24
könnte, stets disponiren zu können. Im Fall der
verlangte Preis die Summe überschreitet, worüber
zu verfügen ihm zusteht, hat er die Verbindlichkeit,
zuvor die Beistimmung von dem- im vorhergehen
den § 13 näher bezeichneten Verwaltungs-Kollegium
einzuholen, sei es in einer Sitzung desselben oder
durch schriftliche Communication.
8 15.
Die von uns gestiftete und hinlänglich dotirte,
.unseren Namen führende städtische Bibliothek soll
stets und immerwährend als selbstständiges
Institut bestehen und daher niemals und zu keiner
Zeit mit einer anderen Bibliothek vereinigt werden.
Sie soll nie ihre für sich bestehende Existenz und
ihren Namen verlieren. Sie kann durch Geschenke
und Vermächtnisse vermehrt und vergrößert werden,
aber dadurch soll sie weder den Charakter ihrer
Selbstständigkeit, noch ihren eigenthümlichen Namen
einbüßen. Sie bleibt getrennt von der zum Ge
brauch der Mitglieder der städtischen Behörden
im Rathhause errichteten Büchersammlung. Eben
so. wenig soll sie jemals mit der Schulbibliothek
in der städtischen Realschule verbunden werden.
Sollte mit der Zeit eine Volks- oder Bürger-
bibliothek in der Stadt Cassel gegründet werden,