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AussteJluugs-Ordnung.
§ 17. Flächenberechnung.
Alle Plätze, welche Form sie auch haben (rund, oval,
mehrseitig) werden mit der rechtwinkligen Ergänzung berechnet.
Jeder Teil eines qm, sowohl bei Boden-, ' als auch bei
Wandfläche, wird als voller qm berechnet.
§ 18. (ränge.
Für die von der Ausstellungsleitung angelegten Gänge
wird eine Platzmiete nicht erhoben.
§ 19. Boden- und Wandflächen.
Bei gleichzeitiger Benutzung von Boden- und Wandfläche
wird der erste m Wandfläche vom Fußboden an nicht berechnet.
§ 20. Wandflächen.
Bei Benutzung von Wandfläche allein kommt der unterste
Meter vom Fußboden an nur dann zur Berechnung, wenn er
benutzt wird.
§ 21. Gegenstände mit Ausladung.
Bei Wandfläche beanspruchenden Gegenständen mit einer
Ausladung von mehr als 20 cm wird auch diejenige Boden
fläche (in ganzen Quadratmetern) in Anrechnung gebracht,
welche der Gegenstand auf dem Boden stehend einnehmen
würde.
§ 22. Höhe der Gegenstände.
ln den Haupt- und Maschinenhallen dürfen in der Regel
die Gegenstände nicht, höher als 5 m, in den offenen Hallen
nicht höher als 4 m sein. Ausnahmen unterliegen vorheriger
Genehmigung des Vorstandes.
§ 23. Zahlung der Platzmiete.
Bei Uebergabe des Zulassungsscheines ist die Hälfte der
Platzmiete für den angemeldeten Raum zu zahlen. Die erfolgte
Anzahlung gewährleistet erst den Anspruch an den zugesicherten
Raum, unbeschadet der Rechte des Ausstellungsvorstandes aus
§ 5 gegenüber dem säumigen Aussteller. Nach erfolgter Auf
stellung der Gegenstände wird der von jedem Aussteller ein
genommene Raum durch Beauftragte des Vorstandes nachge
messen, berechnet und festgestellt. Die Schlußrechnung, welche
sodann dem Aussteller zugeschickt wird, ist sofort'zu bezahlen.
§ 24. Ansichtspostkarten.
Das Verkaufen von Postkarten mit Ansichten oder das
Gratisverteilen solcher Karten, auch als Reklamekarten, ist den
Ausstellern nicht gestattet.