soll man aufheben die Freiheit und den Breul, dabei sollen sitzen der Käm
merer und Schösser, die da sind aus den zweien Bauerschaften; auf dem anderen
Brette soll man aufheben die Altstadt und die Neustadt, darbei sollen sitzen
der Kämmerer und Schösser, die da wohnen in den zweien Bauerschaften.
Die Kämmerer nehmen nach erfolgter Hebung das bare Geld in ihre Uer-
wahrung, die Schösser die Geschoßregister. Außerdem haben noch zugegen zu
sein der Bürgermeister und der Stadtschreiber und die vier Stadtknechte, uon
denen letztere je 9 Pfennige, erstere je 12 Pfennige erhalten, „vor eine moilzit,
dar man vormals plag uffem raithuse zu essen“.
An sonstigen Kämmereieinnahmen zählt uns die Ordnung noch auf:
die Zeise und das Stättegeld uon den Märkten, Wegegeld, Bürger- und Gilde
geld von den neu aufzunehmenden Bürgern und Zunftgenossen; Pfannengeld
uom Bierbrauen; dann der Stadt Zinsen und Renten uon Kapitalien oder
Grundstücken und das Geld aus den Stöcken auf der Fuldabrücke, das frei
willig gegeben wurde; endlich noch das Sehmtgeld, das man an Gottes Werk
bringen soll. 1 )
Die Rechnungslegung der Kämmerer soll alljährlich stattfinden in Gegen
wart der Bürgermeister, des Rats, der Gemeindebürgermeister, Handwerks
meister und etlicher uon der Gemeinde. Haben sie es dann uerdient, so soll
man ihnen bei der Gelegenheit gütlich danken und alsbald zwei andere kiesen.
Sie haben bei der Rechnungslage den Kassenbestand bar oder in guten Pfand
objekten nachzuweisen, oder die hinterstelligen Retardaten aus ihrem Beutel
zu bezahlen, ihren Nachfolgern aber keinen Rezeß zu hinterlassen, — letzteres
Bestimmungen, die nachgehends das Kämmerer- oder Schösseramt zu einer
unleidlichen Pflicht machten, bezw. hätten machen müssen, wenn sie immer
gehandgabt worden wären.
Als Oberaufsichtsbehörde wird eine aus zwei fürstlichen Räten bestehende
Kommission der Abhörung zugeordnet.
Da der Weinschank eine Haupteinnahmequelle des Stadtärars bildete,
so werden zwei Zäpfer oder weinmeister bestellt, deren Wahl in derselben
weise zu geschehen hatte wie die der Kämmerer. Diese weinmeister sollen uon
jetzt ab darauf achten, daß alle Winkelzechen, d. h. alle heimliche Zehrung auf
Kosten der Stadt hinter dem Rücken der Stadtbehörde, unterbleiben, auch
daß alle Weingeschenke aus dem Stadtkeller, sei es an uornehme Herren,
fürstliche Räte, Städte, oder wer es sei, nur mit Vorwissen Von Bürgermeister
1) Sehmt wohl für Send = geistliches Gericht. In der Casseier Stadtrechnung
von 1468 steht ein Posten: einnähme von dem Sende sollen die Kämmerer aufheben;
s. Stadtrechnungen, hrsg. uon Stölzel, S. 2, Nr. 4.