Full text: Testament und Codicill der Gebrüder Hofrath Dr. Friedrich Wilhelm Murhard und Dr. Johann Carl Adam Murhard von Cassel

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sollte, die ihr durch gegenwärtige Urkunde zu 
gedachte Erbschaft unter den in den vorstehenden 
26 .Paragraphen festgesetzten Bedingungen und' 
Verbindlichkeiten anzutreten, substitniren wir als 
unsere Universalerbin unter gleichen Bedingungen 
und Verbindlichkeiten die freie Stadt Frank 
furt am Main, dergestalt, daß diese in solchem 
Falle ganz an die Stelle der Stadt und Commune 
Cassel tritt. Unsere Stiftung wird alsdann nach 
Frankfurt transferirt werden, dort ihren ' Sitz 
haben und von dem Frankfurter Rechneiainte 
unter Aufsicht des Senats zu verwalten sein. 
8 28. - ' . 
Sollte sich bei dem Tode des letztlebenden von 
uns unter dessen Papieren ein eigenhändig ge 
schriebenes, mit 'unserem Familienpettschaft ver 
siegeltes und mit der Aufschrift > 
„Codicill zu dem im Jahre 1845 beim Stadt- 
„gerächte zu Cassel niedergelegten Testamente 
„von Friedrich Wilhelm August Murhard und ' 
„Johann Carl Adam Murhard" 
versehenes Codicill vorfinden, oder ein solches 
Codicill dem Stadtrathe zu Cassel zur Auf 
bewahrung übergeben worden sein, dann sollen 
die in demselben enthaltenen Bestimmungen voll 
kommene Kraft eines Testaments haben.
	        
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