Full text: Die Landescreditkasse zu Cassel auf Grund des Gesetzes vom 25. December 1869

zweiten Hypothek besteht eben in der Möglichkeit der Kündigung der 
ersten, indem in diesem Falle der nachstehende Gläubiger, wenn er 
nicht im Stande ist, nöthigenfalls die vorhergehenden Hypothek- 
Forderungen selbst zu übernehmen, Gefahr läuft, daß die verpfändete 
Besitzung einfach zum Betrag der ersten Hypothek zugeschlagen wird 
und er mit seiner zweiten Hypothek leer ausgeht. Sobald durch Un 
kündbarkeit der ersten Hypothek von Seiten des Gläubigers diese Gefahr 
beseitigt ist, braucht der Capitalist keine Sorge zu haben, soweit die 
materielle Sicherheit der verpfändeten Grundbesitzirng reicht, auch eine 
zweite Hypothek zu bewilligen. 
Gegenüber diesen Vortheilen steht nun allerdings der bedeutende 
Nachtheil, daß der Erborger statt baaren Geldes unkündbare 4 i/s procentige 
Schuldverschreibungen als Darlehensvalnta erhält, die wenigstens bei 
den gegenwärtigen Verhältnissen des Geldmarktes keineswegs pari, 
sondern nur mit einem mehr oder weniger bedeutenden Coursverluste 
zu verwerthen sind. Wie groß dieser Verlust sich herausstellen, welchen 
Cours diese neue Gattung unkündbarer 4 1 /s proeentiger Landescredit- 
kassen-Obligationen erlangen wird, darüber läßt sich im Augenblick kaum 
eine bestimmte Meinung äußern. Die Vermuthungen, die man hört, 
gehen gar sehr auseinander. Jedenfalls aber werden diese Papiere 
nur mit einem, namentlich von Anfang, bevor sie allgemeinen Eingang 
gefunden haben, nicht unbeträchtlichen Coursverlust' zu begeben sein. 
Vermindert, aber freilich nicht ausgeglichen wird dieser Nachtheil in 
vielen Fällen für die Darlehens-Empfänger dadurch, daß dieselben be 
rechtigt sind, außerordentliche Abschlagszahlungen jederzeit mit Schuld 
verschreibungen derselben Art znm Pari-Conrse zu leisten. Allein diese 
Besugniß hat der Natur der Sache nach nur für den größeren Grund 
besitzer, dessen Lage außerordentliche Capitalabträge von mindestens 
50 Thalern (kleinere Stücke dieser Schuldverschreibungen giebt es ja 
nicht) leicht ab und zu gestattet, wirklichen Werth, ein solcher kann dann 
jederzeit, sobald er Geld übrig hat, derartige Papiere zum Tage-:- 
Course ankaufen und zürn Pari-Conrse an die Landescreditkasse ans 
seine Schuld abtragen. Für den kleinen Darlehensverkehr, wie er bisher 
der Landescreditkasse eigen war und wie er im Landes-Jnteresse auch 
ferner gepflegt werden muß, hat diese Besugniß keinen Werth, und 
schon deshalb, sowie aus vielen anderen Gründen, paßt diese Form des 
Darlehens überhaupt nicht für den sogenannten kleinen Mann. Der 
Verwaltung der Landescreditkasse ist in dieser Hinsicht sehr viel Vorsicht 
und Zurückhaltung zu empfehlen. Sie muß nicht nur dafür sorgen, 
daß ihre unkündbaren Schuldverschreibungen nicht in unkundige Hände 
kommen, und demgemäß wird sie regelmäßig, wie das auch in dein 
Emissionsbeschlusse bereits angedeutet ist und bei derartigen Instituten 
regelmäßig geschieht, den Verkauf der Schuldverschreibungen für der 
Darlehens-Empfänger Rechnung selbst besorgen lassen müssen, — sondern 
sie muß auch dem Anreiz widerstehen, zu rasch mit Darlehens- 
Bewilligungen dieser Art vorzugehen, weil sonst der Cours der unknnd- 
baren Obligationen, die dann zu reichlich ans den Markt kommen 
würden, leiden und damit ein Rückschlag zu Ungunsten des neuen 
Geschäftszweiges eintreten müßte. 
Ohne auf gewagte Prophezeihungen oder Vermuthungen über
	        
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