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junkten (Adjoints) zur Seite und ebenso einen oder mehrere Polizeikommissare, g
welche letzteren in der Residenz allerdings ihm nicht unterstellt sind. 6s wäre
nun durchaus verkehrt, die Gemeindeverfassung etwa für besonders freiheit- g
lieh zu halten; sie war es weniger als im alten Staat. Denn die Verwaltung a
stand allein dem Maire zu, welcher samt seinen Adjunkten — entsprechend u
der ganzen Auffassung von dem Wesen der Gemeinden — vom Könige direkt a
ernannt (und eventuell abgesetzt) wird, ohne Dorschlagsrecht der Gemeinde, g
und nur seinen Gehalt aus dem Kommunalfonds bezieht. 6r ist, wie auch die a
anderen vom König ernannten Gemeindebeamten, ihm allein verantwortlich. g
Da er mit seinen Adjoints zugleich Hilfsbeamter des Staates ist, z. B. in der
Steuererhebung, der Verwaltung von Staatsgütern innerhalb des Gemeinde- ]J
bezirks, so legte man ihnen die Bezeichnung „öffentliche Beamte" bei. — a
Der Munizipalrat, dessen Vorsitz dem Maire zusteht, und dessen Mitglieder- W
zahl sich ebenfalls nach der Grötze der betreffenden Kommune richtet, so daß a
sie z. B. in einer Stadt von über 5000 Einwohner auf 20 steigt, wird ebenwohl Jj
vom Bandesherrn auf Vorschlag der betreffenden Departementskollegien a
unmittelbar berufen und erneuert sich alle zwei Jahre zur Hälfte. Sein Zu- g
sammentritt erfolgt ordnungsmäßig nur einmal im Jahre, nämlich am 15. a
Tlovember, und dann auch nur für längstens 10 Tage, während welcher Zeit g
er die vom Maire geführten, vom llnterpräfekten abgeschlossenen Kechnungen a
zu prüfen und abzuhören hat. £r hat ferner die Verwaltung der gemeinheit- g
liehen Besitzungen, der Wälder, Weiden usw., zu überwachen; er hat die Auf- a
stellung des Jahresbudgets und darf endlich zur Bestreitung der besonderen g
Bedürfnisse der Munizipalität auch über Steuern und Abgaben, sowie über a
Erwerb und Veräußerung von Gemeindegütern, über die Verwendung der v?
aus der Veräußerung erzielten Gelder und über Prozesse der Gemeinde in A
Beratung treten, zu welchen Zwecken es dem Maire freisteht, außerordentliche g
Sitzungen anzuberaumen. Die hier gefaßten Beschlüsse erhalten rechtliche a
Wirkung jedoch erst auf Bericht des llnterpräfekten durch die etwa zu er- g
teilende Approbation des Präfekten. a
Der Einwohnerschaft steht eine rechtliche Einwirkung auf die Ange- J?
legenheiten der Munizipalität in keiner Weise zu, weder in Ansehung der
Wahl und Ernennung ihrer Beamten (mit alleiniger Ausnahme der Orts- u
erheber), noch der Vermögensverwaltung oder sonstwie. a
Mit der Trennung von Verwaltung und Rechtspflege und der Heu- g
Organisation der letzteren hatte naturgemäß auch das hiesige Altstädter Stadt- a
gericht sowohl wie die französische Kanzlei auf der Oberneustadt ihr Ende, u
und Cassel wurde ein Gemeinwesen, zerfiel aber als Verwaltung^ und Ge- a
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