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übrigen Räumen des Bibliothekslokals sind die
Oefen zu entfernen.
' . 8 24.
Die von uns gegründete städtische Bibliothek
soll dem Publikum erst eröffnet werden, wenn
sie zu einer angemessenen Größe herangewachsen
sein und die Bä-ndezahl sich zum mindesten aus
, 10 bis 12000 belaufen wird.
8 25.
Unsere Universalerbin, die Stadt Cassel, soll-
verpflichtet sein, aus den Einkünften unseres ihr
-anvertrauten Stiftungsfonds eine Leibrente von
jährlich Vierhundert Thalern (400 Thlr.) an unseren
alten Diener Johannes Vogl auszuzahlen,
welcher von Jugend an den größten und schönsten
Theil feines Lebens in unseren Diensten zugebracht
und durch die unwandelbar uns bewiesene Treue
und Anhänglichkeit die gerechtesten Ansprüche aus
unsere Dankbarkeit sich erworben hat. Diese jähr
liche Leibrente soll an denselben in monatlichen
Raten vom Todestage des letztlebenden von uns
angerechnet, bis zu seinem Tode regelmäßig verab-
' folgt werden.
8 26.
Zu Exekutoren und künftigen Wächtern und
Beschützern dieses unseres Testaments nach allen