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früheren Vorschriften ins Gedächtnis zurückgerufen und durch
verschärfte Bestimmungen über Pässe und Grenzkontrollen er
weitert wurden 17 .
Diese Defraudationen waren ein Übelstand des hessischen
Salzmonopols, der sich bis in das 19. Jahrhundert vorfindet,
und gegen den die Regierung in einem immerwährenden und
wenig erfolgreichen Kampf stand. Die ungünstige geogra
phische Lage Hessens mit der Unmöglichkeit einer ausrei
chenden Überwachung der Landesgrenzen förderte bei der
nahen Lage einer Reihe nichthessischer Salinen einen Schleich
handel, wie er sich in einem solchen Ausmaß in der Literatur
über andere Salzregien nicht vorfindet. Die getroffenen Pro-
hibitivmaßnahmen brachten diesen Mißständen, deren Ur
sachen tiefer lagen, keine Abhilfe. Die Durchfuhr mußte ge
stattet werden, weil einige wichtige Verkehrsstraßen durch
Hessen führten. Auch waren die Durchfuhrzölle eine beträcht
liche Einnahme des Staates 18 .
Daß die Hainer das Salzfahren häufig vernachlässigten,
beweist auch die Einstellung der Salzfuhren, sobald sich
eine günstigere Gelegenheit für Frachten bot. So beschwerten
sich die Salzbeamten am 6. Okt. 1735 bei der Rentkammer,
daß die Hainer aus Profitgier sich zum großen Nachteil des
Salzdebits auf Branntweinfuhren für die am Rhein kämpfen
den hessischen Truppen verlegt hätten 19 . Ob hierzu neben
Profitgier vielleicht nicht auch eine geringe Entlohnung der
Anlaß war, kann wegen Fehlens entsprechender Unterlagen
nicht entschieden werden. Tatsache ist, daß seitens der Säl-
zer über unzureichende Fuhrlöhne nicht selten geklagt wurde.
Eine immer wiederkehrende, schon früher kurz erwähnte,
Erscheinung war das Bestreben der das Land mit Salz ver
sorgenden Sälzer, ihre Waren in leicht erreichbaren Orten
mit vorteilhaften Salzpreisen abzusetzen und Gegenden, die
nur schwer zu erreichen waren und im Vergleich zu den müh
samen Wegen niedrigere Salzpreise hatten, zu meiden. Um
fangreich sind die vorhandenen Aktenbündel über Salzmangel
an verschiedenen Orten als Folge des Ausbleibens der Fuhr
leute. Zahlreiche Beschwerden liefen bei der Regierung ein,
die zur Beseitigung dieser Mißstände sich genötigt sah, in
Fällen, wo sich kein anderer Ausweg bot, das Selbstabholen
des Salzes bei der Saline zu gestatten 20 .
17 H.L.-O., 4. Bd., S. 287/8, 290/1 und 301/2.
18 Verseh. Salzw.-Akt. Vgl. auch Offenbächer, a. a. O., S. 257/8.
19 M. St.-A., O. St. S., 9114.
20 H. L.-O., 4. Bd., S. 719, betr. den Salzmangel an einigen Orten.
— 1736 sah sich die Regierung genötigt, den wichtigsten Salz verkauf
i. Kassel neu zu regeln. Das Einschmuggeln v. fremdem Salz war dort