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mann, ein recht Ehekind, niemands eigen und ein eingesessener Burger zu
Cassel sein oder zu stund Burger daselbst werden.“ Die 6hre soll also, die an
geborene wie die persönliche, den Grundzug im Wesen des freien Kaufmanns
bilden, der sich — wie wohl zu bemerken — weit über den Krämer erhob und
diesen nicht in feiner Jnnung duldete. Als vornehm und standesgemäß galt
nur der Gewandschnitt oder Tuchhandel. Die Kramer, auch Höker genannt,
haben es erst im 18. Jahrhundert zu einer eigenen Jnnung gebracht. Aber
da, was für die Hansegreben, auch im großen und ganzen für die anderen
Gilden zutrifft, so wollen wir ihre Verfassung kurz näher betrachten. Die
Aufnahme ward erkauft mit 12 Gulden rheinisch, etwa 300 Mark nach heu
tigem Gelde, davon erhielt die Hälfte der Staat, die Stadt % und die Gilde %,
nebst einem halben Viertel Weines für den Hof. Auch erhielt jeder Gilde
meister ein Stübchen wein. Die 2 Pfund wachs, die ursprünglich zu Cichtern
bei den Zusammenkünften der Gilde geliefert wurden, hatte Candgraf Phi
lipp dem mit der Reformation neu gegründeten Gotteskasten überwiesen.
Starb ein Gildebruder, so mochte der älteste Sohn die Gilde kaufen mit 1 %
Gulden, einem Viertel Weins für die Herrschaft und einem Stübchen für
jeden Gildemeister, nebst den 2 Pfund wachs in den Gotteskasten. Die wei
teren Kinder, wenn sie in die Gilde treten wollten, erhielten diese zur Hälfte
von dem toten Vater, zahlten also noch 6 Gulden nebst den übrigen Emolu
menten. Die Witwen der Gewandschneider hatten, so lange sie sich nicht wieder
verheirateten, ihr Gilderecht; griffen sie aber, was häufig geschah, zur anderen
Ehe, und wollte der neue Gatte den Gewandschnitt treiben, so erhielt er die
Gilde zur Hälfte von der Frau. Mit der Kaufmannschaft vertrug sich kein
anderes Handwerk, es mußte sofort, falls einer sich noch auf ein solches ver
stand, niedergelegt werden. Tlur Münzer durfte er noch fein und auch fein
Ackerland bewirtschaften.
Der Handel mit ganzen, d. h. unuerschnittenen Tuchen, stand einem
jeden, auch dem Tlichtmitgliede, frei. Aber im einzelnen durfte niemand
im ganzen Amte Cassel mit ihren Waren handeln, ausgenommen die Zunft
der Wollenweber oder Pläminge bezw. der Leinweber, und diese auch nur mit
den selbst gefertigten Zeugen, bei schwerer Strafe. Auch durften die Gilde
meister dem, der in ihre Gilde gegriffen hatte, kurzerhand den Eid zuschieben;
wer ihn nicht leistete, wurde gestraft.
Anders war es auf den freien Jahrmärkten; diese bildeten das Gegen
gewicht gegen die Ausschließlichkeit der Zünfte; denn hier war alles, auch das
sonst so verpönte Hausieren, gestattet. Wer aber den Gewandschnitt trieb,
mußte während der Märkte auf dem Tuchhause am Ledermarkt und nirgends
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