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sollte, die ihr durch gegenwärtige Urkunde zu
gedachte Erbschaft unter den in den vorstehenden
26 .Paragraphen festgesetzten Bedingungen und'
Verbindlichkeiten anzutreten, substitniren wir als
unsere Universalerbin unter gleichen Bedingungen
und Verbindlichkeiten die freie Stadt Frank
furt am Main, dergestalt, daß diese in solchem
Falle ganz an die Stelle der Stadt und Commune
Cassel tritt. Unsere Stiftung wird alsdann nach
Frankfurt transferirt werden, dort ihren ' Sitz
haben und von dem Frankfurter Rechneiainte
unter Aufsicht des Senats zu verwalten sein.
8 28. - ' .
Sollte sich bei dem Tode des letztlebenden von
uns unter dessen Papieren ein eigenhändig ge
schriebenes, mit 'unserem Familienpettschaft ver
siegeltes und mit der Aufschrift >
„Codicill zu dem im Jahre 1845 beim Stadt-
„gerächte zu Cassel niedergelegten Testamente
„von Friedrich Wilhelm August Murhard und '
„Johann Carl Adam Murhard"
versehenes Codicill vorfinden, oder ein solches
Codicill dem Stadtrathe zu Cassel zur Auf
bewahrung übergeben worden sein, dann sollen
die in demselben enthaltenen Bestimmungen voll
kommene Kraft eines Testaments haben.