Full text: Die Verfassung der Saline Sooden a. d. Werra seit der sog. ewigen Lokation vom 3. Mai 1586 bis zu ihrem 1866 erfolgten Übergang an Preußen

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unterstützte überhaupt tatkräftig die Gesuche der Hainer um 
Wiedereinführung der früheren Verfassung. 
Mit der übernommenen Anfuhr des Salzes aus den Salinen 
in die Kantons-Magazine erwuchsen dem Staat bedeutende 
Kosten, die laut Dekret vom 27. Sept. eine Erhöhung der 
Salzpreise um 1 / 6 zur Folge hatten. Demzufolge wurde ein 
neuer Tarif für Berliner, Kasseler, Braunschweiger und Han 
nover Gewicht und Geld, enthaltend die Preise von 13 Pfd. 
bis 10 Ztr., aufgestellt, nach dem 1 Ztr. 2 Tlr. 21 Ggr. 2 Pfg., 
2 Tlr. 18 Ggr. 3 Pfg., 2 Tlr. 19 Ggr. 1 Pfg. und 2 Tlr. 13 Ggr. 
11 Pfg. kostete. 
Die Einrichtung der Kantonsfaktoreien zeigte noch wei 
tere Nachteile. Das Fehlen einer Konkurrenz, wie sie früher 
unter den Salzern bestanden hatte, wirkte sich aus. Die 
Faktoren, denen ein bestimmter Abnehmerkreis zugewiesen 
war, sahen nur auf ihren eigenen Vorteil. Ihre gefestigte 
Stellung ermöglichte es, daß sie auch das von den Salinen 
bezogene und von ihnen durch Zuführung von Feuchtigkeit 
schwerer gemachte Salz los wurden und sich aus solchen Be 
trügereien große Vorteile auf Kosten der Verbraucher ver 
schafften. Am 2. Jan. 1810 führte der Salinendirektor Schaub 
zu Sooden in einem Bericht an den Berghauptmann aus, daß 
es für das Allgemeinwohl weit dienlicher sei, daß man „wenig 
stens anderthalb Tausend Familien, welche sich vom Salz 
handel genährt haben, bey Brode erhält — statt daß 121 Fak 
toren reich werden und tausendfache Beschwerden der Unter- 
thanen veranlassen 9 “. 
Da das Faktorensystem sich nicht bewährt hatte, wurde es 
durch Gesetz vom 26. Februar 1810, welches am 1. August 
in Kraft trat, aufgehoben. Die verfügte Änderung bestand 
darin, daß sowohl den konzessionierten Kleinverkäufern als 
auch den Verbrauchern selbst der unmittelbare Einkauf bei 
den Landessalinen und den königl. Entrepots gestattet wurde. 
Nur dort, wo ein Bedürfnis vorlag, wurden Magazine errichtet 
bzw. aufrechterhalten 10 . Die Salzfuhrleute und Treiber fan 
den z. T. Beschäftigung, indem sie einzelnen Gemeinden das 
Salz Zufuhren. Der Handel in Mengen über 6 kg war den 
konzessionierten Kleinhändlern, die über den Einkauf neben 
der Mengenangabe eine Bescheinigung mit dem Namen der 
9 Westf. Rep. B., F. XXXI, Nr. 9. 
10 Die Verwalter solcher Magazine, die den Reihen der bisherigen 
Salzfaktoren entnommen wurden, hatten Kautionen zu stellen. Jede 
Saline hatte eine gewisse Anzahl Kantone zu versorgen. Nur bei grö 
ßerer Entfernung v. d. betr. Saline entnahmen die Kantone ihren Bedarf 
den ihnen zugewiesenen Magazinen. Im Bezirk der Berghauptmannschaft 
Karlshafen wurden zwei Hauptmagazine, in Kassel u. in Ziegenhain, er 
richtet. (Westf. Rep., F. XXXI, Nr. 5.)
	        
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