Full text: Waldeck-Pyrmont'er Strafrecht

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1875 
Ges. v. 13. Januar 1875 (Regbl. S. 5) betr. die Dach 
eindeck ungen, in 8. 3 Abs. 1 abgeändert durch Ges. v. 15. Dezember 
1880 (Regbl. 1881 S. 1) und in §. 4 durch Ges. v. 14. Jannar 1884 (Regbl. 
S. 17); vgl. Banpolizeiordg. v. 15. März 1875. 
Z. 1. Bei Neubauten, sowie bei Umdachungen und bei Dachreparaturen von 
bedeutenderem Umfange ist für die Folge nur die Anwendung von harter 
Dachung (mit Stein, Ziegeln ohne Strohdocken, Metall, Schiefer oder 
sonstigem nach dem Ermessen der Landespolizeibehörde gleiche Feuer 
sicherheit bietendem Material) gestattet. 
Als Dachreparaturen von bedeutenderem Umfange gelten solche, bei 
denen eine Erneuerung von ein Viertel der Dachfläche innerhalb Jahresfrist 
eintritt. 
ß. 2. Die dermalen vorhandenen Dacheindecknngen mit Stroh (Strohdächer) 
können da, wo erhebliche Bedenken gegen ihre Beseitigung sprechen, 
sowie vorbehaltlich ihrer Beseitigung in Reparaturfällen (§. 1) bestehen 
bleiben. 
Dem Gemcindevorstand steht die Entscheidung darüber zu, ob und in 
welcher Zeit innerhalb der nachfolgend vorgeschriebenen Frist eine Um 
änderung in harte Dachung eintreten soll. Gegen diese Verfügung des 
Gemeindevorstandes steht dem Betreffenden innerhalb 8 Tagen, von der 
Benachrichtigung an gerechnet, der Rekurs an den Amtmann des Kreises 
zu. Die Entscheidung des letzteren ist endgültig. 
ß. 3. (Regbl. 1880 S. 1). Die dermalen vorhandenen Dacheindeckungen mit 
Strohdocken, einschließlich der in Lehmbrei eingeweichten Strohdocken, — 
jedoch mit Ausnahme der Dacheindecknngen ans solchen Gebäuden, welche 
gleichzeitig zur Unterbringung von Vieh und in den Dachräumen zur 
Unterbringung von Getreide, Fntterkräutern oder Stroh dienen — müssen 
bis zum 1. Januar 1890 in der Weise entfernt resp. der Bestimmung 
des 8. 1 entsprechend umgeändert werden, daß alljährlich mindestens ein 
Zehntel der in den einzelnen Gemeinden noch vorhandenen Dachflächen 
vorerwähnter Art mit harter Dachung versehen wird. 
Der Gemcindevorstand hat diejenigen Hauseigenthümer zu bestimmen, 
welche in dem betreffenden Jahr die Umänderung ihrer Dächer — und 
zwar spätestens bis zum 1. November des betreffenden Jahres — vorzu 
nehmen haben. Gegen diese Festsetzung steht den Betheiligten innerhalb 
8 Tagen von der Benachrichtigung an der Rekurs an den Amtmann des 
Kreises zu. Die Entscheidung des Amtmanns ist endgültig. 
8. 4. (Regbl. 1884 S. 17.) Die Nichtbefolgung der Vorschriften der 88- 1, 
2 und 3 Seitens des Hauseigenthümers wird — abgesehen von der 
polizeilichen Beseitigung der gesetzwidrigen Anlage auf Kosten des 
letzteren — mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mark geahndet. 
Den Verfertiger feuergefährlicher, d. h. der Vorschrift des 8- 1 zuwider 
angelegter, Dacheindeckungen trifft eine Geldstrafe bis zu 75 Mark. 
Ges. v. 13. Januar 1875 (Regbl. S. 9) betr. die Befugniß der 
Landespolizeibehörde zum Erlaß von Polizeiverordnungen; 
vgl. Gemeindeordg. v. 1855 8- 88. 
8. 1. Der Landes-Director ist befugt, für einzelne Theile oder für den ganzen 
Umfang des Landes gültige Polizei-Vorschriften zu erlassen und gegen 
die Nichtbefolgnng derselben Geldstrafen bis zum Betrage von 10 Thalern 
anzudrohen. 
Derartige Vorschriften sind durch das Regierungsblatt bekannt zu 
machen.
	        
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