Erben und nachkommen Fürstenn zu Hessen nicht machtt
habenn, einichenn oder viel unnder den Pfennern Insonderheitt
und enzlichs seins oder Ihres theils, so der oder sie, In und
an dem Saltzwerck habenn, abzulegenn oder abzukauffenn,
noch in andere wege ann uns zu p ringen 5 .“
Ein Abstrich an der Pachtsumme sollte vorgenommen
werden, wenn infolge anhaltender Trockenheit die Quellen
nur spärlich flössen, oder infolge Hochwassers die Wasser
der nahen Werra über die Ufer stiegen und in den Solgraben
und die Brunnenschächte drangen. Durch die Vermischung
dieser „wilden“ Wasser mit der Bohrlochsole entstanden
Solenverluste, die sich dahin auswirkten, daß mehr oder
weniger Kote kalt liegen mußten, d. h. nicht in Betrieb gesetzt
werden konnten. Für die aus diesen Gründen ruhenden Siede
häuser entfiel ebenfalls die Bezahlung der Pacht. Die zufällig
und unvorhergesehenen Schäden, „casus fortuiti“, hatte der
Landesherr zu übernehmen. Ihre Wiedergutmachung hatte
auf Staatskosten zu erfolgen 6 .
Wie fast in allem, so behielten auch die Abmachungen in
den früheren Verträgen hinsichtlich des Forstwesens ihre Gel
tung. Die städtischen Waldungen blieben den Bürgern Allen-
dorfs zur ungehinderten Nutznießung überlassen, doch muß
ten sie aus diesen Wäldern, mit Ausnahme derer, die der
Gewinnung von Bauholz dienten, „zu Jederzeitt so baldt das
greßig“ gegen Bezahlung Holz zur Befeuerung der Kote in
die Saline liefern 7 . Ebenso blieben die Pfännerberge, welche
von alters her im Dienste des Salzwerks standen, für die Dauer
des Pachtvertrages in staatlicher Hege dem Salzwerk ge
widmet.
Von dem pfännerschaftlichen Eigentum, besonders von
den 44 Koten der alten Seite, mußten Steuern und andere Ab
gaben wie seither an die Stadt Allendorf entrichtet werden.
5 Auf diese Bestimmung stützte sich 1802 der Pfännerausschuß, als
Landgraf Wilhelm IX. beabsichtigte, die Pfannenteile der Pfänner
käuflich zu erwerben. (M. St.-A., O. St. S., 9113.) — Ein ganzer Pfannen
teil kostete nach Thölde 3200 fl.
6 Lok.-Urk. 1586 u. frühere. P1.-Z., Abschr. v. Dok.: Während des
30jährigen Krieges (1629/30) versuchten die Pfänner ihre Meinung zu
vertreten, daß die infolge des Krieges entstandenen Beschwerungen, be
sonders ihre Kriegssteuern, unter die „casus fortuiti“ einzureihen seien.
Darüber wurden Gutachten der Universitäten Jena, Leipzig, Erfurt, Mar
burg und Helmstedt eingeholt, welche größtenteils den Standpunkt der
Pfänner bekräftigten. Das Hofgericht in Marburg stellte sich im Gegen
satz dazu auf die Seite des Landgrafen. Ihre Erledigung fand diese
Streitfrage erst in dem später zu behandelnden Vergleich des Jahres 1642.
7 Wie 6.