Full text: Testament und Codicill der Gebrüder Hofrath Dr. Friedrich Wilhelm Murhard und Dr. Johann Carl Adam Murhard von Cassel

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Richtschnur dienen, daß in der Regel nur' solche 
Werke ausgeliehen werden dürfen, die für den 
Fall, daß sie verloren gingen, im Wege des Buch 
handels ' wieder anzuschaffen wären. Seltene 
Bücher, für deren Wiedererlangung im Falle eines 
Verlustes keine Möglichkeit oder wenigstens keine 
. Wahrscheinlichkeit vorhanden ist, sollen höchstens 
ausnahmsweise und *nur auf kurze Zeit gegen 
hinlängliche Garantien für die Wiederzuruck- 
erstattung aus den Räumen' der Bibliothek ent 
fernt werden. Große aus vielen Bänden bestehende 
Werke, die durch das Abhandenkommen eines 
einzelnen Bandes defeet werden würden, ferner 
alle solche Werke, welche, wie z. B. Verbal- und 
Real-Lexika und Encyklopädien, zum Nachschlagen 
dienen, wie aüch in daH Fach der Literärgeschichte 
einschlagende Bücher, die zum beständigen Ge 
brauche des Bibliothekars nöthig sind, sollen über 
haupt nicht ausgeliehen werden.^ Bei den Per 
sonen, denen Bücher aus der Bibliothek Anvertraut 
werden, um sie zu Hause mit Bequemlichkeit zu 
benutzen, hat der Bibliothekar stets darauf zu' 
' sehen, daß sichere Bürgschaft vorhanden, daß die 
an sie verabfolgten Schriften keiner Gefahr des 
Verlustes ausgesetzt sind und selbst jede Besorgniß 
in.dieser Beziehung wegfällt. Hieraus folgt von 
selbst, daß er an unbekannte Personen nie 
mals Bücher ausleihen darf. 
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