Full text: Die Verfassung der Saline Sooden a. d. Werra seit der sog. ewigen Lokation vom 3. Mai 1586 bis zu ihrem 1866 erfolgten Übergang an Preußen

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früheren Vorschriften ins Gedächtnis zurückgerufen und durch 
verschärfte Bestimmungen über Pässe und Grenzkontrollen er 
weitert wurden 17 . 
Diese Defraudationen waren ein Übelstand des hessischen 
Salzmonopols, der sich bis in das 19. Jahrhundert vorfindet, 
und gegen den die Regierung in einem immerwährenden und 
wenig erfolgreichen Kampf stand. Die ungünstige geogra 
phische Lage Hessens mit der Unmöglichkeit einer ausrei 
chenden Überwachung der Landesgrenzen förderte bei der 
nahen Lage einer Reihe nichthessischer Salinen einen Schleich 
handel, wie er sich in einem solchen Ausmaß in der Literatur 
über andere Salzregien nicht vorfindet. Die getroffenen Pro- 
hibitivmaßnahmen brachten diesen Mißständen, deren Ur 
sachen tiefer lagen, keine Abhilfe. Die Durchfuhr mußte ge 
stattet werden, weil einige wichtige Verkehrsstraßen durch 
Hessen führten. Auch waren die Durchfuhrzölle eine beträcht 
liche Einnahme des Staates 18 . 
Daß die Hainer das Salzfahren häufig vernachlässigten, 
beweist auch die Einstellung der Salzfuhren, sobald sich 
eine günstigere Gelegenheit für Frachten bot. So beschwerten 
sich die Salzbeamten am 6. Okt. 1735 bei der Rentkammer, 
daß die Hainer aus Profitgier sich zum großen Nachteil des 
Salzdebits auf Branntweinfuhren für die am Rhein kämpfen 
den hessischen Truppen verlegt hätten 19 . Ob hierzu neben 
Profitgier vielleicht nicht auch eine geringe Entlohnung der 
Anlaß war, kann wegen Fehlens entsprechender Unterlagen 
nicht entschieden werden. Tatsache ist, daß seitens der Säl- 
zer über unzureichende Fuhrlöhne nicht selten geklagt wurde. 
Eine immer wiederkehrende, schon früher kurz erwähnte, 
Erscheinung war das Bestreben der das Land mit Salz ver 
sorgenden Sälzer, ihre Waren in leicht erreichbaren Orten 
mit vorteilhaften Salzpreisen abzusetzen und Gegenden, die 
nur schwer zu erreichen waren und im Vergleich zu den müh 
samen Wegen niedrigere Salzpreise hatten, zu meiden. Um 
fangreich sind die vorhandenen Aktenbündel über Salzmangel 
an verschiedenen Orten als Folge des Ausbleibens der Fuhr 
leute. Zahlreiche Beschwerden liefen bei der Regierung ein, 
die zur Beseitigung dieser Mißstände sich genötigt sah, in 
Fällen, wo sich kein anderer Ausweg bot, das Selbstabholen 
des Salzes bei der Saline zu gestatten 20 . 
17 H.L.-O., 4. Bd., S. 287/8, 290/1 und 301/2. 
18 Verseh. Salzw.-Akt. Vgl. auch Offenbächer, a. a. O., S. 257/8. 
19 M. St.-A., O. St. S., 9114. 
20 H. L.-O., 4. Bd., S. 719, betr. den Salzmangel an einigen Orten. 
— 1736 sah sich die Regierung genötigt, den wichtigsten Salz verkauf 
i. Kassel neu zu regeln. Das Einschmuggeln v. fremdem Salz war dort
	        
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