Full text: Geschichte der Residenzstadt Cassel

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gesetzten Ende der Villa gelegen war. Aus späteren Verhältnissen ergibt sich, 
daß das dazwischen liegende Gelände größtenteils nicht Klostergut war. 
Wenn nun Graf Heinrich Raspe zur Übergabe der hiesigen Kirche an 
das Kloster Ahnaberg die Genehmigung König Konrads und zur Ausstattung 
desselben mit sonstigem Lefitz diejenige König Friedrichs einzuholen für nötig 
fand, so liegt wohl klar auf der Hand, daß der deutsche König am hiesigen 
Ort noch Hoheitsrechte befaß, die aus der Zeit des Königshofes herrühren 
mußten, daß insbesondere die Kirche ein Zubehör dieses Hofes gewesen ist. 
Denn hätte es sich lediglich um die Vergabung von Eigengut gehandelt, so 
hätte der Graf keiner weltlichen Genehmigung zu seiner Stiftung bedurft, 
ünd auch der Umstand, daß dem jungen Konvent nur ein Reicksvogt bestellt 
werden soll, dürfte darauf zurückgehen, daß Ahnaberg auf altem Reichsgute 
erbaut war, und daß der deutsche König noch in seiner Gigenschaft als 
oberster Vogt und Schirmherr von Kaufungen handelte. Denn obzwar diesem 
Kloster nach dem Privileg Kaiser Heinrichs II. vom 22. April 1019 (ü. B. 
Bd. 1, Tlr. 8) kein zweiter Vogt bestellt werden sollte, finden wir doch 1102 
den Grafen Werner von Hessen in dieser Gigenschaft vor (ebenda Tlr. 20). 
Die gewaltsame Vergabung Kaufungens durch Kaiser Heinrich IV., den 
Freund von Werners gleichnamigem Vater, an das entfernte Bistum Speyer 
(ebenda Tlr. 19) mochte die Grwerbung der üntervogtei durch dieses Grafen 
haus, das sich u. a. auch gegen Hersfeld Übergriffe erlaubte, begünstigt 
haben. Da nun Cassel mit seinem Bezirk niemals Gegenstand einer Be 
lehnung gewesen ist, weder von Reichswegen noch sonstwie; und da die Über 
weisung Kaiser Heinrichs II. an Kaufungen doch auch zu Recht bestanden 
hat, so läßt sich — dies alles mit dem eben Dargelegten zusammengehalten — 
das Verfügungsrecht der hessischen und ihrer Grben, der thüringischen Grafen, 
über den Casseler Bezirk nur aus ihrer Kaufunger Vogteigewalt erklären, 
die es ihnen ermöglicht hatte, dem Kloster den Besitz zu entfremden. 
Mit diesen Feststellungen eröffnet sich uns ein weiterer Blick in die Ge- 
staltung und Entwickelung der hiesigen kirchlichen und politischen Verhält- 
nisse. Haben wir die Zugehörigkeit Cassels zum Parochialverband von Diet- 
melle abgewiesen, so wäre die andere Frage zu erörtern, ob nicht der hiesige 
Geistliche dem dortigen Erzpriester unterstellt war. Die oben angeführte Ur 
kunde des Mainzer Oberhirten weiß jedoch davon nichts. Sie sichert nur dem 
Archidiakon zu Fritzlar sein Aufsichtsrecht, das vornehmlich in der bei ihm 
einzuholenden Genehmigung bei Besetzung der Pfarreien und den davon 
fallenden Sporteln bestand. In der Folge, seitdem Ahnaberg als Augustiner- 
Nonnenkloster der Geltung eines Propstes untersteht, ist dieser kraft des Pa-
	        
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