Full text: Waldeck-Pyrmont'er Strafrecht

1879 
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Der Unternehmer ist verpflichtet, das Gepäck des mit der Pferdebahn 
fahrenden Publikums bis zum Kaiserplatz zu befördern und zwar auf 
Grund der folgenden Taxe: 
a. Für ein großes Stück Gepäck 0,10 Mk. 
d. „ „ kleines „ Handgepäck: Reisetasche, Hut 
schachtel rc. 0,05 „ 
§. 9. Jeder Bahnzug darf vorläufig nur aus einem Waggon bestehen. 
§. 10. So lauge der Betrieb ruht, dürfen Wagen auf dem Bahnkörper nicht 
stehen. 
§. 11. Jedes Zugpferd muß mit einem Schellengeläute versehen sein. 
§. 12. Die Kutscher und Condukteure haben während des Dienstes die Dienst 
kleidung und Dienstabzeichen (8. 4.) zu tragen; dem Publikum müssen 
sie bescheiden und und höflich begegnen; das Tabakrauchen während der 
Fahrt ist ihnen nicht gestattet. 
Den auf den Betrieb bezüglichen Weisungen der Polizeibeamten 
haben sie unweigerlich und sofort Folge zu leisten. 
ß. 13. Die Mitfahrt darf, so lange noch Plätze vorhanden sind, nur betrunkenen 
oder mit abschreckenden Krankheiten behafteten oder solchen Personen 
verweigert werden, deren Mitnahme in Folge schmutziger Kleidung oder 
in anderer Weise für die übrigen Fahrgäste mit Gefahr oder erheblicher 
Belästigung verbunden ist. 
Dagegen darf über die bestimmungsmäßige Zahl hinaus der Waggon 
nicht belastet, auch Gepäck, welches durch seinen Umfang, durch üblen 
Geruch oder schmutzige Beschaffenheit die Passagiere belästigen könnte, 
nicht aufgenommen werden. 
Hunde dürfen nicht mitgenommen werden. 
§. 14. Der KuUcher darf während der Fahrt seinen Posten nicht verlassen: 
er ist dafür verantwortlich, daß die Barrieren an den Aufgängen zum 
vordern Perron während der Fahrt stets geschlossen sind, er darf nicht 
gestatten, daß Personen am vordern Perron ans- oder absteigen, so lange 
der Wagen in Bewegung ist. 
Er darf in schnellerer Gangart als im Trabe nicht fahren, auf ab 
schüssigen Bahnstrecken muß er gehörig bremsen. 
Ueberall da, wo solches vorgeschrieben, muß er im Schritt fahren. 
tz. 15. Der Kutscher ist verpflichtet, behufs Ein- und Aussteigens der Passagiere 
an folgenden Punkten zu halten: 
bei der Wigand'schen Badeanstalt, bei der Mündung der Altenau- 
und Schulstraße in die Bruunenstraße, am Brnnnenplatze, am Alten 
auplatz, auf dem Kaiserplatze, am Eingang der Bahuhofstraße, an 
der Drakestraße, am Gösling'schen neuen Hause, an der Mündung 
der Oesdorfer Bahnhofstraße und an sämmtlichen Ausweichungs 
stellen. Außerdem kann noch gehalten werden, wenn es das Be 
dürfniß erfordert. 
tz. 16. Der Kutscher hat an sämmtlichen Haltestellen (§. 15) beim Abgehen des 
Zuges, desgleichen kurz vor sämmtlichen Straßenecken, und sobald 
Hindernisse auf oder dicht neben der Bahn bemerkt werden, das Signal 
zu geben. Letzteres wird mittelst der Signalpfeife (8. 4) in einem oder 
mehreren langgezogenen schrillenden Tönen gegeben. 
Verlassen Personen, namentlich Kinder, alte oder gebrechliche Leute 
auf wiederholt gegebenes Signal den Bahnkörper nicht, so muß sofort 
angehalten und das Hinderniß beseitigt werden. 
§. 17. Der Condukteur darf während der Fahrt seinen Posten nicht verlassen 
und hat sich, soweit seine Anwesenheit nicht anderswo erforderlich ist, 
stets auf dem hinteren Perron aufzuhalten. 
Er ist dafür verantwortlich, daß im innern Wagenraume und aus 
dem Deck nicht mehr als je 12, auf dem vorderen Perron nicht mehr
	        
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