Full text: Amtlicher Katalog der Niederschlesischen Gewerbe- und Industrie-Ausstellung Goerlitz 1905

Bestimmungen für das Preisgericht. 
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bedürfen eine Zweidrittelmehrheit. Es ist nicht erforderlich, * 
daß alle Preisrichter an den Beratungen des Gesamtpreisgerichtes | 
teilnehmen, doch muß jede Gruppe solange vertreten sein, bis | 
die Arbeiten der betreffenden Gruppe erledigt sind. 
§ 8. 
lieber sämtliche Entscheidungen der Gruppen-Preisriehter. | 
des Preisgerichts-Ausschusses und des Gesamt-Preisgerichtes ! 
ist bis zur Veröffentlichung der betreffenden Beschlüsse I 
strengste Verschwiegenheit zu beobachten. 
§ 9. 
Nach Schluß der Preisfestsetzung hat der Vorsitzende des f 
Gesamtpreisgerichtes sämtliche über die Erteilung der Aus- 
Zeichnungen aufgenommenen Protokolle dem geschäftsführenden 1 
Ausschuß sofort zu überreichen. Die Veröffentlichung der . 
Ergebnisse erfolgt an einem von dem Ausstellungsvorstand zu I 
bestimmenden Tage. 
§ 10. 
Zur Preis-Auszeichnung sind sämtliche Aussteller, soweit 
deren Ausstellungs-Objekte von ihnen gefertigt wurden, zuge 
lassen, sofern sie sich nicht selbst außer Wettbewerb stellen. 
Die Teilnehmer an Sammel-Ausstellungen sollen im all-1 
gemeinen nicht als Teilnehmer der Sammel-Ausstellung, sondern £ 
eventl. einzeln bewertet werden. 
Einsprüchen gegen die Entscheidungen des Preisgerichtes I 
wird keine Folge gegeben. 
§ 13. 
Dem Preisgericht stehen folgende Auszeichnungen zurr. 
Verfügung: 
Diplome zu goldenen Medaillen, 
Diplome zu silbernen Medaillen, 
Ehrendiplome. 
§ 14. 
Die Tätigkeit der Preisrichter ist eine ehrenamtliche, eine! 
Vergütung für ihre Tätigkeit findet nicht statt. 
§ 15. 
Die Ausstellung stellt den Preisrichtern zur Besorgung der :| 
schriftlichen Arbeiten, Korrespondenzen u. s. w. das nötige. 
Personal und Material, sowie die zur Abhaltung der Sitzung | 
erforderlichen Räume zur Verfügung.
	        
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