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kung, welche alsbald die Genehmigung König Konrads II. erhielt und im
Jahre 1152 auch uom Erzbischof Heinrich I. uon Mainz gutgeheißen wurde,
und zwar mit der besonderen Bestimmung, daß nach etwaigem Abgang des
derzeitigen Geistlichen der Ortskirche die Mönche den Gottesdienst daran über
nehmen und dafür auch die Einkünfte beziehen sollten. Cassel hatte also da
mals bereits fein eigenes Gotteshaus und seinen eigenen Seelsorger. Jenes lag
auf dem Marställerplatj und war dem heiligen Cyriakus geweiht. Die Be
stimmung, daß die Klosterbrüder selbst später die Seelsorge übernehmen
sollten, wird nicht allzuhäufig in Kraft getreten sein, da die Besetzung des
Klosters mit Personen beiderlei Geschlechts etwa mit dem Jahre 1180 auf
hörte, wo noch sandgraf sudwig III. uon Thüringen seinen Beamten in
Cassel Gerlach und dem Milieus Kudhard befiehlt, den im Kloster Gott
dienenden Mönchen und Donnen die Grenzen des Kragenhofes zu sichern.
Bier Jahre später muß dieses Verhältnis aber aufgehört haben, da um diese
Zeit Papst Lucius III. den Donnen das Privileg erteilt, sich einen Propst frei
zu wählen. 1 ) Den ersten selbständigen Pleban oder Pfarrer der St. Cyriakus
kirche dahier finden wir dann zum Jahre 1209 genannt. — Obige Bestimmung
hat für die Geschichte unserer Stadt die besondere Bedeutung, daß in histo
rischer Zeit wenigstens uon einem Pilialuerhältnis, in dem Cassel zu dem be-
nachbarten Kirchditmold gestanden, nicht die Rede sein kann, noch weniger,
daß es dahin eingepfarrt gewesen sei, und daß diese mit großer Zähigkeit
festgehaltene Meinung der geschichtlichen Grundlage entbehrt.
Zwei Jahre nach der Bestätigung des Patronatsuerhältnisses durch den
Mainzer Erzbischof gab auch König Friedrich I. seine Zustimmung zu der Aus
stattung des Ahnaberger Klosters mit dem Grundbesitz an hiesigem Orte
(UJorms 1154), zugleich mit dem Privileg, daß ihm kein Bogt gesetzt werden
dürfe, er fei denn vom deutschen König mit dem Amte belehnt. Klostergut
war also einmal der gesamte, allerdings nicht sehr große Bezirk auf dem linken
Ufer der Ahna, nach oben durch das Klostergebäude begrenzt; hier hatte
der Konvent, bezw. der nach der Säkularisation als dessen Kechtsnachfolger
auftretende Staat, allein den Grundzins uon den Häusern zu fordern. 2 )
Die anderen Örtlichkeiten aber sind wohl als die Ortskirche zu verstehen, die
tatsächlich mit ihren zugehörigen und später im Eigentum des Klosters be-
findlichen Grundstücken und Baulichkeiten um den Kirchhof am entgegen-
1) Siehe Dobenecker, Regesta diplomatica historiae Thuringiae, Bd. 2, Nr.
619 und 692.
2) Rechtsstreit des landgräflichen Fiskals gegen die Stadt 1630. Staatsarchiv
Marburg. M. St. S. 829.