Full text: Die Verfassung der Saline Sooden a. d. Werra seit der sog. ewigen Lokation vom 3. Mai 1586 bis zu ihrem 1866 erfolgten Übergang an Preußen

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Kochsalz aus dem einen in das andere Gebiet war im In 
teresse der eigenen Regien verboten — ein Grundsatz, der 
auch in allen anderen Zoll- und Handelsverträgen zur Gel 
tung kam 23 . Der Absatz außerhalb der Vereinsstaaten war 
unbeschränkt. In Gemäßheit der Zollvertragsbestimmungen 
vom Jahre 1831 und späterer Abmachungen war die Salz 
konsumtion in Kurhessen auf 16 bis 18 Pfund jährlich auf 
den Kopf der Bevölkerung festgesetzt worden 24 . Diese Ver 
einbarung war eine Folge zollpolitischer Erwägungen, da 
das Mißverhältnis in dem Preise des hessischen und preußi 
schen Salzes zum Einschwärzen des ersteren nach Preußen 
vor allem anregte. 
Durch den Abschluß des Zollvertrages vom Jahre 1831 
verlor die Saline ein bedeutendes und erst in jüngster Zeit 
mühsam wiedererobertes Absatzfeld (das Eichsfeld) auf preu 
ßischem Gebiet. Die Salzkonskription in den Kurhessen 
benachbarten preuß. Landesteilen, in denen Sooden früher 
beträchtliche Salzmengen absetzte, und das Steinsalzberg 
werk zu Buffleben im, gothaischen Gebiet nahmen Sooden 
einen großen Teil seines Äuslanddebits 25 26 . 
Der Verkauf von Soodener Salz in hannoversches und 
gothaisches Gebiet durfte lt. Anweisung der kurhessischen 
Oberberg- und Salzwerksdirektion vom 2. Januar 1832 nur 
unter Befolgung äußerst strenger Kontrollmaßnahmen, welche 
die tatsächliche Ausfuhr gewährleisten und einen Verkauf 
in den Durchgangsländern verhindern sollten, vorgenommen 
werden. Wegen der äußerst strengen Durchfuhrvorschriften 
(Zollstraßen!) und angesichts der Unmöglichkeit, das Salz 
als Rückenlast bzw. auf Schiebekarren auf einsamen und 
bergigen Wegen ungesehen von den Grenzbeamten durch 
zuschmuggeln, hörte auch der weniger wichtige Salzverkauf 
in Hannover auf 2R . 
Am 31. Januar 1832 erließ die kurhessische Regierung 
ein Gesetz betr. die Versorgung des Kurfürstentums mit 
Kochsalz, das den freien Salzhandel der Sälzer sowie die 
bisherigen Salzhandelskonzessionen aufhob. Dieses Gesetz 
nahm einer großen Anzahl der durch die Saline beschäftigten 
Salzfuhrleute, Treiber und Träger ihre Hauptnahrungsquelle 27 . 
Auf Grund dieses Gesetzes wurde das ganze Land in Maga- 
23 Ebenda: 1833, S. 205 ff.. Art. 7 u. 10; S. 221 ff., Art. 7 u. 10; 
S. 237 ff., Art. 6; 1835, S. 38 ff., Art. 7 u. 10 u. a. 
24 O. CI., Sal.-Rep. Generalia, F. 344. 
25 M. St.-A., Akt. d. kurhess. Landstände, betr. den Salzpreis. 
26 O. CL, Sal.-Rep. Sooden, R. XII, F. 439, Acta, den Salzabsatz . .. 
ins Ausland betr. 
27 St.-Arch., Tit. IX. d., Nr. 10, den Salzpreis ... betr.
	        
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