselbst dem Schutze des Stadtherrn vertrauend in
Bürgerweise zu wohnen, niemandes gewaltsame Ergreifung zu fürchten habe,
daß er vielmehr dem, der ihn belange, vor dem bürgerlichen Gericht nach
Recht Rede stehen solle. Hier ist also nicht, wie anderwärts vielfach, dem
Herrn des Eigenbehörigen eine Frist von Jahr und Tag gewahrt, binnen
deren er seinen Plann wieder aus der Stadt herausholen darf; er wird auf
den Hechtsweg verwiesen und vor einen Hichter, der in den meisten Fällen die
Tendenz hatte, zugunsten des neuen Stadtbürgers die Sache zu verschleppen.
Es ist wahrscheinlich, dah mit dem ersten Stadtprivileg auch andere Ur
kunden und wohl gar das älteste Stadtsiegel, das die Heiterfigur des Stadt
herrn zeigt, abhanden kam. Der Hat sah sich, damit kein Missbrauch mit dem
verlorenen Siegel, sofern es wieder zum Dorschein kommen sollte, getrieben
werde, veranlasst, ein neues zu wählen, und es erscheint jetzt statt des Bildes
des Fürsten das Stadtbild: eine Plauer mit Stadttor, darüber .sich ein zinnen
gekrönter Turm erhebt; zu beiden Seiten gedeckte Gebäude. Die erste, mit
diesem geänderten Siegel besiegelte Urkunde ist vom 14. August 1242. Der
Wechsel des Bildes ist sicher nicht ohne Deranlassung, und es deutet vielleicht
auf das Bestreben der Bürgerschaft nach einer freieren und unabhängigeren
Stellung hin, wenn man das landgräfliche Hoheitszeichen (denn als solches ist
das Bild des Stadtherrn zu betrachten) entfernte und auch die Nennung des
Dillicus in der Umschrift, die der alte Stempel noch zeigt — sie lautete, soweit
erkennbar: Sigillum villici et civium de Lasse — hier unterdrückte. 1 ) Diel
leicht aber hat die Wahl des Stadtbildes darin ihren Grund, dah die Ilm
mauerung jetzt erst vollendet war.
Als die Niederschrift des Statuts von 1239 erfolgte, war Dieterich Schult
heist in Cassel; die Namen der Konsuln sind: Berwic, Conrad von Ilmbach,
Helwic von Crumbach, Cudowic von Iringshausen, Conrad von Hamershausen,
Zacheus, Eckbert, Godefrit, Gerlach, Walthelm, Widolt und Orthwin. Plan
sieht, die meisten dieser Bürger ermangelten noch der Familiennamen, richtiger
alle; denn die beigesetzten Ortsnamen geben nur die Dörfer an, woher die
neuen Bürger zugezogen waren.
1) Küch a. a. 0.