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Der Termin der Bürgermeisterwahl, der in älterer Zeit auf äen Pfingst-
sonnabend fiel, verschob sich im 16. und 17. Jahrhundert in die Weihnachts
zeit, so daß die Wahl uom Christsonnabend allmählich auf den 27. und später
auf den letzten Dezember hinausrückte. Tlachdem der Erwählte am Vor
mittag von einem der Fenster der großen Ratsstube aus der Bürgerschaft
vorgestellt worden war, versammelten sich am Abend die beiden Ratskörper
schaften, alte und neue, samt den Gemeindebürgermeistern, den Mitgliedern
der Regierung und den Geistlichen der Stadt zu einem festlichen Trunk, zu
welchem der Landgraf aus der Hofkellerei zwei Ohm Weines verehrte. Mit
der Zeit, feit dem 17. Jahrhundert, ward aus diesem Trunk ein großer Schmaus
und schließlich eine Schlemmerei, die den Stadtsäckel nicht wenig belastete.
Das war die Folge der ehrenamtlichen Verwaltung, für die man sich durch
Essen und Trinken auf Stadtkosten entschädigte.
Wir nannten ferner die Gemeindebürgermeister, anderwärts auch Ge
meindeworthalter oder nach ihrer Zahl Vierer, Sechser geheißen. Jn ihnen
repräsentiert sich die Gemeinde dem Rat gegenüber, als deren Tribunen sie
seit dem 14. Jahrhundert namentlich die Aufsicht und Kontrolle über den
städtischen Haushalt, das gesamte Rechnungswesen und nicht zuletzt über den
Gemeindebesitz, die Almende, haben. Jhre Zahl stieg in Cassel von zwei bis
auf sechs; sie haben Sitz und Stimme im Rat, und das Amt galt als Vorstufe
für diesen. Einer der Stadtkämmerer war regelmäßig Gemeindebürgermeister.
Ein nur in wenigen Städten des nördlichen Hessens vorkommendes
und außer für Cassel nur noch für Wolfhagen belegtes bürgerliches Amt war
das der Bauermeister. Cassel bestand, wie wir schon wissen, aus vier Bauer-
schaften, ehemals gesonderten Gemeinwesen, an deren Spitze jene gestanden
hatten. Aber mit der Einführung der Stadtverfassung war ihr Amt herab
gedrückt worden; ihre alte Bedeutung zeigt sich nur noch darin, daß sie der
Ahnende ihrer Gemeinde vorstanden und hier (wie das hiesige Stadteide
buch lehrt) eine Art von Hutepolizei ausübten, wie sie denn auch später bei
der Einteilung der Feldflur ein Wort mitzureden hatten. Das alles kenn
zeichnet sie als die ehemaligen Vorsteher des „bürdings“ und damit als eine
noch in der alten Dorfverfassung begründete Obrigkeit, worauf auch die Hal
tung des städtischen Zuchtviehes bei der Herde, die ihnen oblag, hinweist.
Während sie aber im Beginne des 16. Jahrhunderts noch geloben mußten,
daß sie der Gemeinde wollten treulich helfen fürsein, ist später davon keine
Rede mehr; sie find sogar in Stadtsachen zu gewissen Botendiensten verpflichtet.
Wenn es notwendig erschien, den Willen der Bürgerschaft in besonderen
Fällen kennen zu lernen, so wurde diese durch die Bürgerglocke vor dem Rat-
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