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noch vorräthigen Geldes, der wie gesagt, auf den
folgenden Monat vorgetragen wird.
Dieser Behälter des baaren Geldes ist einer be
ständigen Veränderung unterworfen, und bei einem
Gewühl von Geschäften kann aus Uebereilung leicht
ein Fehler vorfallen, daher hier folgende Sicher
heits-Regel bei der Cassa, die auf Erfahrung gegrün
det ist, um Irrthum und Schaden vorzubeugen:
1) bei der Einnahme, zuerst das Geld em
pfangen , alsdann die Cassa debitiren.
2) bei der Auszahlung, zuerst die Cassa
creditiren und nachher zahlen.
Wenn Waaren eingekauft und baar bezahlt werden,
so heißt es im Credit der Cassa:
per General-Waaren-Conto
Januar 5. Für gekauften Tabak u. s. w. •«§ 400;
werden aber Waaren gegen baar Geld verkauft, so
heißt es im Debet der Cassa:
an General-Waaren-Conto
Januar5. An N. verkauft: Wolle u.s.w. 500.
Ferner sind an Ulrich et Kogler in Bremen
C. f. 2500, auf Amsterdam betragend ä 135 %
Ls. xE 1350 — k 110 o/ 0 1485 —