Full text: Waldeck-Pyrmont'er Strafrecht

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1862 
2. wer den an ihn ergangenen Vorladungen (§§. 19 und 65) keine 
Folge gibt. 
§. 74. Mit Geldstrafe bis zu 50 Thlrn. oder Gefängniß bis zu 6 Wochen wird 
bestraft, wer dem Kreisrentmeister (88- 17 und 65) oder der Umlegungs 
behörde wissentlich falsche Angaben bezüglich seines Gewerbebetriebs 
macht, namentlich auf Befragen einen Gewerbebetrieb ableugnet. 
Ist in letzterem Falle der Gewerbebetrieb unbesteuert geblieben, so 
bleibt es der Regierung, Abth. für Finanzen, vorbehalten, die defraudirte 
Steuer nachzufordern. 
G e w e r b e st e u e r g e s. f ü r P r> r m o n t v. 28. Juni 1862 (Regbl. 
S. 63), abgeändert in 8-11 Abs. 1 durch Ges. v. 29. Mai 1863 (Regbl. 
S. 55), in 8- 16, 17, 52, 53. 54, 55, 57 durch Ges. v. 9. März 1866 (Regbl. 
S. 18), in 8- 23 (Branntweinhandel) durch Ges. v. 2. August 1875 (Regbl. 
S. 74), in 8- 34 (Brausteuer) durch Reichsges. v. 31. Mai 1872, in 8- 47 
durch Ges. v. 12. Juni 1872, in 8- 48 Nr. 2 Abs. 2 durch Ges. v. 26. Mai 
1866 (Regbl. S. 51); vgl. Gewerbeordg. v. 21. Juni 1869 8- 147 bis 149, 
Reichsges. v. 19. Juli 1879, Ges. v. 25. Januar 1881; vgl. Gewerbestenerges. 
für Waldeck v. 26. Juni 1862. 
8- 19. Wer vom 1. Janur 1863 ab den Betrieb eines stehenden Gewerbes 
eröffnet oder aufgibt, muß hiervon binnen 14 Tagen, von dem Tage der 
Eröffnung bezw. Aufgebung an gerechnet, dem Bürgermeister des Orts, 
wo er zur Gewerbesteuer veranlagt ist resp. wo er den Betrieb eröffnet 
hat, schriftlich Anzeige machen. 
8 71. Mit Geldstrafe bis 5 Thlr. oder Gefängniß bis zu acht Tagen wird 
bestraft: 
1. wer die Eröffnung oder das Aufgeben eines Gewerbetriebs nicht 
rechtzeitig oder gar nicht angezeigt hat (8. 19); 
2. wer den an ihn ergangenen Vorladungen (88- 17 und 63) keine 
Folge gibt. 
8. 72. Mit Geldstrafe bis zu 50 Thlrn. oder Gefängniß bis zu 6 Wochen wird 
bestraft, wer dem Kreisrentmeister (88- 15 und 63) oder der Umlegnngs- 
behörde wissentlich falsche Angaben bezüglich seines Gewerbebetriebs 
macht, namentlich auf Befragen einen Gewerbebetrieb ableugnet. 
Ist in letzterem Falle der Gewerbebetrieb unbesteuert geblieben, so 
bleibt es der Regierung, Abth. für Finanzen, vorbehalten, die defraudirte 
Steuer nachzufordern. 
Ges. v. 6. April 1863 (Regbl. S. 16/36) betr. die Vornahme von 
Erdarbeiten in der Nähe der Pyrmonter Mineralquellen, mit 
Strafe in 8 6; vgl. Bergges. vom 24. Juni 1865 und Pol.-Verordg. vom 
20. Januar 1885. 
Allgemeine Armenordnung v. 11. Mai 1863 (Regbl. S. 47). 
Verordg. v. 10. December 1863 (Regbl. S. 87); vgl. Ges. vom 
20. Juli 1853 8. 4. 
8. 1. Znr Erhaltung des definitiven Katasters durch Fortschreibung sind alle 
Besitzveränderungen re. durch die Grund-Eigenthümer oder deren Ver 
treter dem Fortschreibungsbeamten anzuzeigen und hat dieser event, die 
Betheiligten behufs Abgabe ihrer Erklärung unter Vorsetzung bestimmter 
Frist vorzuladen. 
8. 2. Wer es unterläßt, den desfallsigen Aufforderungen des Fortschreibungs 
beamten Folge zu leisten, wird mit einer Strafe von 1 bis 20 Thlr- 
belegt.
	        
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