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meistcr vom rade und das ander der burgermeister uon der gemeynde, dem
das der rath bevelhet.“
Dieses Statut, das mit ausdrücklicher Zustimmung des Rates, der Ge
meindebürgermeister, sämtlicher Handwerksmeister und der Gemeinde uom
Landgrafen erlassen wurde, ist für die Verwaltung unserer Stadt auf zwei
Jahrhunderte hin grundlegend geworden; darum mutzte ihm hier eine ein
gehende Darlegung gewidmet werden. 1 )
Landgraf Wilhelm, der 1504 und 1505 an dem pfalz-bayrischen Erbfolge-
krieg als Vollstrecker der Reichsacht gegen Kurfürst Philipp von der Pfalz
und seinen Sohn Rupprecht beteiligt war, kehrte aus diesem Kriege, in welchem
sich die landgräflichen Söldner einen Übeln Ruf in der Pfalz verdient hatten,
krank zurück. Er litt an der durch die Entdecker Amerikas eingeschleppten
Lustseuche (Syphilis), welche die damals lebende Menschheit mit unglaub
licher Heftigkeit, durch blotze Berührung z. B. in den Badestuben, ergriff
und hinraffte. Jn seinen letzten Jahren war er durch die Krankheit regie
rungsunfähig und ward am 11. Juli 1509, erst 41 Jahre alt, durch den Tod
von qualvollem Leiden erlöst.
1) Dasselbe ist eingetragen in das Stadt-Lldebuch. Stadtarchiv B. 20.