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1) Die Söhne geistlicher Herren bekleideten oft erste Stadtämter.
1377 Schultheiß dahier.
Dieser war
mann von Falkenberg, Gevettern. Darauf sprach Heinrich von Hundels-
hausen des Fürsten tUort und nannte die Schuldigen; sie waren Heinze und
Götze Helwigs, Reinhard des Reichen, Adam Gisselonis, Werner und Hermann
8 Geismar, Werner Thomas, Gerlach lucker, Hermann Blume, Ditmar Tune,
8 Hans Harbusch, Hermann und Hans Hardenberg, Jdel Rudewig, Jakob
Anzenberg, Hans Schreibhaus, Apel und Heinze Bodenreif, Eudwig Regen-
8 bogen, Curd Freger, Apel Bodenreifs Sohn, Cunze Sewitz, Hermann Hesen-
0 ° rade, Gerlach der Stadtschreiber, Eotze Zigeler, Neinward Nersberg, Curd
Rudewig und Hermann Schultheiß (auch hern Berns genannt). 1 ) Jm ganzen
@ waren es achtundzwanzig Bürger, lauter hochangesehene Hamen, und wohl
keiner, der nicht selbst das Schöffenamt bekleidet hätte oder einer Ratsfamilie
a angehörte. Nehrere davon waren auch feit 1388 wieder in den Rat aufge-
8 nommen worden, und Cunze Sewitz oder Seweis hatte 1390 das Bürger
st meisteramt bekleidet.
8 Hach Hennung der Hamen trat der geschworene Eandschultheifj des Ge-
a Achtes, Andreas Schoubenberg, hin und forderte die Beklagten auf, zu er-
8 scheinen und sich zu verantworten. Hierauf nach vorgeschriebenem Gerichts-
a gebrauch eröffnete der Ankläger die Schuld und Klage vor allem Umstand,
8 Bürgermeister und Ratsschöffen und Bürgern der Stadt, und er sprach: die
° Ehegenannten hätten sämtlich und einzeln dem ehegenannten Fürsten seine
Stadt Cassel und ihn selbst verraten an Eeben und Gut. Also da der Fürst
a ihr angeborener rechter Herr wäre und sie seine gelobten und geschworenen
Bürger zu der Zeit, darum werde mit rechten Urteilen den Fhegenannten
ihr Eeben abgesprochen, ihr Gut dem vorgenannten Fürsten zu, ihren Kindern
8 und Erben aber aberkannt.
Von den Verklagten waren nur drei in der Stadt anwesend geblieben,
Werner Geismar, Cunze Sewitz und Hermann Schultheitz, die übrigen hatten
sich der Rache entzogen. Die drei traten hin vor das Gericht und stellten sich
zur Antwort gegen die Klage und baten, datz sie ihr Wort selbst reden dürften.
Das ward ihnen wohl vergönnt. Da sprachen sie: sie wären dessen unschuldig,
des man sie ziehe. Dessen aber wollte ihnen der Landgraf und sein stellvertre-
tender Richter nichts glauben, dieweil sie verleumundet wären mit der ehe-
genannten Sache. Da ward geurteilt, dieweil sie verleumundet wären, so
sollten sie einen Vorsang (eine Bürgschaft) fetzen. lind der Eandgraf und sein
Stellvertreter fragten weiter, wie lange sie darauf warten sollten, und es ward