— 65 —
Das gegenwärtige Wohnhaus in unserer Villa
wird jedenfalls bis zur Beendigung eines Theils
des Bibliotheksbaues stehen bleiben können, und
braucht auch erst, .falls es mit der Zeit baufällig
geworden,, niedergerissen zu werden.
Artikel IV.
Wir wollen, daß aller Grund und Boden
unserer Villa vor dem Wilhelmshöher Thore,,
der nach der Errichtung der Bibliothekstzebäude
auf demselben übrig bleibt, zur Anlegung eines
Bibliotheksgartens dienen, welcher dem Publikum
zur Erholung offen stehen mag. Die Bedingungen
zu bestimmen, unter denen der Besuch dieses
Gartens zu gestatten, wird dem, vom Stadtrath
für unsere Stiftung bestellten Administrator zu
stehen und obliegen.
Wir erklären, nichts dagegen zu haben, daß
der Reservefond unserer Stiftung, nachdem durch
denselben die in unserem Testamente angedeuteten
Zwecke erfüllt sind, mit der Zeit theilweise auch
dazu solle benutzt werden können, durch Ankauf
an den Garten stoßenden Ländereien, dessen Terrain
noch weiter zu vergrößern und auszudehnen. Wie
und auf welche Weise der Boden des Bibliotheks-
garteus mit den darauf befindlichen Obstbäumen
zum Vortheil unserer Stiftung zu utilisiren, stellen
———aa