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1877
§. 209. Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder Uber deren
Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden wegen be-
trüglichen Bankerutts mit Zuchthaus bestraft, wenn sie in der Absicht,
ihre Gläubiger zu benachtheiligen,
1. Vermögensstücke verheimlicht oder bei Seite geschafft haben,
2. Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt haben,
welche ganz oder theilweise erdichtet sind,
3. Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen
gesetzlich oblag, oder
4. ihre Handelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder so geführt
oder verändert haben, daß dieselben keine Uebersicht des Ver
mögenszustandes gewähren.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht
unter drei Monaten ein.
8.211. Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über deren
Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden mit Ge
fängniß bis zu zwei Jahren bestraft, wenn sie, obwohl sie ihre Zahlungs
unfähigkeit kannten, einem Gläubiger in der Absicht, ihn vor den übrigen
Gläubigern zu begünstigen, eine Sicherung oder Befriedigung gewährt
haben, welche derselbe nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit
zu beanspruchen hatte.
8. 212. Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. im Interesse eines Schuldners, welcher seine Zahlungen eingestellt
hat, oder über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet
worden ist, Vermögensstücke desselben verheimlicht oder bei Seite
geschafft hat, oder
2. im Interesse eines solchen Schuldners, oder, um sich oder einem
Anderen Vermögensvortheil zu verschaffen, in dem Verfahren er
dichtete Forderungen im eigenen Namen oder durch vorgeschobene
Personen geltend gemacht hat.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe oder
Geldstrafe bis zu sechstausend Mark ein.
8.213. Ein Gläubiger, welcher sich von dem Gemeinschuldner oder anderen
Personen besondere Vortheile dafür hat gewähren öden versprechen lassen,
daß er bei den Abstimmungen der Konkursgläubiger in einem gewissen
Sinne stimme, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit
Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
8. 214. Die Strafvorschriften der 88. 209—211 finden gegen die Mitglieder des
Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft, und
gegen die Liquidatoren einerHandelsgesellschaft odereingetragenenGcnossen-
schaft, welche ihre Zahlungen eingestellt hat, oder über deren Vermögen das
Konkursverfahren eröffnet worden ist, Anwendung, wenn sie in dieser
Eigenschaft die mit Strafe bedrohten Handlungen begangen haben.
Bekanntm. v. 18. April 1877 (Regbl. S. 13) betr. die Behand
lung nachgemachter und Verfälscher Reichsbanknoten; vgl. Bekanntm.
v. 31. Mai 1876.
Orts-P.-V. für Pyrmont v. 21. April 1877.
1. Das freie Hernmlaufenlassen von Hunden in den Anlagen ist verboten.
Besitzer von Hunden, welche dieselben mit in die Anlagen nehmen,
haben diese an einer Leine zu führen. Zuwiderhandlungen werden bis
zu 15 Mark bestraft.
2. Kinderwagen dürfen nicht in den Gängen der Anlagen und vor den
in denselben stehenden Bänken, sondern nur auf dem durch eine Tafel
bezeichneten „Spielplatz für Kinder" aufgestellt werden. Zuwiderhand
lungen werden bis zu 15 Mark bestraft.