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§. 12. Aus den Zinsen, welche die Kasse bezieht, sind die
Zinsen, welche sie ihrerseits zu entrichten hat, und sämmtliche Ver
waltungskosten zu bestreiten.
Aus den Ueberschüssen, sowie aus den etwaigen außerordent
lichen Einnahmen ist ein Reservefond zu bilden, welcher bis zur Höhe
von 5 Procent der Verbindlichkeiten der Kasse zu bringen ist, und
welcher dazu dient, etwaige rückständige Amortisationsbeträge, Zinsen
und Kosten vorzuschießen und etwaige Ausfälle zu decken. Dieser
Fonds, welchem, bis er die angegebene Höhe erreicht hat, seine eigenen
Zinsen zuwachsen, darf nur in verzinslichen preußischen Staats- oder
vom preußischen Staate garantirten Papieren, in verzinslichen Papieren
des Norddeutschen Bundes, in Schuldverschreibungen der Landescredit
kasse oder in verzinslichen Schuldverschreibungen der Communalstände
belegt werden.
§. 13. In derselben Weise ist die Direction ermächtigt, diejenigen
Gelder zu belegen, welche zwar nicht dem Reservefvnd angehören, deren
Verwendung aber nicht nahe bevorsteht. Auch ist sie befugt, die 8. 12
bezeichneten Papiere mit diesen Geldern gegen Hinterlegung von Wechseln,
jedoch höchstens auf drei Monate, und mit einem Abschlage von
mindestens 10 Procent des Courswerthes, jedoch nie über den Nominal
werth zu beleihen. Die hierdurch gewonnenen Zinsen fließen dem Reserve-
fond zu, soweit derselbe nicht die in dem vorigen Paragraphen fest
gesetzte Höhe bereits erreicht hat.
§. 14. Eine Amortisation von Zinscoupons und Talons findet
nicht statt. Die ersteren verjähren zu Gunsten des Reservefonds der
Landescreditkasse nach Ablauf von 4 Jahren, von dem letzten Tage des
Jahres an gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind.
Kann der Talon nicht vorgelegt werden, so ist die Verabfolgung
der neuen Couponsserie nur statthaft gegen Vorlegung der betreffenden
Schuldverschreibung.
Streitigkeiten zwischen dem Inhaber des Talvns und dem In
haber der Schuldverschreibung entscheidet der Richter; bis zn dieser Ent
scheidung werden die Coupons nicht verabreicht.
§. 15. Bei welchen Kassen, außer der Landescreditkasse, die
Einlösung der Zinscoupons erfolgt, hat die Direction mindestens acht
Wochen vor dem Fälligkeitstermine durch das Amtsblatt der Regierung
zu Cassel bekannt zu machen.
§. 16. Die Kündigung der Schuldverschreibungen Seitens der
Landescreditkasse erfolgt durch Bekanntmachung in dem Amtsblatte der
Königlichen Regierung zu Cassel.
Diese Bekanntmachung ist nur dann wirksam, wenn zwischen dem
Tage ihrer Veröffentlichung und dem Tage, an welchem die Rückzahlung
erfolgen soll, mindestens ein die bedungene Kündigungsfrist umfassender
Zeitraum liegt. Außerdem muß sie enthalten die Serie, Nummer und
den Betrag der gekündigten Schuldverschreibung.
§. 17. Die Kündigung der Schuldverschreibungen Seitens des
Inhabers erfolgt bei der Landescreditkasse oder an den von der Direction
bezeichneten und durch das Amtsblatt bekannt gemachten Stellen. Sie
verpflichtet die Kasse nur, wenn mit derselben die betreffende Schuld
verschreibung vorgelegt wird.