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Verfügungen- an den Stadtkämmerer als Schatz
meister unserer Stiftung. Ihm liegt zugleich ob,
darüber zu wachen, daß alle, in unserem Testa
ment getroffenen Anordnungen genau beobachtet
und befolgt werden. Namentlich hat er auch
dafür Sorge zu tragen, daß das im § 26 unserer
Testaments-Akte von 1845 genannte Kollegium
von Vertrauensmännern als permanenten Testa
mentswächtern fortdauernd in Wirksamkeit ver
bleibe.
Dem Stadtrathe ist er zur Rechenschaft über
seine Amtsführung verpflichtet. Die Instruktionen
für feinen Geschäftsbetrieb empfängt er von dieser
ihm vorgesetzten Behörde. Bei Angelegenheiten
von Wichtigkeit und in besonderen Fällen hat er
von derselben die Weisungen und Entscheidungen
einzuholen. Alljährig erstattet er regelmäßig einen
- Generalbericht über seine Geschäftsführung über
die Lage unserer von ihm administrirten Stiftung
und den zeitigen Zustand ihrer Fonds, entweder
unmittelbar an den gesammten Stadtrath, oder
an ein von diesem aus seiner Mitte bestelltes be
sonderes Comitö für die Angelegenheiten gedachter
Stiftung.
Es> liegt am Tage, daß die möglichst gute und
passende Wahl eines thätigen und intelligenten
Mannes für diese Stelle, eines Mannes, der zu
gleich mit Liebe seinen Beruf erfüllt, von un-