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wollen, meint £ucä. Dazu machte sich bei der eingesessenen Bevölkerung
hiesiger Stadt ein bald offener, bald versteckter Widerwille gegen die Fremd
linge geltend, der in der Rassenverschiedenheit weniger als in der Bevor
zugung, die diesen zuteil ward, seinen Grund hatte. Denn die Franzosen
töchter haben die Deutschen gern geheiratet. Aber sie fühlten instinktiv,
daß die Eröffnung einer, wenn auch zunächst beschränkten Gewerbefreiheit,
wie sie die Exemtion der Franzosen von den Satzungen der Zunftbriefe be
deutete, die Lockerung des starren Gefüges zur Folge haben werde. Tleid
und das Gefühl der Jnferiorität machten sich geltend, und es gehörte die ganze
Spannkraft und Begeisterung des jugendlichen Fürsten, dem sogar seine Räte
Schwierigkeiten machten, dazu, den Flut nicht zu verlieren. Darum aber ist
auch die Ansiedelung der Refugies in Hessen Karls ehrenvollstes Werk.
Cassel zählte um das Jahr 1700 wohl nicht mehr als 12000 Einwohner.
Jn dieser Stadt, die allerdings das Bannrecht für die drei Casseler Ämter hatte,
gab es zu der Zeit 23 Zünfte, nämlich die der Kaufleute oder Hansegreben,
Buchbinder, Goldschmiede, Bäcker, Fletzger, Schuhmacher und £öwer, Schmiede,
Weißgerber, Leinweber, Schneider, Fenstermacher, Böttcher, Drechsler, Seiler,
Kürschner, Hutmacher, Wollenweber, Schreiner, Schwarzfärber, Raschmacher,
Tuchbereiter, Posamentierer und Weißbinder. Davon waren einzelne, wie
die der Leinweber, Färber, Weißbinder, Landgilden. Zur Zunft der Schmiede
gehörten alle Feuer-, zu der der Weißgerber alle Lederarbeiter, mit Ausnahme
der Schuster und Löwer. Alle Zünfte waren stark besetzt. So zählt die der
Wollenweber 37, die der Schuhmacher und Lohgerber mehr als 140 Flit-
glieder, wovon auf erstere über 100 Fleister entfallen. Der Bäcker gab es 43.
1693 hatte Landgraf Karl eine neue Zunftordnung erlassen, worin
einem freieren Gewerbebetrieb, wohl vornehmlich infolge der Heranziehung
der Hugenotten, insofern eine wichtige Konzession gemacht wird, als (in § 12)
die Zahl der zu beschäftigenden Gesellen den Fleistern freisteht. 1 ) Auch gab
er diese Ordnung nicht für seine Residenz allein, sondern für das ganze Land.
Wenn er auch einseitig und in seinem kleinen Territorium freiere Zustände zu
schaffen nicht in der Lage war, angesehen daß das festgefügte Retz der Zunftregle
ments sich über das ganze Reich ausdehnte, so war die neue Zunftordnung doch
gewillt, die eingerissenen FNßbräuche zu beseitigen und die willkürliche Juris
diktion der Zünfte zu beschränken, zu welchem Ende sie diese einer bis dahin
neuen, staatlichen Kontrolle mit fester Hand unterordnete. Der Begriff der
1) Uergl. Brauns, C.: Kurhessische Gewerbepolitik im 17. und 18. Jahrhundert.
Leipzig 1911, S. 45 ff.
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