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damals bei einem fröhlichen Gastmahl in einem Hause vor dem Ahnaberger
Kloster uneinig geworden. Von Scheltworten kam es zu Tätlichkeiten, und
nachdem sie sich auf dem Hausehrn blutig geschlagen hatten, kam der eine uon
beiden, in jeder Hand ein langes Nester, wieder zur Stube herein. Seine Frau
wollte ihn beschwichtigen, allein dies reizte den Wütenden nur noch mehr, er
stieß um sich und traf sein tUeib, ohne es zu wollen, so unglücklich in die Brust,
das; sie zu Tode getroffen hinsank und rasch verblutete. Das Urteil der Schöffen
gegen den Totschläger, aber auch gegen dessen Bruder — denn damals war der
Grundsatz „mitgegangen, mitgehangen“ mehr als eine bloße Redensart —
lautete auf Verbannung: innerhalb zweier Heilen um die Stadt durften die
Brüder ihre Hantierung nicht treiben, auch die Stadt nie wieder betreten,
„es fei denn zu den sechs freien Närkten".
Andererseits versteht es sich, das; Gaunereien, welche während der Haft
zeit verübt wurden, keineswegs straflos blieben, vielmehr nach altem Brauche
und kurzem Prozeß an Haut und Haaren gebüßt wurden. So geschah es z. B.
im Jahre 1491. 6in paar Gesellen hatten einen fremden Hann beobachtet,
wie er ein Pferd kaufen wollte, und als sie bemerkten, daß er beim Handel
aus einem Beutel am Halse etliche Goldgulden herauslangte, das Kotz zu be
zahlen, da reizte der Anblick ihre Begehrlichkeit und sie beredeten den guten
Hann, ihnen zu folgen. Sie hätten auch Rosse zu verkaufen, sagten sie, und
führten ihn aus der Tleuftadt hinter die Stadtmauer, wo es einsam war und
niemand wohnte. Hier angelangt, warfen sie dem Hanne einen Hantel über
den Kopf und rissen ihm den Beutel mit den Goldstücken vom Halse. Der
Hann schrie und rief um Hilfe; sein Geschrei hörten des Scharfrichters Knechte
in der nahegelegenen Schinderei und sprangen herbei. Da gaben die Diebe
eilends Fersengeld; aber sie wurden aufgespürt und, peinlich befragt, bekannten
sie auf noch sieben Hitgesellen, die nun auch alsbald dingfest gemacht wurden,
so daß ihrer neune waren. Die führte man hinaus an die Zwehrener Straße
auf die Feren, so hieß ehedem die Höhe von Schönfeld, wo unterhalb an der
Straße in älterer Zeit das Ferenspital gestanden hatte, und schlug ihnen allen
die Köpfe ab. Sonst war der ordentliche Richtplatz hier auf offenem Harkt,
später gewöhnlich vor dem Beipziger Tore auf dem Kleinen Forst, an der Wahle-
bach und der nürnberger Bandstraße. Denn mit Fleiß tat man die Verbrecher
an den Bandstraßen ab, damit die Beiber der Gerichteten und der an den lichten
Galgen Gehängten als warnendes Exempel weithin sichtbar wären. Nur ist
es eine Frage, ob der gewünschte Zweck damit erreicht wurde. Jn Zeiten, wo
das Beben für den einzelnen keinen großen Wert hatte, achtete man auch den
Tod gering, weit geringer wenigstens als heutzutage. Dies zeigte sich auch bei
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