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2. wer den an ihn ergangenen Vorladungen (§§. 19 und 65) keine
Folge gibt.
§. 74. Mit Geldstrafe bis zu 50 Thlrn. oder Gefängniß bis zu 6 Wochen wird
bestraft, wer dem Kreisrentmeister (88- 17 und 65) oder der Umlegungs
behörde wissentlich falsche Angaben bezüglich seines Gewerbebetriebs
macht, namentlich auf Befragen einen Gewerbebetrieb ableugnet.
Ist in letzterem Falle der Gewerbebetrieb unbesteuert geblieben, so
bleibt es der Regierung, Abth. für Finanzen, vorbehalten, die defraudirte
Steuer nachzufordern.
G e w e r b e st e u e r g e s. f ü r P r> r m o n t v. 28. Juni 1862 (Regbl.
S. 63), abgeändert in 8-11 Abs. 1 durch Ges. v. 29. Mai 1863 (Regbl.
S. 55), in 8- 16, 17, 52, 53. 54, 55, 57 durch Ges. v. 9. März 1866 (Regbl.
S. 18), in 8- 23 (Branntweinhandel) durch Ges. v. 2. August 1875 (Regbl.
S. 74), in 8- 34 (Brausteuer) durch Reichsges. v. 31. Mai 1872, in 8- 47
durch Ges. v. 12. Juni 1872, in 8- 48 Nr. 2 Abs. 2 durch Ges. v. 26. Mai
1866 (Regbl. S. 51); vgl. Gewerbeordg. v. 21. Juni 1869 8- 147 bis 149,
Reichsges. v. 19. Juli 1879, Ges. v. 25. Januar 1881; vgl. Gewerbestenerges.
für Waldeck v. 26. Juni 1862.
8- 19. Wer vom 1. Janur 1863 ab den Betrieb eines stehenden Gewerbes
eröffnet oder aufgibt, muß hiervon binnen 14 Tagen, von dem Tage der
Eröffnung bezw. Aufgebung an gerechnet, dem Bürgermeister des Orts,
wo er zur Gewerbesteuer veranlagt ist resp. wo er den Betrieb eröffnet
hat, schriftlich Anzeige machen.
8 71. Mit Geldstrafe bis 5 Thlr. oder Gefängniß bis zu acht Tagen wird
bestraft:
1. wer die Eröffnung oder das Aufgeben eines Gewerbetriebs nicht
rechtzeitig oder gar nicht angezeigt hat (8. 19);
2. wer den an ihn ergangenen Vorladungen (88- 17 und 63) keine
Folge gibt.
8. 72. Mit Geldstrafe bis zu 50 Thlrn. oder Gefängniß bis zu 6 Wochen wird
bestraft, wer dem Kreisrentmeister (88- 15 und 63) oder der Umlegnngs-
behörde wissentlich falsche Angaben bezüglich seines Gewerbebetriebs
macht, namentlich auf Befragen einen Gewerbebetrieb ableugnet.
Ist in letzterem Falle der Gewerbebetrieb unbesteuert geblieben, so
bleibt es der Regierung, Abth. für Finanzen, vorbehalten, die defraudirte
Steuer nachzufordern.
Ges. v. 6. April 1863 (Regbl. S. 16/36) betr. die Vornahme von
Erdarbeiten in der Nähe der Pyrmonter Mineralquellen, mit
Strafe in 8 6; vgl. Bergges. vom 24. Juni 1865 und Pol.-Verordg. vom
20. Januar 1885.
Allgemeine Armenordnung v. 11. Mai 1863 (Regbl. S. 47).
Verordg. v. 10. December 1863 (Regbl. S. 87); vgl. Ges. vom
20. Juli 1853 8. 4.
8. 1. Znr Erhaltung des definitiven Katasters durch Fortschreibung sind alle
Besitzveränderungen re. durch die Grund-Eigenthümer oder deren Ver
treter dem Fortschreibungsbeamten anzuzeigen und hat dieser event, die
Betheiligten behufs Abgabe ihrer Erklärung unter Vorsetzung bestimmter
Frist vorzuladen.
8. 2. Wer es unterläßt, den desfallsigen Aufforderungen des Fortschreibungs
beamten Folge zu leisten, wird mit einer Strafe von 1 bis 20 Thlr-
belegt.