IV
Reichsgesetze. Eine absolut sichere Entscheidung darüber, ob eine
ältere Verordnung heut noch ganz oder wenigstens theilweise gilt,
ist oft schwierig. Deshalb habe ich in diese Sammlung Alles
aufgenommen, was nicht ausdrücklich oder meines Dafürhaltens
zweifellos beseitigt ist; eine weitere Sonderung mag praktische
Judikatur im Einzelfall vornehmen und zwar speciell auch bei
den Orts-Polizeiverordnungen, deren formell richtige Publikation
ich nicht immer festzustellen vermochte, trotz des sie fordernden und
im Kreisblatt abgedruckten Kreisraths-Erlasses.
Das Buch soll eine handliche Ausgabe des ge-
s a m m t e n i n den Fürstenthümern Waldeck und
Pyrmont geltenden Strafrechts darstellen und mehr
bieten als das kürzlich erschienene „Generalregister zum Waldecker
Regierungsblatt". Letzteres ist zwar eine dem Juristen und
höheren Verwaltungsbeamten sehr willkonunene Gabe, genügt aber
nicht dem praktischen Bediirfniß imtei'geortmeter Organe oder gar
des Laien-Publikums. Es berücksichtigt naturgemäß die kreis-
und ortspolizeilichen Bestimmungen überhaupt nicht, und von den
deutschen Reichsgesetzen nur diejenigen, welche ausnahmsweise auch
noch im Waldecker Regierungsblatt abgedruckt sind; es erwähnt
ferner bei den einzelnen Stichworten selbst von Waldeckischen
Bestimmungen meist nur diejenigen, welche ausdrücklich in ihrer
Ueberschrift dasselbe Stichwort aufweisen, also z. B. nicht das in
seinem §. 307 Nr. 8 noch gültige hochwichtige Waldeckische
Strafgesetzbuch von 1855 bei dem Stichwort „Sonntagsfeier" ;
es citirt dagegen (den Laien leicht irre führend, wenn auch seinem
begrenzten Zweck entsprechend richtig) eine große Menge längst
aufgehobener Bestimmungen, wie z. B. bei dem Stichwort
„Tauben-Einsperren"; es nöthigt endlich mangels Text-Abdrucks
in jedem praktischen Fall zum Nachschlagen einer Anzahl nicht
Jedem leicht erreichbarer Gesetzsammlungsbände ohne Anleitung
des Laien zum Aufftnden des für ihn gerade Wesentlichen. Diesen
Uebelständen will das vorliegende Buch abhelfen und will mit
Hülfe seines Stichwortregisters auch O rt s p 0 l i z e i b e a 1111 e 11
jeder Art, Gensdarmen, Förster, Landwirthe, Ge
werbetreibende und überhaupt Jeden die ihn gerade inter-
essirende Behörden-Anordnung leicht finden lassen, deren Nicht
beachtung mit Strafe bedroht ist. Gern hätte ich alle noch
gültigen Bestimmnngen ihrem vollen Wortlaut nach auf
genommen; doch wäre dadurch das Buch bedeutend umfangreicher
und theurer geworden. Vorbehaltlich späterer Ergänzung ließ ich
deshalb den Text derjenigen Gesetze fort, welche in billigen
Sonder-Ausgaben Jedem leicht erreichbar sind (wie z. B. das
Reichsstrafgesetzbuch, das Preußische Forstdiebstahlsgesetz rc.), nahm
ich auch aus anderen Gesetzen nur diejenigen Stellen auf, welche