Full text: Testament und Codicill der Gebrüder Hofrath Dr. Friedrich Wilhelm Murhard und Dr. Johann Carl Adam Murhard von Cassel

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nämlich ermächtigt sein, wenn sich unter den ein 
gesandten Schriften eine oder die andere befindet, 
welche der Bibliothek noch fehlt und für dieselbe 
einen Werth haben können, einen diesem ent 
sprechenden Preis an die Uebersender zu bezahlen. 
Alle übrigen auf solche Weise an die Stadt 
bibliothek gelangten Bücher, von denen jene bereits 
Exemplare besitzt, oder welche zur Aufnahme in 
dieselbe nicht geeignet erscheinen, sind in eine zu 
errichtende und« in einem eignen Lokale aufzu 
stellende Doublettensammlung aufzunehmen. Diese 
Doubletten werden alsdann, zum Austausch gegen 
Doubletten in andere Bibliotheken oder gegen 
Bücher, die sich bei Antiquaren vorräthig finden, 
deren Erwerb für die Stadtbibliothek nützlich er 
scheint, dienen können. 
Artikel VII. 
Im Schlußparagraphen (§ 28) unseres Testa 
ments ist von. Uns der -Wunsch ausgedrückt 
worden, daß der Inhalt desselben, nach unserm 
Ableben öffentlich bekannt gemacht werden möge. 
Wir hegten nämlich die Hoffnung, daß dadurch 
vermögende Personen an andern Orten ver 
anlaßt werden könnten, uns in der Gründung 
analoger Stiftungen nachzufolgen. Es ist jedoch 
von uns nicht gemeint, vorschreiben zu wollen,
	        
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