2° Ms. Hass. 776
Hans Jürgen von Bülow ,cand. jur.
Freiburg im Brsg.Goethestr.4,I.
Anlage zum Schreiben vom 9.November 1932.
1. ) Wie stellt sich die S.P.D. zu der Formulierung des Be-
griffte "Ueberzeugungstäter"?
a. ) Wie ihn Professor Radbruch aufgestellt hat: "Ein Täter, des-
sen ausschlaggebender Beweggrund zur Tat darin bestand, dass er sich
zu der Tat auf Grund seiner sittlichen, religiösen oder politischen
Ueberzeugung für verpflichtet hielt."
b. ) Wie der Entwurf von 1927 (Reichstagsvorlage diesen Typ
sieht, als "Täter, der ausschliesslich aus achtenswerten Beweggründen
gehandelt hat, und dessen Tat nicht schon wegen der Art und Weise ih-
rer Ausführung oder wegen der vom Täter verschuldeten Folgen beson-
ders verwerflich ist."
2. ) Welche Verbrecher sollen nach Ansicht der S.P.D. als Ueber-
zeugungstäter angesehen werden? Soll ein Unterschied gemacht werden
zwischen Ueberz.-Tätern und politischen Verbrechern?
3. ) Anerkennt die S.P.D. eine Berechtigung des Staates zu ei-
nem Strafvollzuge am Ueberz. -Täter?
4.) Welches Ziel (Erziehung, Besserung, Sühne, Vergeltung, Abschrek-
kung) soll nach Meinung dar S.P.D. mit diesem Strafvollzuge am Ueberz.
Täter erstrebt werden?
5. ) Befürwortet die S.P.D. einen solchen Strafvollzug am Ueb.-
Täter, der sich grundsätzlich von dem Strafvollzuge an den übrigen
Gefangenen unterscheidet?
6. ) Worin soll,falls die Frage 5 bejaht wird,nach Meinung der
S.P.D. dieser grundsätzliche Unterschied, bezw. worin sollen etwaige
Vergünstigungen bestehen?
A.Vm: In gleicher Weise wurden von mir sämtliche Reichstagparteien angeschrieben