Full text: Testament und Codicill der Gebrüder Hofrath Dr. Friedrich Wilhelm Murhard und Dr. Johann Carl Adam Murhard von Cassel

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Rechnungen über die den Bestimmungen unseres 
Testaments gemäße Verwaltung des Stiftungs 
fonds einzusehen und zu moniren; auch hat das 
selbe, im Fall es Zuwiderhandlungen gegen diese. 
Bestimmungen wahrnimmt, durch seine thätige 
Einschreitung und Vermittelung für die treue 
Beobachtung, gewisfenhafte Befolgung und strenge 
Aufrechthaltung der Vorschriften unseres Testa 
ments Sorge zu tragen. Nur im alleräußersten 
Falle wollen wir den jeweiliges Testaments-' 
exekutoren eins Befugniß zur Rekursnahme an 
die verfassungsmäßig zur Beschütz^ng der pia 
corpora verpflichtete höhere Staatsbehörde 'vindi- 
eiren. Denn es soll der Regierung kein Anlaß 
zu irgend einer Einmischung in diese städtische 
Anstalt gegeben werden. Da wir dieses immer 
möglichst vermieden uni) verhütet wünschen, so 
setzen wir das Verfahren fest, welches jederzeit 
eintreten soll, wenn zwischen unseren Testaments 
vollstreckern und dem Stadtrathe zu Cassel eine 
Discrepanz zum Vorschein käme, über deren Bei 
legung und Beseitigung es 'nicht glückte, sich zu 
verständigen und ein gütliches Uebereinkommen 
zu treffen. In einem solchen vorkommenden Falle. 
eines Dissenses ist nämlich ein unpartheiisches 
Schiedsgericht zu bilden, bei dessen Ausspruch 
stets beide Theile sich 'zu beruhigen haben. 
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