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Die westfälische Regierung rief große Änderungen hervor.
Eine der ersten Maßnahmen war u. a. die Einführung des
französischen Münzsystems. Durch Wertherabsetzung und
Verbote wurden die anderen Münzen verdrängt. Ein eigener
westfälischer Münztarif wurde aufgestellt 2 . Das Dekret vom
8. Januar 1808 beseitigte u. a. alle Vorrechte und Befreiungen
von Salzgebühren. Auch die den adligen Gutsbesitzern für
ihre regelmäßigen Holzlieferungen an die Saline seit alters
her eingeräumten Vorzugspreise kamen ein Jahr später in
Wegfall. Die Militärfreiheit der Berg-, Hütten- und Salinen
arbeiter wurde von Jeröme beseitigt. Das Dekret vom 25.
April 1808 setzte die militärische Dienstpflicht für alle west
fälischen Untertanen vom vollendeten 20. bis zum vollendeten
25. Lebensjahr fest. Rücksichtslos und unter xÄngabe aller
möglichen Vorwände wurden die Bergwerks- und Salinen
arbeiter, oft unter Anwendung von Gewalt, den napoleoni-
schen Soldaten eingereiht 3 .
Eine große Umwälzung brachte für die Saline das königl.
Dekret vom 27. Januar 1809, welches u. a. auch für die west
fälischen Salzwerke eine Generalverwaltung mit dem Sitz
in Kassel einführte und das königl. Salzregal beurkundete.
Die Berg- und Salzwerke wurden in Divisionen, Ämter und
Bezirke eingeteilt. Es wurden 3 Divisionen gebildet: die
Division des Harzes, der Elbe und der Weser. Vorgesetzter
der Berg-, Hütten- und Salzwerke einer Division war der
Berghauptmann. Aliendorf gehörte zur dritten Division oder
der Division der Weser, die neben Allendorf noch 7 Bezirks
ämter umfaßte, und deren Berghauptmannschaft sich in Karls
hafen befand 4 .
Den Salzhandel im besondern regelte das Dekret vom
17. Januar, das am 1. Februar in Kraft treten sollte, dessen
Wirksamkeit aber auf den 1. Juni verschoben wurde. Durch
dieses Dekret 5 wurde der Großhandel mit Salz (über 6 kg)
der Verwaltung der indirekten Steuern ausschließlich über
tragen, der Konsum von fremdem Salz verboten und die
Errichtung von Salzmagazinen in den einzelnen Kantonen
durchgeführt. Im Gegensatz zu der früheren Einrichtung
waren nur die den Magazinen vorstehenden Faktoren berech
2 G. F. L. Isenbart, Repert. über die im Gesetzbulletin d. Königreichs
Westphalen enthaltenen Gesetze und Königl. Dekrete. Hann., 2. Aufl. 1811:
Dekrete v. 16. Apr. u. 13. Juni 1808, 15. Juli u. 9. Dez. 1809 u.
26. Apr. 1810.
3 Engels, a. a. O., S. 218.
4 Bulletin des lois, Tome premier de l'an 1809. Cassel. S. königl.
Dekret v. 27. Jan. 1809, S. 135 ff.
5 Ebenda, S. 55 ff.