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und späterhin mit deren Vermehrung vergrößert
werden können.
Dem Stadtkümmerer, der die Stistungsgelder
unter seinem Verschluß bewahrt, deren Einnahme
und Ausgabe besorgt, und ebenfalls dem Stadt
rathe Rechenschaft schuldig ist, über seine Geschäfts
führung in dieser Beziehung, mag eine Vergütung
für feine Bemühung durch Beziehung bestimmter
Prozente von seiner Einnahme zugestanden werden.
Ebenso wird es als billig zu erachten sein,
daß noch andere der städtischen Behörde angehörige
Personen, die zu Geschäften oder Diensten in
Sachen unserer Stiftung verwendet werden, wie
z. B. Schreiber und Expedienten aus den Jntraden
der letzteren belohnt werden. Die Anschaffung
des Schreibmaterials zu diesem Behuf wird gleich
falls dem städtischen Aerarmm aus den Stiftungs
geldern zu ersetzen sein.
Auch den im § 26 unseres Testaments gedachten
Exekutoren desselben, die zu beständigen Hütern
einer treuen Vollziehung der darin enthaltenen
Vorschriften und zu Vertretern der Interessen
unserer Stiftung in vorkommenden Fällen bestimmt
sind, kann eine Gratifikation aus dem Einkommen
des Stiftungsfvnds zu Theil werden, falls sie
eine solche in Anspruch nehmen wollen. Was
wir von dem Kollegium dieser unserer Testaments
exekutoren verlangen, ist eigentlich nichts weiter,