Full text: Testament und Codicill der Gebrüder Hofrath Dr. Friedrich Wilhelm Murhard und Dr. Johann Carl Adam Murhard von Cassel

— '44 — 
ein Selbstergänzungsrecht durch Wahl von even 
tuellen Ersatzmännern für alle Zukunft, damit es 
ein nie aussterbendes Institut konstituire. 
Das solchergestalt in allen kommenden Zeiten 
in steter Wirksamkeit verbleibende Kollegium der 
für die Murhard'sche Stiftung bestellten drei l, fj 
Trustees ist kraft dieser Testamentsurkunde von 
uns bevollmächtigt, über die genaue Erfüllung 
sämmtlicher in derselben enthaltenen Verfügungen, l 
soweit dasselbe es für dienlich erachtet und solches 
nicht schon durch das wohlverstandene eigene In 
teresse der städtischen Behörden, denen die Er 
haltung, das Wohl und der Flor eines ihrer 
Commune so sehr zur Ehre und züm Ruhme 
gereichenden großartigen Instituts schon an und 
für sich am Herzen liegen muß, bewirkt wird, ein 
wachsames Auge zu haben. Sollten bei der Aus 
führung der Bestimmungen dieser unserer letzten 
Willensakte Zweifel'über die Art und Weise, wie 
dieselben, dem Wunsche und Willen der Testatoren 
gemäß, in Vollziehung zu setzen und in Erfüllung 
zu bringen, sich darbieten, dann ist unser Wille, 
daß das Kollegium der drei Trustees in allen 
solchen Fällen als Ausleger unserer Absicht- und 
Willensmeinung betrachtet werde und ihm allezeit 
die-entscheidende Stimme dabei zukomme. 
Auch soll es diesem Kollegium der Trustees bei 
unserer Stiftung zustehen, die jährlich abzulegenden
	        
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