8
0O<S>O(K32>OO<32>OOCS>OO<S>OO<S>OO<3Z>OO<22>OO<S>OO<*Z>OO<S>OO<32>OO<j2>OO<S>OO<3Z>OO<32>O©
wird den Bürgern zur Uiehweide eingegeben, und der Bandgraf behält sich
nur die Gehern- und Eichelmast darin vor. Daneben haben die Bürger das
Recht, im ganzen Fuldatal, vom Kaufunger- bis zum Habichtswald, die Acker
und Büsche mit ihrem Dieh zu behüten; sie haben also mit allen benachbarten
Ortschaften sogenannte Koppelhute. Don größter Wichtigkeit war die Be
stätigung der Bannmeile für die brauenden, backenden und handwerktrei
benden hiesigen Bürger, und frei für alle in hiesiger Stadt ist nur der Handel
mit Salz, Senf und irdener Ware.
Denn die Zünfte sind wieder geschlossen, deren wachsende Bedeutung
ihre Beteiligung an der Wahl des Stadtregiments erkennen läßt, welche nach
den Handwerken und den Bauerschaften geschieht bezw. von diesen kurien
weise vollzogen wird. Auch die ßemeindebürgermeister, es find ihrer jetzt
drei, haben wieder die Interessen der Gemeinde, besonders in Finanzsachen,
zu wahren; Anleihen können nur mit ihrer Zustimmung aufgenommen werden.
Dazu liegt ihnen die Aufsicht über die sogenannte Almende ob, d. h. das
unverteilte Gemeindeeigen, dessen freilich hier nicht allzuviel vorhanden war. 1 )
Die Unruhe, welche nach Bandgraf Hermanns Gewaltstreich gegen die Der-
fafsung des Kats in die Ergänzung dieses Kollegs gekommen war, macht wieder
der Stetigkeit Flatz; letztere wird 1425 durch einen Katsbeschluß geradezu zum
Gesetz erhoben, in der Weife, daß wieder wie früher zwei Körperschaften,
der alte und der neue Kat, ein 'Jdhx um das andere einander ablösen. 2 )
Ebenso soll es mit den Gemeindebürgermeistern gehalten werden. Jhxe
Wahl geschah am Sonnabend vor dem Sonntag Docem jucunditatis. Da
soll der Kat die Gemeinen Bürgermeister, die das Jahr gewesen sind, heißen
und bitten, daß sie abtreten, daß sie sich besprechen, zu kiesen andere an
ihre Statt; so wolle sich der Kat auch darauf besprechen. Dem tun sie also.
1) Außer den Gassen und Feuerwinkeln in der Stadt gehörten dahin die Huten,
wie der Forst, wo die Stadt zwei Forstmänner bestellte, und die Giese, der obere Teil
der Aue. Waldungen besaß Cassel nicht, nur die Gerechtigkeit, Holz, insbesondere
Bauholz, aus der Söhre zu holen, dafür die Stadt sich den Förstern dort mit einem
Hosentuch jährlich erkenntlich zeigte; die gleiche Berechtigung im Habichtswald wußte
Landgraf Philipp später (1545) nur auf Leseholz zu beschränken. Das Fischereirecht be
saß die Stadt in der Fulda von der Heuen Mühle bis an das Wolfsanger sehe Wehr, in
der Mombach, der Ahna, der Drusel und dem Wahlebach, sowie in dem Stadtgraben bei
dem Hohentore. Ein eigentliches Jagdrecht, wie sonst vielfach es den Märkern zustand, ist
hier nicht nachzuweisen. Die Ausübung der niederen Jagd, die sich auf das Fangen von
Hafen beschränkte, wußte der genannte Landgraf auch illusorisch zu machen.
2) Hopp: Hachricht uon der . . . Verfassung der Geistlichen und Civil-Gerichten in
den Hessen-Casfelschen Landen, Bd. 1, Beil. Hr. 13, S. 28 f.
0O<3>OO<S>OO<3>OO<S>OO<S>OO<S>OO<S>QO<S>OO<S>OO<S>OOCS>OO<3>OO<Z2>OO<3>OOCT>OO<S2>O©
78