zweiten Hypothek besteht eben in der Möglichkeit der Kündigung der
ersten, indem in diesem Falle der nachstehende Gläubiger, wenn er
nicht im Stande ist, nöthigenfalls die vorhergehenden Hypothek-
Forderungen selbst zu übernehmen, Gefahr läuft, daß die verpfändete
Besitzung einfach zum Betrag der ersten Hypothek zugeschlagen wird
und er mit seiner zweiten Hypothek leer ausgeht. Sobald durch Un
kündbarkeit der ersten Hypothek von Seiten des Gläubigers diese Gefahr
beseitigt ist, braucht der Capitalist keine Sorge zu haben, soweit die
materielle Sicherheit der verpfändeten Grundbesitzirng reicht, auch eine
zweite Hypothek zu bewilligen.
Gegenüber diesen Vortheilen steht nun allerdings der bedeutende
Nachtheil, daß der Erborger statt baaren Geldes unkündbare 4 i/s procentige
Schuldverschreibungen als Darlehensvalnta erhält, die wenigstens bei
den gegenwärtigen Verhältnissen des Geldmarktes keineswegs pari,
sondern nur mit einem mehr oder weniger bedeutenden Coursverluste
zu verwerthen sind. Wie groß dieser Verlust sich herausstellen, welchen
Cours diese neue Gattung unkündbarer 4 1 /s proeentiger Landescredit-
kassen-Obligationen erlangen wird, darüber läßt sich im Augenblick kaum
eine bestimmte Meinung äußern. Die Vermuthungen, die man hört,
gehen gar sehr auseinander. Jedenfalls aber werden diese Papiere
nur mit einem, namentlich von Anfang, bevor sie allgemeinen Eingang
gefunden haben, nicht unbeträchtlichen Coursverlust' zu begeben sein.
Vermindert, aber freilich nicht ausgeglichen wird dieser Nachtheil in
vielen Fällen für die Darlehens-Empfänger dadurch, daß dieselben be
rechtigt sind, außerordentliche Abschlagszahlungen jederzeit mit Schuld
verschreibungen derselben Art znm Pari-Conrse zu leisten. Allein diese
Besugniß hat der Natur der Sache nach nur für den größeren Grund
besitzer, dessen Lage außerordentliche Capitalabträge von mindestens
50 Thalern (kleinere Stücke dieser Schuldverschreibungen giebt es ja
nicht) leicht ab und zu gestattet, wirklichen Werth, ein solcher kann dann
jederzeit, sobald er Geld übrig hat, derartige Papiere zum Tage-:-
Course ankaufen und zürn Pari-Conrse an die Landescreditkasse ans
seine Schuld abtragen. Für den kleinen Darlehensverkehr, wie er bisher
der Landescreditkasse eigen war und wie er im Landes-Jnteresse auch
ferner gepflegt werden muß, hat diese Besugniß keinen Werth, und
schon deshalb, sowie aus vielen anderen Gründen, paßt diese Form des
Darlehens überhaupt nicht für den sogenannten kleinen Mann. Der
Verwaltung der Landescreditkasse ist in dieser Hinsicht sehr viel Vorsicht
und Zurückhaltung zu empfehlen. Sie muß nicht nur dafür sorgen,
daß ihre unkündbaren Schuldverschreibungen nicht in unkundige Hände
kommen, und demgemäß wird sie regelmäßig, wie das auch in dein
Emissionsbeschlusse bereits angedeutet ist und bei derartigen Instituten
regelmäßig geschieht, den Verkauf der Schuldverschreibungen für der
Darlehens-Empfänger Rechnung selbst besorgen lassen müssen, — sondern
sie muß auch dem Anreiz widerstehen, zu rasch mit Darlehens-
Bewilligungen dieser Art vorzugehen, weil sonst der Cours der unknnd-
baren Obligationen, die dann zu reichlich ans den Markt kommen
würden, leiden und damit ein Rückschlag zu Ungunsten des neuen
Geschäftszweiges eintreten müßte.
Ohne auf gewagte Prophezeihungen oder Vermuthungen über