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Rechnungen über die den Bestimmungen unseres
Testaments gemäße Verwaltung des Stiftungs
fonds einzusehen und zu moniren; auch hat das
selbe, im Fall es Zuwiderhandlungen gegen diese.
Bestimmungen wahrnimmt, durch seine thätige
Einschreitung und Vermittelung für die treue
Beobachtung, gewisfenhafte Befolgung und strenge
Aufrechthaltung der Vorschriften unseres Testa
ments Sorge zu tragen. Nur im alleräußersten
Falle wollen wir den jeweiliges Testaments-'
exekutoren eins Befugniß zur Rekursnahme an
die verfassungsmäßig zur Beschütz^ng der pia
corpora verpflichtete höhere Staatsbehörde 'vindi-
eiren. Denn es soll der Regierung kein Anlaß
zu irgend einer Einmischung in diese städtische
Anstalt gegeben werden. Da wir dieses immer
möglichst vermieden uni) verhütet wünschen, so
setzen wir das Verfahren fest, welches jederzeit
eintreten soll, wenn zwischen unseren Testaments
vollstreckern und dem Stadtrathe zu Cassel eine
Discrepanz zum Vorschein käme, über deren Bei
legung und Beseitigung es 'nicht glückte, sich zu
verständigen und ein gütliches Uebereinkommen
zu treffen. In einem solchen vorkommenden Falle.
eines Dissenses ist nämlich ein unpartheiisches
Schiedsgericht zu bilden, bei dessen Ausspruch
stets beide Theile sich 'zu beruhigen haben.
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