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unterstützte überhaupt tatkräftig die Gesuche der Hainer um
Wiedereinführung der früheren Verfassung.
Mit der übernommenen Anfuhr des Salzes aus den Salinen
in die Kantons-Magazine erwuchsen dem Staat bedeutende
Kosten, die laut Dekret vom 27. Sept. eine Erhöhung der
Salzpreise um 1 / 6 zur Folge hatten. Demzufolge wurde ein
neuer Tarif für Berliner, Kasseler, Braunschweiger und Han
nover Gewicht und Geld, enthaltend die Preise von 13 Pfd.
bis 10 Ztr., aufgestellt, nach dem 1 Ztr. 2 Tlr. 21 Ggr. 2 Pfg.,
2 Tlr. 18 Ggr. 3 Pfg., 2 Tlr. 19 Ggr. 1 Pfg. und 2 Tlr. 13 Ggr.
11 Pfg. kostete.
Die Einrichtung der Kantonsfaktoreien zeigte noch wei
tere Nachteile. Das Fehlen einer Konkurrenz, wie sie früher
unter den Salzern bestanden hatte, wirkte sich aus. Die
Faktoren, denen ein bestimmter Abnehmerkreis zugewiesen
war, sahen nur auf ihren eigenen Vorteil. Ihre gefestigte
Stellung ermöglichte es, daß sie auch das von den Salinen
bezogene und von ihnen durch Zuführung von Feuchtigkeit
schwerer gemachte Salz los wurden und sich aus solchen Be
trügereien große Vorteile auf Kosten der Verbraucher ver
schafften. Am 2. Jan. 1810 führte der Salinendirektor Schaub
zu Sooden in einem Bericht an den Berghauptmann aus, daß
es für das Allgemeinwohl weit dienlicher sei, daß man „wenig
stens anderthalb Tausend Familien, welche sich vom Salz
handel genährt haben, bey Brode erhält — statt daß 121 Fak
toren reich werden und tausendfache Beschwerden der Unter-
thanen veranlassen 9 “.
Da das Faktorensystem sich nicht bewährt hatte, wurde es
durch Gesetz vom 26. Februar 1810, welches am 1. August
in Kraft trat, aufgehoben. Die verfügte Änderung bestand
darin, daß sowohl den konzessionierten Kleinverkäufern als
auch den Verbrauchern selbst der unmittelbare Einkauf bei
den Landessalinen und den königl. Entrepots gestattet wurde.
Nur dort, wo ein Bedürfnis vorlag, wurden Magazine errichtet
bzw. aufrechterhalten 10 . Die Salzfuhrleute und Treiber fan
den z. T. Beschäftigung, indem sie einzelnen Gemeinden das
Salz Zufuhren. Der Handel in Mengen über 6 kg war den
konzessionierten Kleinhändlern, die über den Einkauf neben
der Mengenangabe eine Bescheinigung mit dem Namen der
9 Westf. Rep. B., F. XXXI, Nr. 9.
10 Die Verwalter solcher Magazine, die den Reihen der bisherigen
Salzfaktoren entnommen wurden, hatten Kautionen zu stellen. Jede
Saline hatte eine gewisse Anzahl Kantone zu versorgen. Nur bei grö
ßerer Entfernung v. d. betr. Saline entnahmen die Kantone ihren Bedarf
den ihnen zugewiesenen Magazinen. Im Bezirk der Berghauptmannschaft
Karlshafen wurden zwei Hauptmagazine, in Kassel u. in Ziegenhain, er
richtet. (Westf. Rep., F. XXXI, Nr. 5.)