1879
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Der Unternehmer ist verpflichtet, das Gepäck des mit der Pferdebahn
fahrenden Publikums bis zum Kaiserplatz zu befördern und zwar auf
Grund der folgenden Taxe:
a. Für ein großes Stück Gepäck 0,10 Mk.
d. „ „ kleines „ Handgepäck: Reisetasche, Hut
schachtel rc. 0,05 „
§. 9. Jeder Bahnzug darf vorläufig nur aus einem Waggon bestehen.
§. 10. So lauge der Betrieb ruht, dürfen Wagen auf dem Bahnkörper nicht
stehen.
§. 11. Jedes Zugpferd muß mit einem Schellengeläute versehen sein.
§. 12. Die Kutscher und Condukteure haben während des Dienstes die Dienst
kleidung und Dienstabzeichen (8. 4.) zu tragen; dem Publikum müssen
sie bescheiden und und höflich begegnen; das Tabakrauchen während der
Fahrt ist ihnen nicht gestattet.
Den auf den Betrieb bezüglichen Weisungen der Polizeibeamten
haben sie unweigerlich und sofort Folge zu leisten.
ß. 13. Die Mitfahrt darf, so lange noch Plätze vorhanden sind, nur betrunkenen
oder mit abschreckenden Krankheiten behafteten oder solchen Personen
verweigert werden, deren Mitnahme in Folge schmutziger Kleidung oder
in anderer Weise für die übrigen Fahrgäste mit Gefahr oder erheblicher
Belästigung verbunden ist.
Dagegen darf über die bestimmungsmäßige Zahl hinaus der Waggon
nicht belastet, auch Gepäck, welches durch seinen Umfang, durch üblen
Geruch oder schmutzige Beschaffenheit die Passagiere belästigen könnte,
nicht aufgenommen werden.
Hunde dürfen nicht mitgenommen werden.
§. 14. Der KuUcher darf während der Fahrt seinen Posten nicht verlassen:
er ist dafür verantwortlich, daß die Barrieren an den Aufgängen zum
vordern Perron während der Fahrt stets geschlossen sind, er darf nicht
gestatten, daß Personen am vordern Perron ans- oder absteigen, so lange
der Wagen in Bewegung ist.
Er darf in schnellerer Gangart als im Trabe nicht fahren, auf ab
schüssigen Bahnstrecken muß er gehörig bremsen.
Ueberall da, wo solches vorgeschrieben, muß er im Schritt fahren.
tz. 15. Der Kutscher ist verpflichtet, behufs Ein- und Aussteigens der Passagiere
an folgenden Punkten zu halten:
bei der Wigand'schen Badeanstalt, bei der Mündung der Altenau-
und Schulstraße in die Bruunenstraße, am Brnnnenplatze, am Alten
auplatz, auf dem Kaiserplatze, am Eingang der Bahuhofstraße, an
der Drakestraße, am Gösling'schen neuen Hause, an der Mündung
der Oesdorfer Bahnhofstraße und an sämmtlichen Ausweichungs
stellen. Außerdem kann noch gehalten werden, wenn es das Be
dürfniß erfordert.
tz. 16. Der Kutscher hat an sämmtlichen Haltestellen (§. 15) beim Abgehen des
Zuges, desgleichen kurz vor sämmtlichen Straßenecken, und sobald
Hindernisse auf oder dicht neben der Bahn bemerkt werden, das Signal
zu geben. Letzteres wird mittelst der Signalpfeife (8. 4) in einem oder
mehreren langgezogenen schrillenden Tönen gegeben.
Verlassen Personen, namentlich Kinder, alte oder gebrechliche Leute
auf wiederholt gegebenes Signal den Bahnkörper nicht, so muß sofort
angehalten und das Hinderniß beseitigt werden.
§. 17. Der Condukteur darf während der Fahrt seinen Posten nicht verlassen
und hat sich, soweit seine Anwesenheit nicht anderswo erforderlich ist,
stets auf dem hinteren Perron aufzuhalten.
Er ist dafür verantwortlich, daß im innern Wagenraume und aus
dem Deck nicht mehr als je 12, auf dem vorderen Perron nicht mehr