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Vortheil aber, den große Bibliotheken gewähren,
besteht darin, daß diejenigen, welche sich in einem
vorkommenden Fall über irgend einen Gegenstand
der Wissenschaft oder Kunst sofort genau zu unter
richten wünschen, dort die davon handelnden vor
nehmsten Schriften, aus denen sich darüber Raths
zu erholen, beisammen finden können. Dies setzt
jedoch voraus, daß die Bücher nicht, zumal in
großen Massen und auf lange Zeit, aus dem
Bibliothekslokale entfernt werden, sondern jeder
mann darauf rechnen kann, die betreffenden Werke
zum Nachschlagen stets in der Bibliothek vorzu
finden. Es soll daher auf alle Weise verhütet
werden, daß die öffentliche Bibliothek nicht zu
einer Art von Leihbibliothek mißbraucht werde.
Als Regel, die auch den größeren öffentlichen
Bibliotheken Frankreichs, Italiens und Englands,
ja fast überall außer in Deutschland angenommen
ist und beobachtet wird,, soll darum gelten, daß
die Bücher nur in dem zu diesem Zwecke ein
gerichteten Arbeitszimmer der Bibliothek Jedem
zur Benutzung ^eingehändigt werden. Das Aus
leihen der Bücher oder deren Verabfolgung in
die Privatwohnungen kann sonach immer blos
als Ausnahme von der Regel zulässig sein. Ganz
vermeiden wird es sich freilich nicht lassen, dem
Begehren, Bücher nach Hause zu bekommen, in
einzelnen Fällen zu entsprechen. Dem Gelehrten
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