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1875
Ges. v. 13. Januar 1875 (Regbl. S. 5) betr. die Dach
eindeck ungen, in 8. 3 Abs. 1 abgeändert durch Ges. v. 15. Dezember
1880 (Regbl. 1881 S. 1) und in §. 4 durch Ges. v. 14. Jannar 1884 (Regbl.
S. 17); vgl. Banpolizeiordg. v. 15. März 1875.
Z. 1. Bei Neubauten, sowie bei Umdachungen und bei Dachreparaturen von
bedeutenderem Umfange ist für die Folge nur die Anwendung von harter
Dachung (mit Stein, Ziegeln ohne Strohdocken, Metall, Schiefer oder
sonstigem nach dem Ermessen der Landespolizeibehörde gleiche Feuer
sicherheit bietendem Material) gestattet.
Als Dachreparaturen von bedeutenderem Umfange gelten solche, bei
denen eine Erneuerung von ein Viertel der Dachfläche innerhalb Jahresfrist
eintritt.
ß. 2. Die dermalen vorhandenen Dacheindecknngen mit Stroh (Strohdächer)
können da, wo erhebliche Bedenken gegen ihre Beseitigung sprechen,
sowie vorbehaltlich ihrer Beseitigung in Reparaturfällen (§. 1) bestehen
bleiben.
Dem Gemcindevorstand steht die Entscheidung darüber zu, ob und in
welcher Zeit innerhalb der nachfolgend vorgeschriebenen Frist eine Um
änderung in harte Dachung eintreten soll. Gegen diese Verfügung des
Gemeindevorstandes steht dem Betreffenden innerhalb 8 Tagen, von der
Benachrichtigung an gerechnet, der Rekurs an den Amtmann des Kreises
zu. Die Entscheidung des letzteren ist endgültig.
ß. 3. (Regbl. 1880 S. 1). Die dermalen vorhandenen Dacheindeckungen mit
Strohdocken, einschließlich der in Lehmbrei eingeweichten Strohdocken, —
jedoch mit Ausnahme der Dacheindecknngen ans solchen Gebäuden, welche
gleichzeitig zur Unterbringung von Vieh und in den Dachräumen zur
Unterbringung von Getreide, Fntterkräutern oder Stroh dienen — müssen
bis zum 1. Januar 1890 in der Weise entfernt resp. der Bestimmung
des 8. 1 entsprechend umgeändert werden, daß alljährlich mindestens ein
Zehntel der in den einzelnen Gemeinden noch vorhandenen Dachflächen
vorerwähnter Art mit harter Dachung versehen wird.
Der Gemcindevorstand hat diejenigen Hauseigenthümer zu bestimmen,
welche in dem betreffenden Jahr die Umänderung ihrer Dächer — und
zwar spätestens bis zum 1. November des betreffenden Jahres — vorzu
nehmen haben. Gegen diese Festsetzung steht den Betheiligten innerhalb
8 Tagen von der Benachrichtigung an der Rekurs an den Amtmann des
Kreises zu. Die Entscheidung des Amtmanns ist endgültig.
8. 4. (Regbl. 1884 S. 17.) Die Nichtbefolgung der Vorschriften der 88- 1,
2 und 3 Seitens des Hauseigenthümers wird — abgesehen von der
polizeilichen Beseitigung der gesetzwidrigen Anlage auf Kosten des
letzteren — mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mark geahndet.
Den Verfertiger feuergefährlicher, d. h. der Vorschrift des 8- 1 zuwider
angelegter, Dacheindeckungen trifft eine Geldstrafe bis zu 75 Mark.
Ges. v. 13. Januar 1875 (Regbl. S. 9) betr. die Befugniß der
Landespolizeibehörde zum Erlaß von Polizeiverordnungen;
vgl. Gemeindeordg. v. 1855 8- 88.
8. 1. Der Landes-Director ist befugt, für einzelne Theile oder für den ganzen
Umfang des Landes gültige Polizei-Vorschriften zu erlassen und gegen
die Nichtbefolgnng derselben Geldstrafen bis zum Betrage von 10 Thalern
anzudrohen.
Derartige Vorschriften sind durch das Regierungsblatt bekannt zu
machen.