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nämlich ermächtigt sein, wenn sich unter den ein
gesandten Schriften eine oder die andere befindet,
welche der Bibliothek noch fehlt und für dieselbe
einen Werth haben können, einen diesem ent
sprechenden Preis an die Uebersender zu bezahlen.
Alle übrigen auf solche Weise an die Stadt
bibliothek gelangten Bücher, von denen jene bereits
Exemplare besitzt, oder welche zur Aufnahme in
dieselbe nicht geeignet erscheinen, sind in eine zu
errichtende und« in einem eignen Lokale aufzu
stellende Doublettensammlung aufzunehmen. Diese
Doubletten werden alsdann, zum Austausch gegen
Doubletten in andere Bibliotheken oder gegen
Bücher, die sich bei Antiquaren vorräthig finden,
deren Erwerb für die Stadtbibliothek nützlich er
scheint, dienen können.
Artikel VII.
Im Schlußparagraphen (§ 28) unseres Testa
ments ist von. Uns der -Wunsch ausgedrückt
worden, daß der Inhalt desselben, nach unserm
Ableben öffentlich bekannt gemacht werden möge.
Wir hegten nämlich die Hoffnung, daß dadurch
vermögende Personen an andern Orten ver
anlaßt werden könnten, uns in der Gründung
analoger Stiftungen nachzufolgen. Es ist jedoch
von uns nicht gemeint, vorschreiben zu wollen,