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§ 2.
Die Verwaltung des Kapitals besagter Stiftung
soll von städtischen Beamten unter Aufsicht des
jeweiligen Oberbürgermeisters, des Stadtraths
und des Bürgerausschusses geschehen.
8 3.
Als Minimum des Werths, unter welchem der
in Gemäßheit der weiter unten in den §§ 5
und 8 gegebenen Vorschriften ausschließlich zur
Anschaffung von Büchern für die von uns zu
gründende Stadtbibliothek bestimmte Stiftungs
stock nie soll herabsinken dürfen, setzen wir den
Betrag von
Einmal hundert Tausend Thalern
fest.
8 4.
Theils um zu verhüten, daß jemals eine Ver
ringerung des Stiftungsstocks unter dem im
vorhergehenden § auf 100000 Thaler bestimmten
Minimum zu besorgen stehe, theils um eine all-
mählige Vergrößerung desselben heranzuführen,
soll, der fünfte Theil der jährlichen Jntraden
kapitalisirt werden. Das auf diese Weise ge
wonnene Kapital soll zu einem Reservefond
der Stiftung dienen.