31
Richtschnur dienen, daß in der Regel nur' solche
Werke ausgeliehen werden dürfen, die für den
Fall, daß sie verloren gingen, im Wege des Buch
handels ' wieder anzuschaffen wären. Seltene
Bücher, für deren Wiedererlangung im Falle eines
Verlustes keine Möglichkeit oder wenigstens keine
. Wahrscheinlichkeit vorhanden ist, sollen höchstens
ausnahmsweise und *nur auf kurze Zeit gegen
hinlängliche Garantien für die Wiederzuruck-
erstattung aus den Räumen' der Bibliothek ent
fernt werden. Große aus vielen Bänden bestehende
Werke, die durch das Abhandenkommen eines
einzelnen Bandes defeet werden würden, ferner
alle solche Werke, welche, wie z. B. Verbal- und
Real-Lexika und Encyklopädien, zum Nachschlagen
dienen, wie aüch in daH Fach der Literärgeschichte
einschlagende Bücher, die zum beständigen Ge
brauche des Bibliothekars nöthig sind, sollen über
haupt nicht ausgeliehen werden.^ Bei den Per
sonen, denen Bücher aus der Bibliothek Anvertraut
werden, um sie zu Hause mit Bequemlichkeit zu
benutzen, hat der Bibliothekar stets darauf zu'
' sehen, daß sichere Bürgschaft vorhanden, daß die
an sie verabfolgten Schriften keiner Gefahr des
Verlustes ausgesetzt sind und selbst jede Besorgniß
in.dieser Beziehung wegfällt. Hieraus folgt von
selbst, daß er an unbekannte Personen nie
mals Bücher ausleihen darf.
5 *