1875
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Es wird hierbei zugleich auf folgende Bestimmungen des Strafgesetzbuchs
vom 15. Mai 1871 hingewiesen.
8. 360. Mit Geldstrafe bis zu 50 Thaler oder mit Haft wird be-
straft:
10. wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Noth
von der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zur Hülfe
aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung
ohne erhebliche eigene Gefahr genügen konnte.
8. 368. Mit Geldstrafe bis zu 20 Thaler oder mit Haft bis zu
14 Tagen wird bestraft:
8. wer die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlöschgeräthschaften
überhaupt nicht, oder nicht in brauchbarem Zustande hält
oder andere feuerpolizeiliche Anordnungen nicht befolgt.
Orts-P.-V. für Oesdorf v. 19. Mai 1875 (bekannt gemacht am
20. Mai 1875) gebietet bei Strafe von 1 bis 15 Mark, daß jeder Ein
wohner, welcher Fremde logirt, ein Fremdenbuch halten, dasselbe alsbald
den Fremden zum Eintragen des Ankunftstages, des Vor- und Zu-
Namen, des Standes, des Wohnorts und des Tags der Abreise vor
legen und Abschrift dieser Eintragungen binnen 24 Stunden der Polizei
mittheilen soll.
Berg-Pol.-Verordg. v. 20. Mai 1875 (Regbl. S. 51); vgl.Reichs-
ges. v. 9. Juni 1884.
§. 1. Die Anwendung reinen Sprengöles für Zwecke des Bergwerksbetriebes
ist verboten.
8. 2. Die Anschaffung von Dynamit und anderen Sprengöl-Präparaten für
Zwecke des Bergwerksbetriebes ist nur dem Bergwerksbesitzer und dessen
Beauftragten gestattet.
8. 3. Die Empfangnahme der angelieferten Sprengstoffe (8. 2.) und ihre Auf
bewahrung darf nur sachkundigen und zuverlässigen Personen übertragen,
werden, deren Namen in das Zechenbuch eingetragen sein muß.
Diese Personen sind für die Anwendung der hierbei erforderlichen
besonderen Vorsicht verantwortlich und dürfen die Ausgabe jener Spreng
stoffe an die Arbeiter nicht anders, als in vollständig brauchbarer Be
schaffenheit vornehmen.
8. 4. Jeder Arbeiter muß die empfangenen Sprengstoffe (8. 2), soweit sie
nicht verwendet worden sind, nach Beendigung der Schicht entweder an
dem in der Nähe des Arbeitspunktes für die Aufbewahrung bestimmten
Orte zurücklassen oder der mit der Verausgabung beauftragten Person
(8. 3) zurückgeben.
Jede Mitnahme dieser Sprengstoffe ist untersagt.
8. 5. Uebertretungen der gegenwärtigen Verordnung unterliegen der Verfolgung
und Bestrafung nach den 88. 208 und 209 des Allgemeinen Berggesetzes
vom 24. Juni 1865.
Pol.-Verordg. v. 12. Juli 1875 (Regbl. S. 55) betr. To llwuth
der Hunde; vgl. Reichsges. v. 23. Juni 1880.
8. 1. Sobald Gefahr des Ausbruchs der Tollwuth unter den Hunden vor
handen, sind alle Hunde des betreffenden Ortes resp. des betreffenden
Bezirks nach der Wahl der Besitzer entweder:
». innerhalb der Wohnungen resp. der geschlossenen Gehöfte fest an
zulegen oder unter sicherem Verschluß zu halten, oder