Full text: Geschichte der Residenzstadt Cassel

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Dieses Abkommen wurde aber nur solange uon Braunschweig respektiert, als 
das ungeteilte Hessenland Achtung gebietend dahinterstand. 
Aus dem Jahre 1506, demselben, wo Wilhelm II. die ersten neuen Lui 
den münzen lieh, datiert auch dessen Verordnung für die hiesigen Märkte, 
wodurch deren Beginn und Dauer neu geregelt wurde. Während bisher jeder 
nur 2*4 Tage gewährt hatte, wobei der Sonntag der Haupthandelstag war, 
erstreckte er ihre Dauer und Freiheit auf acht Tage, nur verbot er aufs strengste 
das Kaufen und Verkaufen an den in die Marktzeit fallenden Feiertagen. 
Macht sich in letzterem der Einfluß der Bursfelder Union geltend, so ist die Ver 
ordnung im allgemeinen ein Beleg nicht allein für den Aufschwung von Handel 
und Gewerbe, sondern auch für das Bedürfnis des freien Marktverkehrs, das 
seinerseits wieder in den schwierigeren Verkehrsverhältnissen begründet lag. 
Die Märkte des 16. Jahrhunderts boten, wie man sich leicht denken kann, 
ein wesentlich anderes Bild als die von heute, wo die Bewegung infolge der 
Hinwegräumung aller Verkehrshindernisse längst eine rückläufige ist. Jene 
Märkte waren nicht bloß dem Handel, sie waren auch der allgemeinen Lust 
barkeit geweiht: hier fand man einmal Menschen, mit denen man nicht Tag 
für Tag zusammenlebte; das Geld rollte leichter und ebenso von Mund zu 
Munde die Rede. Da wurden die Märkte, wie noch jetzt in Rußland und im 
Orient, zum Treffpunkt der aus Tlähe und Ferne Herzuströmenden, sie wurden 
Volksfeste, an denen insbesondere das Landvolk fich’s in der Stadt wohl fein zu 
lassen willens war. Die Bierglocke, die sonst abends um 8 Vhr die Zecher aus 
den Schenken heimläutete, und die aus alter Gewohnheit heute noch sich 
schwingt, wenn auch nur, um das umgekehrte Zeichen zu geben, sie setzte der 
Fremden wegen eine Stunde aus. Aber wie wäre die Polizeistunde so strenge ge- 
handhabt worden, da doch alles ordentliche Gericht während der Marktfreiheit 
und nachdem die Reichsfahne vom Rathausturm ausgesteckt worden, aussetzte 
und für der fremden Handelsleute Streitigkeiten (auch mit den Einheimischen) 
ein eigenes Marktgericht, aus dem Schultheißen, dem Bürgermeister und einigen 
Ratsschöffen gebildet, vor dem Rathause tagte und alle vorkommenden Fälle 
als Filsachen aburteilte. Für Sachen, die nicht zur Marktzeit anhängig gemacht 
wurden, durfte also keiner belangt werden, frei durfte ein jeder kommen, frei 
aus dem Tore ausziehen, und man sagte wohl spöttisch, sobald die Marktfahne 
ausgesteckt fei, feien alle Diebe, Spitzbuben und Vagabunden freundlich zum 
Markte eingeladen. Selbst aus der Stadt Verbannte — und die Verweisung 
war damals eine häufig, meist als Zusatz, ausgesprochene Strafe — hatten an 
diesen Tagen das Recht, wieder das heimatliche Weichbild zu betreten, so er 
fahren wir’s aus einem Urteil, das im Jahre 1540 erging. Zwei Brüder waren 
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