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der Heiter der Schule. Unter den Schülern haben wir uns natürlich keine
Knaben vorzustellen: sie waren Jünglinge, die zu dem Chordienst an der
Kirche ausgebildet wurden. Der Socius scolarium heißt später (1245) provisor
in Casle puerorum, 1321 und 1322 rector scolarium und 1360 Schulmeister.
Soweit gehen also die Anfänge des hiesigen Schulwesens zurück.
Uler jener Gerlach war, der um 1180 uor dem Schultheißen dahier ge
nannt wird und was er für ein Amt bekleidete, wissen wir nicht. 6r muß ein
höherer Beamter gewesen fein; denn ihn bittet der Landgraf, während er dem
Milieus Kudhard befiehlt. Dielleicht war er am landgräflichen Hofe dahier
Camerarius oder Kämmerer; denn daß ein solcher vorhanden, wird durch
eine Urkunde von 1209 bestätigt, wo ein Ministeriale mit Hamen Konrad das
Kämmereramt, d. h. die Einkünfte des Hofes, verwaltete, 1 ) also eine wichtige
Persönlichkeit war. Ist es doch ohnehin auf Grund der oft jahrzehntelangen
Trennung Hessens von Thüringen nicht anders denkbar, als daß beide Ge
bietsteile ihre getrennte Uerwaltung hatten.
Vom Tode Heinrich Kaspes III. ab (1180) hat eine Sekundogenitur in
Hessen nicht mehr bestanden bis auf Landgraf Konrad und den jüngeren
Hermann, den Sohn der heiligen Elisabeth. Ob ihr Schwiegervater Landgraf
Hermann I., der Gönner und Schützer der Minnesinger, zuweilen in der
Casseler Burg geweilt hat, wissen wir nicht, doch ist es entschieden zu glauben,
und so mögen wir uns vorstellen, daß auch die ersten Geister der Hation in
damaliger Zeit, Wolfram von Eschenbach, Walther von der Dogelweide und
wie sie alle heißen, mit ihm hier eingeritten sind. Don Hermanns Sohn,
Ludwig dem Heiligen, wissen wir, daß er 1223 in unserer Stadt anwesend
war, vermutlich, als er gegen einige Landfriedensbrecher, den Edeln Dietrich
Groppe von Gudenberg und einen genannt Hasekanne, zu Beide zog. 2 ) Es
steht nichts im Wege anzunehmen, daß feine Gemahlin, die heilige Elisabeth,
die anmutigste Lichtgestalt des ganzen Mittelalters, auch damals oder zu an
derer Zeit die engen Burgräume dahier durch ihre Anwesenheit verklärt hat.
Das erste Stadtrecht von Cassel ging schon bald nach seiner Erteilung
durch die Unachtsamkeit einiger Bürger verloren, denen man es zur Aufbe
wahrung anvertraut hatte, und die Konsuln erschienen mit der gesamten
Bürgerschaft vor dem jungen Landgrafen Hermann von Thüringen, der seit
1238 das Grafenamt in Hessen verwaltete, und baten ihn um Erneuerung.
Es wurde aus dem Gedächtnisse aufgeschrieben und besteht aus acht Punkten.
1) Dobenecker, Bd. II, Tlr. 1418.
2) Codex diplomaticus Saxoniae regiae, Abt. I, Bd. 3, Hr. 317. — Knochenhauer:
Beschichte Thüringens, S. 305.