Bestimmungen für das Preisgericht.
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bedürfen eine Zweidrittelmehrheit. Es ist nicht erforderlich, *
daß alle Preisrichter an den Beratungen des Gesamtpreisgerichtes |
teilnehmen, doch muß jede Gruppe solange vertreten sein, bis |
die Arbeiten der betreffenden Gruppe erledigt sind.
§ 8.
lieber sämtliche Entscheidungen der Gruppen-Preisriehter. |
des Preisgerichts-Ausschusses und des Gesamt-Preisgerichtes !
ist bis zur Veröffentlichung der betreffenden Beschlüsse I
strengste Verschwiegenheit zu beobachten.
§ 9.
Nach Schluß der Preisfestsetzung hat der Vorsitzende des f
Gesamtpreisgerichtes sämtliche über die Erteilung der Aus-
Zeichnungen aufgenommenen Protokolle dem geschäftsführenden 1
Ausschuß sofort zu überreichen. Die Veröffentlichung der .
Ergebnisse erfolgt an einem von dem Ausstellungsvorstand zu I
bestimmenden Tage.
§ 10.
Zur Preis-Auszeichnung sind sämtliche Aussteller, soweit
deren Ausstellungs-Objekte von ihnen gefertigt wurden, zuge
lassen, sofern sie sich nicht selbst außer Wettbewerb stellen.
Die Teilnehmer an Sammel-Ausstellungen sollen im all-1
gemeinen nicht als Teilnehmer der Sammel-Ausstellung, sondern £
eventl. einzeln bewertet werden.
Einsprüchen gegen die Entscheidungen des Preisgerichtes I
wird keine Folge gegeben.
§ 13.
Dem Preisgericht stehen folgende Auszeichnungen zurr.
Verfügung:
Diplome zu goldenen Medaillen,
Diplome zu silbernen Medaillen,
Ehrendiplome.
§ 14.
Die Tätigkeit der Preisrichter ist eine ehrenamtliche, eine!
Vergütung für ihre Tätigkeit findet nicht statt.
§ 15.
Die Ausstellung stellt den Preisrichtern zur Besorgung der :|
schriftlichen Arbeiten, Korrespondenzen u. s. w. das nötige.
Personal und Material, sowie die zur Abhaltung der Sitzung |
erforderlichen Räume zur Verfügung.