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Dieses Abkommen wurde aber nur solange uon Braunschweig respektiert, als
das ungeteilte Hessenland Achtung gebietend dahinterstand.
Aus dem Jahre 1506, demselben, wo Wilhelm II. die ersten neuen Lui
den münzen lieh, datiert auch dessen Verordnung für die hiesigen Märkte,
wodurch deren Beginn und Dauer neu geregelt wurde. Während bisher jeder
nur 2*4 Tage gewährt hatte, wobei der Sonntag der Haupthandelstag war,
erstreckte er ihre Dauer und Freiheit auf acht Tage, nur verbot er aufs strengste
das Kaufen und Verkaufen an den in die Marktzeit fallenden Feiertagen.
Macht sich in letzterem der Einfluß der Bursfelder Union geltend, so ist die Ver
ordnung im allgemeinen ein Beleg nicht allein für den Aufschwung von Handel
und Gewerbe, sondern auch für das Bedürfnis des freien Marktverkehrs, das
seinerseits wieder in den schwierigeren Verkehrsverhältnissen begründet lag.
Die Märkte des 16. Jahrhunderts boten, wie man sich leicht denken kann,
ein wesentlich anderes Bild als die von heute, wo die Bewegung infolge der
Hinwegräumung aller Verkehrshindernisse längst eine rückläufige ist. Jene
Märkte waren nicht bloß dem Handel, sie waren auch der allgemeinen Lust
barkeit geweiht: hier fand man einmal Menschen, mit denen man nicht Tag
für Tag zusammenlebte; das Geld rollte leichter und ebenso von Mund zu
Munde die Rede. Da wurden die Märkte, wie noch jetzt in Rußland und im
Orient, zum Treffpunkt der aus Tlähe und Ferne Herzuströmenden, sie wurden
Volksfeste, an denen insbesondere das Landvolk fich’s in der Stadt wohl fein zu
lassen willens war. Die Bierglocke, die sonst abends um 8 Vhr die Zecher aus
den Schenken heimläutete, und die aus alter Gewohnheit heute noch sich
schwingt, wenn auch nur, um das umgekehrte Zeichen zu geben, sie setzte der
Fremden wegen eine Stunde aus. Aber wie wäre die Polizeistunde so strenge ge-
handhabt worden, da doch alles ordentliche Gericht während der Marktfreiheit
und nachdem die Reichsfahne vom Rathausturm ausgesteckt worden, aussetzte
und für der fremden Handelsleute Streitigkeiten (auch mit den Einheimischen)
ein eigenes Marktgericht, aus dem Schultheißen, dem Bürgermeister und einigen
Ratsschöffen gebildet, vor dem Rathause tagte und alle vorkommenden Fälle
als Filsachen aburteilte. Für Sachen, die nicht zur Marktzeit anhängig gemacht
wurden, durfte also keiner belangt werden, frei durfte ein jeder kommen, frei
aus dem Tore ausziehen, und man sagte wohl spöttisch, sobald die Marktfahne
ausgesteckt fei, feien alle Diebe, Spitzbuben und Vagabunden freundlich zum
Markte eingeladen. Selbst aus der Stadt Verbannte — und die Verweisung
war damals eine häufig, meist als Zusatz, ausgesprochene Strafe — hatten an
diesen Tagen das Recht, wieder das heimatliche Weichbild zu betreten, so er
fahren wir’s aus einem Urteil, das im Jahre 1540 erging. Zwei Brüder waren
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