Full text: Die Landescreditkasse zu Cassel auf Grund des Gesetzes vom 25. December 1869

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§. 12. Aus den Zinsen, welche die Kasse bezieht, sind die 
Zinsen, welche sie ihrerseits zu entrichten hat, und sämmtliche Ver 
waltungskosten zu bestreiten. 
Aus den Ueberschüssen, sowie aus den etwaigen außerordent 
lichen Einnahmen ist ein Reservefond zu bilden, welcher bis zur Höhe 
von 5 Procent der Verbindlichkeiten der Kasse zu bringen ist, und 
welcher dazu dient, etwaige rückständige Amortisationsbeträge, Zinsen 
und Kosten vorzuschießen und etwaige Ausfälle zu decken. Dieser 
Fonds, welchem, bis er die angegebene Höhe erreicht hat, seine eigenen 
Zinsen zuwachsen, darf nur in verzinslichen preußischen Staats- oder 
vom preußischen Staate garantirten Papieren, in verzinslichen Papieren 
des Norddeutschen Bundes, in Schuldverschreibungen der Landescredit 
kasse oder in verzinslichen Schuldverschreibungen der Communalstände 
belegt werden. 
§. 13. In derselben Weise ist die Direction ermächtigt, diejenigen 
Gelder zu belegen, welche zwar nicht dem Reservefvnd angehören, deren 
Verwendung aber nicht nahe bevorsteht. Auch ist sie befugt, die 8. 12 
bezeichneten Papiere mit diesen Geldern gegen Hinterlegung von Wechseln, 
jedoch höchstens auf drei Monate, und mit einem Abschlage von 
mindestens 10 Procent des Courswerthes, jedoch nie über den Nominal 
werth zu beleihen. Die hierdurch gewonnenen Zinsen fließen dem Reserve- 
fond zu, soweit derselbe nicht die in dem vorigen Paragraphen fest 
gesetzte Höhe bereits erreicht hat. 
§. 14. Eine Amortisation von Zinscoupons und Talons findet 
nicht statt. Die ersteren verjähren zu Gunsten des Reservefonds der 
Landescreditkasse nach Ablauf von 4 Jahren, von dem letzten Tage des 
Jahres an gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind. 
Kann der Talon nicht vorgelegt werden, so ist die Verabfolgung 
der neuen Couponsserie nur statthaft gegen Vorlegung der betreffenden 
Schuldverschreibung. 
Streitigkeiten zwischen dem Inhaber des Talvns und dem In 
haber der Schuldverschreibung entscheidet der Richter; bis zn dieser Ent 
scheidung werden die Coupons nicht verabreicht. 
§. 15. Bei welchen Kassen, außer der Landescreditkasse, die 
Einlösung der Zinscoupons erfolgt, hat die Direction mindestens acht 
Wochen vor dem Fälligkeitstermine durch das Amtsblatt der Regierung 
zu Cassel bekannt zu machen. 
§. 16. Die Kündigung der Schuldverschreibungen Seitens der 
Landescreditkasse erfolgt durch Bekanntmachung in dem Amtsblatte der 
Königlichen Regierung zu Cassel. 
Diese Bekanntmachung ist nur dann wirksam, wenn zwischen dem 
Tage ihrer Veröffentlichung und dem Tage, an welchem die Rückzahlung 
erfolgen soll, mindestens ein die bedungene Kündigungsfrist umfassender 
Zeitraum liegt. Außerdem muß sie enthalten die Serie, Nummer und 
den Betrag der gekündigten Schuldverschreibung. 
§. 17. Die Kündigung der Schuldverschreibungen Seitens des 
Inhabers erfolgt bei der Landescreditkasse oder an den von der Direction 
bezeichneten und durch das Amtsblatt bekannt gemachten Stellen. Sie 
verpflichtet die Kasse nur, wenn mit derselben die betreffende Schuld 
verschreibung vorgelegt wird.
	        
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