Full text: Testament und Codicill der Gebrüder Hofrath Dr. Friedrich Wilhelm Murhard und Dr. Johann Carl Adam Murhard von Cassel

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Vortheil aber, den große Bibliotheken gewähren, 
besteht darin, daß diejenigen, welche sich in einem 
vorkommenden Fall über irgend einen Gegenstand 
der Wissenschaft oder Kunst sofort genau zu unter 
richten wünschen, dort die davon handelnden vor 
nehmsten Schriften, aus denen sich darüber Raths 
zu erholen, beisammen finden können. Dies setzt 
jedoch voraus, daß die Bücher nicht, zumal in 
großen Massen und auf lange Zeit, aus dem 
Bibliothekslokale entfernt werden, sondern jeder 
mann darauf rechnen kann, die betreffenden Werke 
zum Nachschlagen stets in der Bibliothek vorzu 
finden. Es soll daher auf alle Weise verhütet 
werden, daß die öffentliche Bibliothek nicht zu 
einer Art von Leihbibliothek mißbraucht werde. 
Als Regel, die auch den größeren öffentlichen 
Bibliotheken Frankreichs, Italiens und Englands, 
ja fast überall außer in Deutschland angenommen 
ist und beobachtet wird,, soll darum gelten, daß 
die Bücher nur in dem zu diesem Zwecke ein 
gerichteten Arbeitszimmer der Bibliothek Jedem 
zur Benutzung ^eingehändigt werden. Das Aus 
leihen der Bücher oder deren Verabfolgung in 
die Privatwohnungen kann sonach immer blos 
als Ausnahme von der Regel zulässig sein. Ganz 
vermeiden wird es sich freilich nicht lassen, dem 
Begehren, Bücher nach Hause zu bekommen, in 
einzelnen Fällen zu entsprechen. Dem Gelehrten 
Q
	        
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