Full text: Geschichte der Residenzstadt Cassel

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Davon betreffen die ersten fünf die Sicherheit der Person und den Stadt 
frieden : 
1. Wenn jemand aus Tleid oder um beim Landgrafen Gunst zu erlangen, 
andere Bürger verleumdet, so will dieser, ehe er den Schultheißen und die 
Schöffen darüber gehört, solchen Worten keine Beachtung schenken. 
2. Kein Bürger soll einen andern oder ein Auswohner einen Bürger um 
Schmähreden oder anderer leichtfertiger Torheiten willen zu gerichtlichem Zwei 
kampfe fordern dürfen. Aber die wegen öffentlichen Kaubes oder wegen offen 
baren Totschlages bei daliegendem Körper anzustellende gerichtliche Heraus 
forderung will der Landgraf als statthaft und unwiderruflich gelten sehen. 
3. Wenn einer, etwa durch einen andern herausgefordert, oder in der 
Trunkenheit oder aus natürlicher Wildheit jemandes Blut vergossen oder einen 
Totschlag verübt hat, und er rettet sich vom Orte der Tat in sein Haus oder 
flüchtet in das eines andern Bürgers, so soll er vor aller Gewalt sicher sein. 
Wenn er aber auf handhafter Tat begriffen wird, so soll ihm für die Blut- 
runst die Hand abgehauen werden. Will er diese retten, so muß er dem Land 
grafen 60 Schillinge Geldes erlegen. Tür den Totschlag hat er den Spruch nach 
gemeinem Kecht über sich ergehen zu lassen. Der in sein oder eines andern 
Haus entkommene Uerbrecher hat Bürgschaft zu stellen, daß er an dem be 
stimmten Gerichtstage zu Kecht stehen wird. 
4. Welcher Käuber oder Dieb ohne des Landgrafen Dorwissen zur Ord 
nung seiner Angelegenheiten in die Stadt kommt, der soll vor gewaltsamer 
Festnahme sicher sein. Wenn aber einer etwas gegen ihn vorbringen will, 
so soll er, was rechtens ist, vor dem landgräflichen Kichter ausführen. 
5. Wo zwei oder mehrere, die untereinander feind wären, in die Stadt 
kämen, soll ihrer keiner sich unterstehen, innerhalb der Mauern den andern 
anzugreifen. Gefällt es einem dagegen, vor dem landgräflichen Schultheißen 
zu klagen, so soll nach dem Spruche verfahren werden. 
Der 6. Punkt betrifft die Sicherheit des Eigentums: Wenn ein Bürger 
Acker, Hofstätten oder Kenten irgendwelcher Art innerhalb des Lasseier Ge- 
richtsbezirks gekauft und die Auflassung erhalten hat, so soll keiner ihn wegen 
dieses Besitzes vor einen andern Richter heischen, vielmehr soll er vor dem 
Casseier Schultheißen seine Befriedigung verlangen und die Sache nicht weiter 
treiben. Wenn aber nach dem Eingeständnis des Schultheißen und der Schöffen 
dem Kläger das Kecht verweigert worden ist, so kann er mit des Landgrafen 
ausdrücklicher Genehmhaltung vor einem jeden von dessen Kichtern, wo er 
will, Recht verlangen. 
Punkt 7 gibt den Bürgern die Erlaubnis, so oft sie an den Stadtbefesti- 
	        
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