Full text: Testament und Codicill der Gebrüder Hofrath Dr. Friedrich Wilhelm Murhard und Dr. Johann Carl Adam Murhard von Cassel

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Verfügungen- an den Stadtkämmerer als Schatz 
meister unserer Stiftung. Ihm liegt zugleich ob, 
darüber zu wachen, daß alle, in unserem Testa 
ment getroffenen Anordnungen genau beobachtet 
und befolgt werden. Namentlich hat er auch 
dafür Sorge zu tragen, daß das im § 26 unserer 
Testaments-Akte von 1845 genannte Kollegium 
von Vertrauensmännern als permanenten Testa 
mentswächtern fortdauernd in Wirksamkeit ver 
bleibe. 
Dem Stadtrathe ist er zur Rechenschaft über 
seine Amtsführung verpflichtet. Die Instruktionen 
für feinen Geschäftsbetrieb empfängt er von dieser 
ihm vorgesetzten Behörde. Bei Angelegenheiten 
von Wichtigkeit und in besonderen Fällen hat er 
von derselben die Weisungen und Entscheidungen 
einzuholen. Alljährig erstattet er regelmäßig einen 
- Generalbericht über seine Geschäftsführung über 
die Lage unserer von ihm administrirten Stiftung 
und den zeitigen Zustand ihrer Fonds, entweder 
unmittelbar an den gesammten Stadtrath, oder 
an ein von diesem aus seiner Mitte bestelltes be 
sonderes Comitö für die Angelegenheiten gedachter 
Stiftung. 
Es> liegt am Tage, daß die möglichst gute und 
passende Wahl eines thätigen und intelligenten 
Mannes für diese Stelle, eines Mannes, der zu 
gleich mit Liebe seinen Beruf erfüllt, von un-
	        
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