Full text: Die Verfassung der Saline Sooden a. d. Werra seit der sog. ewigen Lokation vom 3. Mai 1586 bis zu ihrem 1866 erfolgten Übergang an Preußen

Erben und nachkommen Fürstenn zu Hessen nicht machtt 
habenn, einichenn oder viel unnder den Pfennern Insonderheitt 
und enzlichs seins oder Ihres theils, so der oder sie, In und 
an dem Saltzwerck habenn, abzulegenn oder abzukauffenn, 
noch in andere wege ann uns zu p ringen 5 .“ 
Ein Abstrich an der Pachtsumme sollte vorgenommen 
werden, wenn infolge anhaltender Trockenheit die Quellen 
nur spärlich flössen, oder infolge Hochwassers die Wasser 
der nahen Werra über die Ufer stiegen und in den Solgraben 
und die Brunnenschächte drangen. Durch die Vermischung 
dieser „wilden“ Wasser mit der Bohrlochsole entstanden 
Solenverluste, die sich dahin auswirkten, daß mehr oder 
weniger Kote kalt liegen mußten, d. h. nicht in Betrieb gesetzt 
werden konnten. Für die aus diesen Gründen ruhenden Siede 
häuser entfiel ebenfalls die Bezahlung der Pacht. Die zufällig 
und unvorhergesehenen Schäden, „casus fortuiti“, hatte der 
Landesherr zu übernehmen. Ihre Wiedergutmachung hatte 
auf Staatskosten zu erfolgen 6 . 
Wie fast in allem, so behielten auch die Abmachungen in 
den früheren Verträgen hinsichtlich des Forstwesens ihre Gel 
tung. Die städtischen Waldungen blieben den Bürgern Allen- 
dorfs zur ungehinderten Nutznießung überlassen, doch muß 
ten sie aus diesen Wäldern, mit Ausnahme derer, die der 
Gewinnung von Bauholz dienten, „zu Jederzeitt so baldt das 
greßig“ gegen Bezahlung Holz zur Befeuerung der Kote in 
die Saline liefern 7 . Ebenso blieben die Pfännerberge, welche 
von alters her im Dienste des Salzwerks standen, für die Dauer 
des Pachtvertrages in staatlicher Hege dem Salzwerk ge 
widmet. 
Von dem pfännerschaftlichen Eigentum, besonders von 
den 44 Koten der alten Seite, mußten Steuern und andere Ab 
gaben wie seither an die Stadt Allendorf entrichtet werden. 
5 Auf diese Bestimmung stützte sich 1802 der Pfännerausschuß, als 
Landgraf Wilhelm IX. beabsichtigte, die Pfannenteile der Pfänner 
käuflich zu erwerben. (M. St.-A., O. St. S., 9113.) — Ein ganzer Pfannen 
teil kostete nach Thölde 3200 fl. 
6 Lok.-Urk. 1586 u. frühere. P1.-Z., Abschr. v. Dok.: Während des 
30jährigen Krieges (1629/30) versuchten die Pfänner ihre Meinung zu 
vertreten, daß die infolge des Krieges entstandenen Beschwerungen, be 
sonders ihre Kriegssteuern, unter die „casus fortuiti“ einzureihen seien. 
Darüber wurden Gutachten der Universitäten Jena, Leipzig, Erfurt, Mar 
burg und Helmstedt eingeholt, welche größtenteils den Standpunkt der 
Pfänner bekräftigten. Das Hofgericht in Marburg stellte sich im Gegen 
satz dazu auf die Seite des Landgrafen. Ihre Erledigung fand diese 
Streitfrage erst in dem später zu behandelnden Vergleich des Jahres 1642. 
7 Wie 6.
	        
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