Full text: Waldeck-Pyrmont'er Strafrecht

IV 
Reichsgesetze. Eine absolut sichere Entscheidung darüber, ob eine 
ältere Verordnung heut noch ganz oder wenigstens theilweise gilt, 
ist oft schwierig. Deshalb habe ich in diese Sammlung Alles 
aufgenommen, was nicht ausdrücklich oder meines Dafürhaltens 
zweifellos beseitigt ist; eine weitere Sonderung mag praktische 
Judikatur im Einzelfall vornehmen und zwar speciell auch bei 
den Orts-Polizeiverordnungen, deren formell richtige Publikation 
ich nicht immer festzustellen vermochte, trotz des sie fordernden und 
im Kreisblatt abgedruckten Kreisraths-Erlasses. 
Das Buch soll eine handliche Ausgabe des ge- 
s a m m t e n i n den Fürstenthümern Waldeck und 
Pyrmont geltenden Strafrechts darstellen und mehr 
bieten als das kürzlich erschienene „Generalregister zum Waldecker 
Regierungsblatt". Letzteres ist zwar eine dem Juristen und 
höheren Verwaltungsbeamten sehr willkonunene Gabe, genügt aber 
nicht dem praktischen Bediirfniß imtei'geortmeter Organe oder gar 
des Laien-Publikums. Es berücksichtigt naturgemäß die kreis- 
und ortspolizeilichen Bestimmungen überhaupt nicht, und von den 
deutschen Reichsgesetzen nur diejenigen, welche ausnahmsweise auch 
noch im Waldecker Regierungsblatt abgedruckt sind; es erwähnt 
ferner bei den einzelnen Stichworten selbst von Waldeckischen 
Bestimmungen meist nur diejenigen, welche ausdrücklich in ihrer 
Ueberschrift dasselbe Stichwort aufweisen, also z. B. nicht das in 
seinem §. 307 Nr. 8 noch gültige hochwichtige Waldeckische 
Strafgesetzbuch von 1855 bei dem Stichwort „Sonntagsfeier" ; 
es citirt dagegen (den Laien leicht irre führend, wenn auch seinem 
begrenzten Zweck entsprechend richtig) eine große Menge längst 
aufgehobener Bestimmungen, wie z. B. bei dem Stichwort 
„Tauben-Einsperren"; es nöthigt endlich mangels Text-Abdrucks 
in jedem praktischen Fall zum Nachschlagen einer Anzahl nicht 
Jedem leicht erreichbarer Gesetzsammlungsbände ohne Anleitung 
des Laien zum Aufftnden des für ihn gerade Wesentlichen. Diesen 
Uebelständen will das vorliegende Buch abhelfen und will mit 
Hülfe seines Stichwortregisters auch O rt s p 0 l i z e i b e a 1111 e 11 
jeder Art, Gensdarmen, Förster, Landwirthe, Ge 
werbetreibende und überhaupt Jeden die ihn gerade inter- 
essirende Behörden-Anordnung leicht finden lassen, deren Nicht 
beachtung mit Strafe bedroht ist. Gern hätte ich alle noch 
gültigen Bestimmnngen ihrem vollen Wortlaut nach auf 
genommen; doch wäre dadurch das Buch bedeutend umfangreicher 
und theurer geworden. Vorbehaltlich späterer Ergänzung ließ ich 
deshalb den Text derjenigen Gesetze fort, welche in billigen 
Sonder-Ausgaben Jedem leicht erreichbar sind (wie z. B. das 
Reichsstrafgesetzbuch, das Preußische Forstdiebstahlsgesetz rc.), nahm 
ich auch aus anderen Gesetzen nur diejenigen Stellen auf, welche
	        
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