Full text: Testament und Codicill der Gebrüder Hofrath Dr. Friedrich Wilhelm Murhard und Dr. Johann Carl Adam Murhard von Cassel

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und späterhin mit deren Vermehrung vergrößert 
werden können. 
Dem Stadtkümmerer, der die Stistungsgelder 
unter seinem Verschluß bewahrt, deren Einnahme 
und Ausgabe besorgt, und ebenfalls dem Stadt 
rathe Rechenschaft schuldig ist, über seine Geschäfts 
führung in dieser Beziehung, mag eine Vergütung 
für feine Bemühung durch Beziehung bestimmter 
Prozente von seiner Einnahme zugestanden werden. 
Ebenso wird es als billig zu erachten sein, 
daß noch andere der städtischen Behörde angehörige 
Personen, die zu Geschäften oder Diensten in 
Sachen unserer Stiftung verwendet werden, wie 
z. B. Schreiber und Expedienten aus den Jntraden 
der letzteren belohnt werden. Die Anschaffung 
des Schreibmaterials zu diesem Behuf wird gleich 
falls dem städtischen Aerarmm aus den Stiftungs 
geldern zu ersetzen sein. 
Auch den im § 26 unseres Testaments gedachten 
Exekutoren desselben, die zu beständigen Hütern 
einer treuen Vollziehung der darin enthaltenen 
Vorschriften und zu Vertretern der Interessen 
unserer Stiftung in vorkommenden Fällen bestimmt 
sind, kann eine Gratifikation aus dem Einkommen 
des Stiftungsfvnds zu Theil werden, falls sie 
eine solche in Anspruch nehmen wollen. Was 
wir von dem Kollegium dieser unserer Testaments 
exekutoren verlangen, ist eigentlich nichts weiter,
	        
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