Full text: Geschichte der Residenzstadt Cassel

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mann, ein recht Ehekind, niemands eigen und ein eingesessener Burger zu 
Cassel sein oder zu stund Burger daselbst werden.“ Die 6hre soll also, die an 
geborene wie die persönliche, den Grundzug im Wesen des freien Kaufmanns 
bilden, der sich — wie wohl zu bemerken — weit über den Krämer erhob und 
diesen nicht in feiner Jnnung duldete. Als vornehm und standesgemäß galt 
nur der Gewandschnitt oder Tuchhandel. Die Kramer, auch Höker genannt, 
haben es erst im 18. Jahrhundert zu einer eigenen Jnnung gebracht. Aber 
da, was für die Hansegreben, auch im großen und ganzen für die anderen 
Gilden zutrifft, so wollen wir ihre Verfassung kurz näher betrachten. Die 
Aufnahme ward erkauft mit 12 Gulden rheinisch, etwa 300 Mark nach heu 
tigem Gelde, davon erhielt die Hälfte der Staat, die Stadt % und die Gilde %, 
nebst einem halben Viertel Weines für den Hof. Auch erhielt jeder Gilde 
meister ein Stübchen wein. Die 2 Pfund wachs, die ursprünglich zu Cichtern 
bei den Zusammenkünften der Gilde geliefert wurden, hatte Candgraf Phi 
lipp dem mit der Reformation neu gegründeten Gotteskasten überwiesen. 
Starb ein Gildebruder, so mochte der älteste Sohn die Gilde kaufen mit 1 % 
Gulden, einem Viertel Weins für die Herrschaft und einem Stübchen für 
jeden Gildemeister, nebst den 2 Pfund wachs in den Gotteskasten. Die wei 
teren Kinder, wenn sie in die Gilde treten wollten, erhielten diese zur Hälfte 
von dem toten Vater, zahlten also noch 6 Gulden nebst den übrigen Emolu 
menten. Die Witwen der Gewandschneider hatten, so lange sie sich nicht wieder 
verheirateten, ihr Gilderecht; griffen sie aber, was häufig geschah, zur anderen 
Ehe, und wollte der neue Gatte den Gewandschnitt treiben, so erhielt er die 
Gilde zur Hälfte von der Frau. Mit der Kaufmannschaft vertrug sich kein 
anderes Handwerk, es mußte sofort, falls einer sich noch auf ein solches ver 
stand, niedergelegt werden. Tlur Münzer durfte er noch fein und auch fein 
Ackerland bewirtschaften. 
Der Handel mit ganzen, d. h. unuerschnittenen Tuchen, stand einem 
jeden, auch dem Tlichtmitgliede, frei. Aber im einzelnen durfte niemand 
im ganzen Amte Cassel mit ihren Waren handeln, ausgenommen die Zunft 
der Wollenweber oder Pläminge bezw. der Leinweber, und diese auch nur mit 
den selbst gefertigten Zeugen, bei schwerer Strafe. Auch durften die Gilde 
meister dem, der in ihre Gilde gegriffen hatte, kurzerhand den Eid zuschieben; 
wer ihn nicht leistete, wurde gestraft. 
Anders war es auf den freien Jahrmärkten; diese bildeten das Gegen 
gewicht gegen die Ausschließlichkeit der Zünfte; denn hier war alles, auch das 
sonst so verpönte Hausieren, gestattet. Wer aber den Gewandschnitt trieb, 
mußte während der Märkte auf dem Tuchhause am Ledermarkt und nirgends 
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