Full text: Die Verfassung der Saline Sooden a. d. Werra seit der sog. ewigen Lokation vom 3. Mai 1586 bis zu ihrem 1866 erfolgten Übergang an Preußen

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wurde, mit Ausnahme zweier Probekote bis auf weiteres 
kalt liegen 23 . 
Als Wilhelm VI. 1650 die Regierung übernahm, befand 
sich sein Land infolge der Verheerungen und anderer Lasten 
des furchtbaren Krieges in drückender Armut. Ein Drittel 
der Bevölkerung Hessens war nach von Rommel ein Opfer 
des Krieges geworden 24 . Das Gewerbe lag brach, der Vieh 
bestand war größtenteils vernichtet. Daß trotzdem die Jah- 
ressiedungen des Salzwerks in den letzten Kriegsjahren stei 
gende Ziffern aufweisen, ist allein auf das erfolgreiche Be 
streben der Landgräfin Amalie Elisabeth, den infolge der 
gegenüber der Vorkriegszeit sehr zurückgegangenen inländi 
schen Absatz durch verstärkten Verkauf in fremden Gebieten 
wenigstens teilweise auszugleichen 25 , ferner auf die von ihr 
1643 erlassene vortreffliche Salzwerksordnung, die bis 1709 
und teilweise bis in die 30er Jahre in Geltung blieb, zurück- 
zuiühren. 
Das ernste Bestreben des Landgrafen war auf die Heilung 
der Kriegsschäden gerichtet. Neben der Förderung des wirt 
schaftlichen Lebens war vor allem auch die gesunkene Moral 
des Volkes zu heben. Um die Mitte des 17. Jahrhunderts 
zeigt sich in Hessen deutlich eine ausgeprägte territoriale 
Ordnung der bestehenden Verhältnisse. 1656 wird durch eine 
Schulordnung das Schulwesen für den ganzen Staat einheit 
lich geregelt, 1657 geschah dasselbe durch Erlaß entspre 
chender Kirchenordnungen für das Kirdhenwesen 26 . In der 
selben Absicht veranlaßte der Landgraf 1661 das „Religions 
gespräch“ in Kassel. 
Entsprechend ist in dieser Zeit die Regelung der wirt 
schaftlichen Verhältnisse eine für das ganze Land einheitliche. 
Die Vorstellung, daß die Städte keine abgeschlossenen Wirt 
schaftsgebiete mehr sind, sondern das ganze Land den Markt 
darstellt, kam schon in der „Licent-Ordnung“ vom April 1647, 
die auf alle eingeführten Waren einen Zoll legte, zum Aus 
druck. Von den aus Spanien, Indien und anderen Ländern 
kommenden fremden Erden, von den Fellen der Büffel, Elen 
tiere und Hirsche, von den Elefantenzähnen, Straußenfedern 
und Orangen bis zu den Mühlsteinen, Haselnüssen, Wachol 
derbeeren und dem Buchweizen mußte bei der Einfuhr, sei 
es zu Lande, sei es zu Wasser, an den Grenzen die darauf 
23 Anordnung v. 24. Jan. 1648 (K.-Arch.-Nachtr. 4327). 
24 Kürschner, a. a. O. (S. 84), nimmt einen Rückgang der Bevölke 
rung auf etwa die Hälfte ihres früheren Bestandes an. 
25 Vgl. Anhang Nr. 3. 
2 « H. L.-O., 2. Bd., S. 320 bis 336 u. 400 ff.
	        
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