Full text: Testament und Codicill der Gebrüder Hofrath Dr. Friedrich Wilhelm Murhard und Dr. Johann Carl Adam Murhard von Cassel

14 
§ 2. 
Die Verwaltung des Kapitals besagter Stiftung 
soll von städtischen Beamten unter Aufsicht des 
jeweiligen Oberbürgermeisters, des Stadtraths 
und des Bürgerausschusses geschehen. 
8 3. 
Als Minimum des Werths, unter welchem der 
in Gemäßheit der weiter unten in den §§ 5 
und 8 gegebenen Vorschriften ausschließlich zur 
Anschaffung von Büchern für die von uns zu 
gründende Stadtbibliothek bestimmte Stiftungs 
stock nie soll herabsinken dürfen, setzen wir den 
Betrag von 
Einmal hundert Tausend Thalern 
fest. 
8 4. 
Theils um zu verhüten, daß jemals eine Ver 
ringerung des Stiftungsstocks unter dem im 
vorhergehenden § auf 100000 Thaler bestimmten 
Minimum zu besorgen stehe, theils um eine all- 
mählige Vergrößerung desselben heranzuführen, 
soll, der fünfte Theil der jährlichen Jntraden 
kapitalisirt werden. Das auf diese Weise ge 
wonnene Kapital soll zu einem Reservefond 
der Stiftung dienen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.