Platz-Ordnung.
umfangreiche Gegenstände aller Art in den Aufbewahrungs
gebäuden niederzulegen. Bei Regenwetter sind nasse Schirme
beim Besuche der Hallen in der Garderobe abzugeben.
Die Niederlegung erfolgt gegen Aushändigung einer
Marke; die Rückgabe erfolgt nur an den Inhaber der Marke.
Der Aufbewahrer ist nicht verpflichtet, die Berechtigung der
Inhabung nachzuprüfen. Garderobenpreis per Stück 10 Pfg.
Für die Garderobe ist nur der Unternehmer haftbar.
§ 6.
Kinder haben nur in Begleitung erwachsener Personen
Zutritt.
II. Vorschriften für Aussteller und deren Leute.
§ 7.
Ausstellern, Pächtern, Händlern, deren Vertretern, An
gestellten, Bediensteten und Arbeitern ist der Eintritt in die
Ausstellung von vormittags 7 Uhr an gestattet. Sie haben,
soweit diese Ordnung nichts anderes vorschreibt, spätestens
‘/ä Stunde nach Schluß der Ausstellung diese zu verlassen.
Sie haben ihre Eintrittskarten (Aussteller-, Vertreter-, Dienst
karten, Blech marken) den Aufsichtsbeamten vorzuzeigen.
§ 8.
Das Reinigen der Schränke, Ausstellungsgegenstände,
Schankräume muß ‘/ 2 9 Uhr vormittags beendet sein. Die An
gestellten, Bediensteten und Arbeiter, die zur Ueberwachung
der Ausstellungsgegenstände oder zur Aufrechterhaltung des
Betriebes nicht notwendig sind, haben bis 9 Uhr vormittags
die Ausstellung zu verlassen.
§ 9.
Das Einbringen von Wirtschaftsbedürfnissen und aller
den Verkehr hemmenden Gegenstände ist nur morgens von
0 bis 87-2 Uhr gestattet. Die damit beschäftigten Personen und
Wagen haben ausschließlich das Tor II an der Maschinenhalle
zu benützen und bis ! / 2 9 Uhr die Ausstellung zu verlassen.
Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des Aus
stellungsvorstandes und gegen eine Gebühr von 1 M. statthaft.
§ io.
Getränke werden nur gegen Deklaration in zweifacher
Ausfertigung und nach Feststellung der Uebereinstimmung
mit der Deklaration zugelassen; die Ausfuhr von Getränken
ist nur in derselben Weise zulässig.
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