Full text: Waldeck-Pyrmont'er Strafrecht

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1869 
1. wer den Bestimmungen der §§. 106 bis 112 zuwider einen Arbeiter 
in Beschäftigung nimmt oder behält; 
2. wer außer dem im §. 146 Ziffer 3 vorgesehenen Falle den Bestim 
mungen dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher und Arbeits 
karten zuwiderhandelt; 
3. wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ansgestelltes Arbeitsbuch un 
brauchbar macht oder vernichtet. 
8.151. Sind Polizeiliche Vorschriften von dem Stellvertreter eines Gewerbe 
treibenden bei Ausübung des Gewerbes übertreten worden, so trifft die 
Strafe den Stellvertreter, ist die Uebertretung mit Vorwissen des ver- 
fügnngsfähigen Vertretenen begangen worden, so verfallen beide der 
gesetzlichen Strafe. 
Ist an eine solche Uebertretung der Verlust der Konzession, Approbation 
oder Bestallung geknüpft, so findet derselbe auch als Folge der von dem 
Stellvertreter begangenen Uebertretung statt, wenn diese mit Vorwissen 
des verfügungsfähigen Vertretenen begangen worden. Ist dies nicht der 
Fall, so ist der Vertretene bei Verlust der Konzession, Approbation n. s. w. 
verpflichtet, den Stellvertreter zu entlassen. 
8.152. Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbetreibende, gewerb 
liche Gehülfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Verabredungen und 
Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeits 
bedingungen, insbesondere mittelst Einstellung der Arbeit oder Entlassung 
der Arbeiter, werden aufgehoben. 
Jedem Theilnehmer steht der Rücktritt von solchen Vereinigungen und 
Verabredungen frei, und es findet aus letzteren weder Klage noch Ein 
rede statt. 
8.153. Wer Andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, 
durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder zu be 
stimmen versucht, an solchen Verabredungen (8. 152) Theil zu nehmen, 
oder ihnen Folge zu leisten, oder Andere durch gleiche Mittel hindert 
oder zu hindern versucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten, wird 
mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft, sofern nach dem allgemeinen 
Strafgesetz nicht eine härtere Strafe eintritt. 
Zuckersteuer-Gesetze v. 26. Juui 1869 (Bdsgsbl. S. 282) und v. 
1. Juni 1886 (Rchsgsbl. S. 181). 
Deutsches Vereinszollgesetz v. 1. Juli 1869 (Bdsgsbl. S. 317); 
15. Juli 1879 , , 
dazu Zolltarifges. v. 22 ^ fl . 18g5 (Rchsgsbl. 1885 S. 93 und 111) nebst 
Zusatz v. 18. April 1886 (Rchsgsbl. S. 123); vgl. Reichsges. v. 13. Mai 1884. 
Ges. v. 10. Januar 1870 (Regbl. S. 21) wegen Aufhebung der 
Denunciaulen-Antheile. 
Bundesges. v. 1. Juni 1870 (Bdsgsbl. S. 132) betr. die Abgaben 
von der Flößerei, nebst Ausführungs-Verordgen. v. 1. Juni 1870 (Bdsgsbl. 
S. 314) und v. 13. Februar 1874 (Rchsgsbl. S. 14). 
Bundesges. v. 11. Juni 1870 (Bdsgsbl. S. 339), betr. das Ur 
heberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Compo- 
sitionen und draniatischen Werkelt, nebst Ansführungs - Bekanntm. v. 
19. Dezember 1870 (Regbl. S. 125).
	        
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