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Davon betreffen die ersten fünf die Sicherheit der Person und den Stadt
frieden :
1. Wenn jemand aus Tleid oder um beim Landgrafen Gunst zu erlangen,
andere Bürger verleumdet, so will dieser, ehe er den Schultheißen und die
Schöffen darüber gehört, solchen Worten keine Beachtung schenken.
2. Kein Bürger soll einen andern oder ein Auswohner einen Bürger um
Schmähreden oder anderer leichtfertiger Torheiten willen zu gerichtlichem Zwei
kampfe fordern dürfen. Aber die wegen öffentlichen Kaubes oder wegen offen
baren Totschlages bei daliegendem Körper anzustellende gerichtliche Heraus
forderung will der Landgraf als statthaft und unwiderruflich gelten sehen.
3. Wenn einer, etwa durch einen andern herausgefordert, oder in der
Trunkenheit oder aus natürlicher Wildheit jemandes Blut vergossen oder einen
Totschlag verübt hat, und er rettet sich vom Orte der Tat in sein Haus oder
flüchtet in das eines andern Bürgers, so soll er vor aller Gewalt sicher sein.
Wenn er aber auf handhafter Tat begriffen wird, so soll ihm für die Blut-
runst die Hand abgehauen werden. Will er diese retten, so muß er dem Land
grafen 60 Schillinge Geldes erlegen. Tür den Totschlag hat er den Spruch nach
gemeinem Kecht über sich ergehen zu lassen. Der in sein oder eines andern
Haus entkommene Uerbrecher hat Bürgschaft zu stellen, daß er an dem be
stimmten Gerichtstage zu Kecht stehen wird.
4. Welcher Käuber oder Dieb ohne des Landgrafen Dorwissen zur Ord
nung seiner Angelegenheiten in die Stadt kommt, der soll vor gewaltsamer
Festnahme sicher sein. Wenn aber einer etwas gegen ihn vorbringen will,
so soll er, was rechtens ist, vor dem landgräflichen Kichter ausführen.
5. Wo zwei oder mehrere, die untereinander feind wären, in die Stadt
kämen, soll ihrer keiner sich unterstehen, innerhalb der Mauern den andern
anzugreifen. Gefällt es einem dagegen, vor dem landgräflichen Schultheißen
zu klagen, so soll nach dem Spruche verfahren werden.
Der 6. Punkt betrifft die Sicherheit des Eigentums: Wenn ein Bürger
Acker, Hofstätten oder Kenten irgendwelcher Art innerhalb des Lasseier Ge-
richtsbezirks gekauft und die Auflassung erhalten hat, so soll keiner ihn wegen
dieses Besitzes vor einen andern Richter heischen, vielmehr soll er vor dem
Casseier Schultheißen seine Befriedigung verlangen und die Sache nicht weiter
treiben. Wenn aber nach dem Eingeständnis des Schultheißen und der Schöffen
dem Kläger das Kecht verweigert worden ist, so kann er mit des Landgrafen
ausdrücklicher Genehmhaltung vor einem jeden von dessen Kichtern, wo er
will, Recht verlangen.
Punkt 7 gibt den Bürgern die Erlaubnis, so oft sie an den Stadtbefesti-