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Kochsalz aus dem einen in das andere Gebiet war im In
teresse der eigenen Regien verboten — ein Grundsatz, der
auch in allen anderen Zoll- und Handelsverträgen zur Gel
tung kam 23 . Der Absatz außerhalb der Vereinsstaaten war
unbeschränkt. In Gemäßheit der Zollvertragsbestimmungen
vom Jahre 1831 und späterer Abmachungen war die Salz
konsumtion in Kurhessen auf 16 bis 18 Pfund jährlich auf
den Kopf der Bevölkerung festgesetzt worden 24 . Diese Ver
einbarung war eine Folge zollpolitischer Erwägungen, da
das Mißverhältnis in dem Preise des hessischen und preußi
schen Salzes zum Einschwärzen des ersteren nach Preußen
vor allem anregte.
Durch den Abschluß des Zollvertrages vom Jahre 1831
verlor die Saline ein bedeutendes und erst in jüngster Zeit
mühsam wiedererobertes Absatzfeld (das Eichsfeld) auf preu
ßischem Gebiet. Die Salzkonskription in den Kurhessen
benachbarten preuß. Landesteilen, in denen Sooden früher
beträchtliche Salzmengen absetzte, und das Steinsalzberg
werk zu Buffleben im, gothaischen Gebiet nahmen Sooden
einen großen Teil seines Äuslanddebits 25 26 .
Der Verkauf von Soodener Salz in hannoversches und
gothaisches Gebiet durfte lt. Anweisung der kurhessischen
Oberberg- und Salzwerksdirektion vom 2. Januar 1832 nur
unter Befolgung äußerst strenger Kontrollmaßnahmen, welche
die tatsächliche Ausfuhr gewährleisten und einen Verkauf
in den Durchgangsländern verhindern sollten, vorgenommen
werden. Wegen der äußerst strengen Durchfuhrvorschriften
(Zollstraßen!) und angesichts der Unmöglichkeit, das Salz
als Rückenlast bzw. auf Schiebekarren auf einsamen und
bergigen Wegen ungesehen von den Grenzbeamten durch
zuschmuggeln, hörte auch der weniger wichtige Salzverkauf
in Hannover auf 2R .
Am 31. Januar 1832 erließ die kurhessische Regierung
ein Gesetz betr. die Versorgung des Kurfürstentums mit
Kochsalz, das den freien Salzhandel der Sälzer sowie die
bisherigen Salzhandelskonzessionen aufhob. Dieses Gesetz
nahm einer großen Anzahl der durch die Saline beschäftigten
Salzfuhrleute, Treiber und Träger ihre Hauptnahrungsquelle 27 .
Auf Grund dieses Gesetzes wurde das ganze Land in Maga-
23 Ebenda: 1833, S. 205 ff.. Art. 7 u. 10; S. 221 ff., Art. 7 u. 10;
S. 237 ff., Art. 6; 1835, S. 38 ff., Art. 7 u. 10 u. a.
24 O. CI., Sal.-Rep. Generalia, F. 344.
25 M. St.-A., Akt. d. kurhess. Landstände, betr. den Salzpreis.
26 O. CL, Sal.-Rep. Sooden, R. XII, F. 439, Acta, den Salzabsatz . ..
ins Ausland betr.
27 St.-Arch., Tit. IX. d., Nr. 10, den Salzpreis ... betr.