der Testatoren eigenhändig geschriebenen und von
Beiden unterzeichnetes, oder ein vom Letzt
lebenden eigenhändig geschriebenes und von
ihm allein unterzeichnetes, mit unserem Familien-
petschaft versiegeltes und mit der Aufschrift:
„Codieill zu dem im Jahre 1845 beim
Stadtgericht zu Cassel niedergelegten Testa
mente von Friedrich Wilhelm August Murhard
und Johann Carl Adam Murhard"
versehenes Codieill vorfinden, oder ein solches
Codieill dem Stadtrathe zu Cassel zur Auf
bewahrung übergeben worden sein, dann sollen
die in demselben enthaltenen Bestimmungen voll
kommene Kraft eines für unsere Universalerbin,
die Stadt Cassel verbindlichen Testaments haben
— ganz s o als wären diese von dem letztbleiben
den Bruder erlassene Letztewillens-Akte von uns
beiden Brüdern gemeinschaftlich ausgefertigt
worden.
Cassel, am 4. September 1852.
Friedrich Wilhelm August Murhard.
Johann Carl Adam Murhard.