r
56
der genannten Staatsbehörde mitgetheilt und
dieselbe von Seiten der städtischen Behörde all- ,
jährlich durch Bermittelung des betreffenden Land
rathsamts über die Lage unserer Stiftung ' in .
Kenntniß gesetzt und erhalten werden möge.
Artikel II. '
Bei der zu treffenden Wahl eines passenden
Orts für die Errichtung eines künftigen Bibliotheks
gebäudes zur Ausführung und Verwirklichung
unserer Stiftung war in Erwägung zu ziehen,
daß jener Ort hinlänglichen Flächenraum
darbieten müsse, um diesem Gebäude all
mählich eine weitere Ausdehnung und einen
größeren Umfang geben zu können, damit solches
auch in der Folgezeit' immerdar für seine Be
stimmung genüge. Denn der Bücherschatz unserer
städtischen Bibliothek wird, bei der Summe, die
in unserm Testament, zu dessen alljähriger Ver- »
Mehrung angewiesen ist, im Laufe der Zeiten
voraussichtlich dergestalt anwachsen und sich ver
größern, daß das ursprünglich zur Aufbewahrung
desselben bestimmte Gebäude, selbst wenn es vom
ziemlich ansehnlichem Umfang wäre, doch nach-
gehends der nöthigen Räumlichkeit entbehren
und dessen Vergrößerung dringendes Bedürfniß '
werden wird. Zwar war für einen solchen Fall,