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wurde, mit Ausnahme zweier Probekote bis auf weiteres
kalt liegen 23 .
Als Wilhelm VI. 1650 die Regierung übernahm, befand
sich sein Land infolge der Verheerungen und anderer Lasten
des furchtbaren Krieges in drückender Armut. Ein Drittel
der Bevölkerung Hessens war nach von Rommel ein Opfer
des Krieges geworden 24 . Das Gewerbe lag brach, der Vieh
bestand war größtenteils vernichtet. Daß trotzdem die Jah-
ressiedungen des Salzwerks in den letzten Kriegsjahren stei
gende Ziffern aufweisen, ist allein auf das erfolgreiche Be
streben der Landgräfin Amalie Elisabeth, den infolge der
gegenüber der Vorkriegszeit sehr zurückgegangenen inländi
schen Absatz durch verstärkten Verkauf in fremden Gebieten
wenigstens teilweise auszugleichen 25 , ferner auf die von ihr
1643 erlassene vortreffliche Salzwerksordnung, die bis 1709
und teilweise bis in die 30er Jahre in Geltung blieb, zurück-
zuiühren.
Das ernste Bestreben des Landgrafen war auf die Heilung
der Kriegsschäden gerichtet. Neben der Förderung des wirt
schaftlichen Lebens war vor allem auch die gesunkene Moral
des Volkes zu heben. Um die Mitte des 17. Jahrhunderts
zeigt sich in Hessen deutlich eine ausgeprägte territoriale
Ordnung der bestehenden Verhältnisse. 1656 wird durch eine
Schulordnung das Schulwesen für den ganzen Staat einheit
lich geregelt, 1657 geschah dasselbe durch Erlaß entspre
chender Kirchenordnungen für das Kirdhenwesen 26 . In der
selben Absicht veranlaßte der Landgraf 1661 das „Religions
gespräch“ in Kassel.
Entsprechend ist in dieser Zeit die Regelung der wirt
schaftlichen Verhältnisse eine für das ganze Land einheitliche.
Die Vorstellung, daß die Städte keine abgeschlossenen Wirt
schaftsgebiete mehr sind, sondern das ganze Land den Markt
darstellt, kam schon in der „Licent-Ordnung“ vom April 1647,
die auf alle eingeführten Waren einen Zoll legte, zum Aus
druck. Von den aus Spanien, Indien und anderen Ländern
kommenden fremden Erden, von den Fellen der Büffel, Elen
tiere und Hirsche, von den Elefantenzähnen, Straußenfedern
und Orangen bis zu den Mühlsteinen, Haselnüssen, Wachol
derbeeren und dem Buchweizen mußte bei der Einfuhr, sei
es zu Lande, sei es zu Wasser, an den Grenzen die darauf
23 Anordnung v. 24. Jan. 1648 (K.-Arch.-Nachtr. 4327).
24 Kürschner, a. a. O. (S. 84), nimmt einen Rückgang der Bevölke
rung auf etwa die Hälfte ihres früheren Bestandes an.
25 Vgl. Anhang Nr. 3.
2 « H. L.-O., 2. Bd., S. 320 bis 336 u. 400 ff.