Verbandes unter der Oberaufsicht des Staates und, soweit es in diesem
Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist, unter Mitwirkung der Staats
behörden, im Uebrigen aber unter Aufsicht und nach den Beschlüssen des
Commnnal-Landtags verwaltet.
Die Beamten der Landescreditkasse übernimmt der commnnal-
ständische Verband; ihre Besoldungen, sowie die Pensionen in den
Ruhestand tretender Beamten, werden fortan ans dem Fonds der An
stalt entrichtet.
§. 2. Für die zur Zeit des Ueberganges der Landescreditkasse
an den communalständischen Verband bestehenden Verbindlichkeiten bleibt
die Staatskasse verhaftet.
Sollten diese Verbindlichkeiten in höherem Betrage geltend ge
macht werden, als die Capital-Rückzahlungen und Capital-Äbträge ans
die vor dem 1. Januar 1870 bewilligten Activ-Darlehne ergeben, auch
alle bei der Landescreditkasse nach Erfüllung ihrer sonstigen'Rechtsver
bindlichkeiten noch verfügbaren neuen Einzahlungen zur Deckung dieser
überschießenden Rückforderungen nicht ausreichen, so hat die Staatskasse
auf Grund der gesetzlichen Garantie der Landescreditkasse auf Verlangen
den erforderlichen Vorschuß zu leisten.
Der Communalverband ist zur Rückzahlung dieses Vorschusses
sammt Zinsen, und zwar der letzteren zum Fuße der getilgten Schuld
verschreibungen verbunden, sobald und soweit die im vorigen Absatz er
wähnten Capital-Abträge und Rückzahlungen den Betrag der Rück
forderungen wieder überschreiten oder die neuen Einzahlungen bei der
Landescreditkasse hierzu verfügbar sind.
Die Zinsen rückständiger Vorschüsse sind der Staatskasse am
31. December jeden Jahres zu zahlen.
Auch ist der Communalverband verpflichtet, zur Deckung eines
solchen Vorschusses ans Anfordern des Ober-Präsidenten die Capital-
Abträge der bis zum 1. Januar 1870 bewilligten Darlehne nach Maß
gabe des §. 5 dieses Gesetzes zu erhöhen, oder aus dem Bestände dieser
Darlehne der Staatskasse entsprechende Forderungsbeträge zurück zu
überweisen und deren Einziehung für dieselbe zu bewirken.
Jedenfalls hat der communalständische Verband die Staatskasse
bis zum 1. Januar 1895, sowohl wegen des etwa geleisteten Vorschusses
sammt Zinsen vollständig zu befriedigen, als auch bezüglich ihrer Garantie
überhaupt gänzlich außer Verbindlichkeit zu setzen.
8. 3. Für die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen, welche nach
dem 1. Januar 1870 entstehen, übernimmt der communalständische Ver
band des Regierungsbezirks Cassel allein die Garantie; eine Verhaftung
der Staatskasse findet nicht statt. Diese ständische Garantie muß in
den vom 1. Januar auszugehenden Schuldverschreibungen der Landes
creditkasse ausdrücklich erwähnt werden.
Ans die Ablieferung von Staatsgeldern und auf Zuschüsse ans
dem Staatsvermögen (§§. 18 und 24 des Gesetzes vom 23. Juni 1832)
hat die Landescreditkasse fernerhin keinen Anspruch.
§. 4. Das Guthaben der Staatskasse aus den in Gemäßheit
des §. 18 des kurhessischen Gesetzes vom 23. Juni 1832 an die Landes
creditkasse abgegebenen Ablösungs- und Laudemialgeldern bleibt bis zu
anderweiter gesetzlicher Bestimmung, und zwar zuin Zinsfüße von 4 Pro-