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1869
1. wer den Bestimmungen der §§. 106 bis 112 zuwider einen Arbeiter
in Beschäftigung nimmt oder behält;
2. wer außer dem im §. 146 Ziffer 3 vorgesehenen Falle den Bestim
mungen dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher und Arbeits
karten zuwiderhandelt;
3. wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ansgestelltes Arbeitsbuch un
brauchbar macht oder vernichtet.
8.151. Sind Polizeiliche Vorschriften von dem Stellvertreter eines Gewerbe
treibenden bei Ausübung des Gewerbes übertreten worden, so trifft die
Strafe den Stellvertreter, ist die Uebertretung mit Vorwissen des ver-
fügnngsfähigen Vertretenen begangen worden, so verfallen beide der
gesetzlichen Strafe.
Ist an eine solche Uebertretung der Verlust der Konzession, Approbation
oder Bestallung geknüpft, so findet derselbe auch als Folge der von dem
Stellvertreter begangenen Uebertretung statt, wenn diese mit Vorwissen
des verfügungsfähigen Vertretenen begangen worden. Ist dies nicht der
Fall, so ist der Vertretene bei Verlust der Konzession, Approbation n. s. w.
verpflichtet, den Stellvertreter zu entlassen.
8.152. Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbetreibende, gewerb
liche Gehülfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Verabredungen und
Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeits
bedingungen, insbesondere mittelst Einstellung der Arbeit oder Entlassung
der Arbeiter, werden aufgehoben.
Jedem Theilnehmer steht der Rücktritt von solchen Vereinigungen und
Verabredungen frei, und es findet aus letzteren weder Klage noch Ein
rede statt.
8.153. Wer Andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen,
durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder zu be
stimmen versucht, an solchen Verabredungen (8. 152) Theil zu nehmen,
oder ihnen Folge zu leisten, oder Andere durch gleiche Mittel hindert
oder zu hindern versucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten, wird
mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft, sofern nach dem allgemeinen
Strafgesetz nicht eine härtere Strafe eintritt.
Zuckersteuer-Gesetze v. 26. Juui 1869 (Bdsgsbl. S. 282) und v.
1. Juni 1886 (Rchsgsbl. S. 181).
Deutsches Vereinszollgesetz v. 1. Juli 1869 (Bdsgsbl. S. 317);
15. Juli 1879 , ,
dazu Zolltarifges. v. 22 ^ fl . 18g5 (Rchsgsbl. 1885 S. 93 und 111) nebst
Zusatz v. 18. April 1886 (Rchsgsbl. S. 123); vgl. Reichsges. v. 13. Mai 1884.
Ges. v. 10. Januar 1870 (Regbl. S. 21) wegen Aufhebung der
Denunciaulen-Antheile.
Bundesges. v. 1. Juni 1870 (Bdsgsbl. S. 132) betr. die Abgaben
von der Flößerei, nebst Ausführungs-Verordgen. v. 1. Juni 1870 (Bdsgsbl.
S. 314) und v. 13. Februar 1874 (Rchsgsbl. S. 14).
Bundesges. v. 11. Juni 1870 (Bdsgsbl. S. 339), betr. das Ur
heberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Compo-
sitionen und draniatischen Werkelt, nebst Ansführungs - Bekanntm. v.
19. Dezember 1870 (Regbl. S. 125).