Full text: Waldeck-Pyrmont'er Strafrecht

86 
1877 
§. 209. Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder Uber deren 
Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden wegen be- 
trüglichen Bankerutts mit Zuchthaus bestraft, wenn sie in der Absicht, 
ihre Gläubiger zu benachtheiligen, 
1. Vermögensstücke verheimlicht oder bei Seite geschafft haben, 
2. Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt haben, 
welche ganz oder theilweise erdichtet sind, 
3. Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen 
gesetzlich oblag, oder 
4. ihre Handelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder so geführt 
oder verändert haben, daß dieselben keine Uebersicht des Ver 
mögenszustandes gewähren. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht 
unter drei Monaten ein. 
8.211. Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über deren 
Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden mit Ge 
fängniß bis zu zwei Jahren bestraft, wenn sie, obwohl sie ihre Zahlungs 
unfähigkeit kannten, einem Gläubiger in der Absicht, ihn vor den übrigen 
Gläubigern zu begünstigen, eine Sicherung oder Befriedigung gewährt 
haben, welche derselbe nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit 
zu beanspruchen hatte. 
8. 212. Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 
1. im Interesse eines Schuldners, welcher seine Zahlungen eingestellt 
hat, oder über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet 
worden ist, Vermögensstücke desselben verheimlicht oder bei Seite 
geschafft hat, oder 
2. im Interesse eines solchen Schuldners, oder, um sich oder einem 
Anderen Vermögensvortheil zu verschaffen, in dem Verfahren er 
dichtete Forderungen im eigenen Namen oder durch vorgeschobene 
Personen geltend gemacht hat. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe oder 
Geldstrafe bis zu sechstausend Mark ein. 
8.213. Ein Gläubiger, welcher sich von dem Gemeinschuldner oder anderen 
Personen besondere Vortheile dafür hat gewähren öden versprechen lassen, 
daß er bei den Abstimmungen der Konkursgläubiger in einem gewissen 
Sinne stimme, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit 
Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. 
8. 214. Die Strafvorschriften der 88. 209—211 finden gegen die Mitglieder des 
Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft, und 
gegen die Liquidatoren einerHandelsgesellschaft odereingetragenenGcnossen- 
schaft, welche ihre Zahlungen eingestellt hat, oder über deren Vermögen das 
Konkursverfahren eröffnet worden ist, Anwendung, wenn sie in dieser 
Eigenschaft die mit Strafe bedrohten Handlungen begangen haben. 
Bekanntm. v. 18. April 1877 (Regbl. S. 13) betr. die Behand 
lung nachgemachter und Verfälscher Reichsbanknoten; vgl. Bekanntm. 
v. 31. Mai 1876. 
Orts-P.-V. für Pyrmont v. 21. April 1877. 
1. Das freie Hernmlaufenlassen von Hunden in den Anlagen ist verboten. 
Besitzer von Hunden, welche dieselben mit in die Anlagen nehmen, 
haben diese an einer Leine zu führen. Zuwiderhandlungen werden bis 
zu 15 Mark bestraft. 
2. Kinderwagen dürfen nicht in den Gängen der Anlagen und vor den 
in denselben stehenden Bänken, sondern nur auf dem durch eine Tafel 
bezeichneten „Spielplatz für Kinder" aufgestellt werden. Zuwiderhand 
lungen werden bis zu 15 Mark bestraft.
	        
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