Full text: Die Verfassung der Saline Sooden a. d. Werra seit der sog. ewigen Lokation vom 3. Mai 1586 bis zu ihrem 1866 erfolgten Übergang an Preußen

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Die westfälische Regierung rief große Änderungen hervor. 
Eine der ersten Maßnahmen war u. a. die Einführung des 
französischen Münzsystems. Durch Wertherabsetzung und 
Verbote wurden die anderen Münzen verdrängt. Ein eigener 
westfälischer Münztarif wurde aufgestellt 2 . Das Dekret vom 
8. Januar 1808 beseitigte u. a. alle Vorrechte und Befreiungen 
von Salzgebühren. Auch die den adligen Gutsbesitzern für 
ihre regelmäßigen Holzlieferungen an die Saline seit alters 
her eingeräumten Vorzugspreise kamen ein Jahr später in 
Wegfall. Die Militärfreiheit der Berg-, Hütten- und Salinen 
arbeiter wurde von Jeröme beseitigt. Das Dekret vom 25. 
April 1808 setzte die militärische Dienstpflicht für alle west 
fälischen Untertanen vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 
25. Lebensjahr fest. Rücksichtslos und unter xÄngabe aller 
möglichen Vorwände wurden die Bergwerks- und Salinen 
arbeiter, oft unter Anwendung von Gewalt, den napoleoni- 
schen Soldaten eingereiht 3 . 
Eine große Umwälzung brachte für die Saline das königl. 
Dekret vom 27. Januar 1809, welches u. a. auch für die west 
fälischen Salzwerke eine Generalverwaltung mit dem Sitz 
in Kassel einführte und das königl. Salzregal beurkundete. 
Die Berg- und Salzwerke wurden in Divisionen, Ämter und 
Bezirke eingeteilt. Es wurden 3 Divisionen gebildet: die 
Division des Harzes, der Elbe und der Weser. Vorgesetzter 
der Berg-, Hütten- und Salzwerke einer Division war der 
Berghauptmann. Aliendorf gehörte zur dritten Division oder 
der Division der Weser, die neben Allendorf noch 7 Bezirks 
ämter umfaßte, und deren Berghauptmannschaft sich in Karls 
hafen befand 4 . 
Den Salzhandel im besondern regelte das Dekret vom 
17. Januar, das am 1. Februar in Kraft treten sollte, dessen 
Wirksamkeit aber auf den 1. Juni verschoben wurde. Durch 
dieses Dekret 5 wurde der Großhandel mit Salz (über 6 kg) 
der Verwaltung der indirekten Steuern ausschließlich über 
tragen, der Konsum von fremdem Salz verboten und die 
Errichtung von Salzmagazinen in den einzelnen Kantonen 
durchgeführt. Im Gegensatz zu der früheren Einrichtung 
waren nur die den Magazinen vorstehenden Faktoren berech 
2 G. F. L. Isenbart, Repert. über die im Gesetzbulletin d. Königreichs 
Westphalen enthaltenen Gesetze und Königl. Dekrete. Hann., 2. Aufl. 1811: 
Dekrete v. 16. Apr. u. 13. Juni 1808, 15. Juli u. 9. Dez. 1809 u. 
26. Apr. 1810. 
3 Engels, a. a. O., S. 218. 
4 Bulletin des lois, Tome premier de l'an 1809. Cassel. S. königl. 
Dekret v. 27. Jan. 1809, S. 135 ff. 
5 Ebenda, S. 55 ff.
	        
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